Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 1327 ABGB hat der Schädiger im Falle der Tötung eines Menschen den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, zu ersetzen. Entgangen ist alles, was die Hinterbliebenen erhielten, wenn der zur Unterhaltsleistung nach dem Gesetze Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Der Schadenersatz nach dieser Gesetzesstelle soll die Hinterbliebenen in jene wirtschaftliche Lage versetzen, in der sie sich bei angenommenem Fortleben des Getöteten befinden würden. Die Schadloshaltung nach § 1327 ABGB gebührt nach ständiger Rechtsprechung im Umfange der tatsächlich entzogenen Unterhaltsleistung (vgl. ZVR 1963/234; ZVR 1967/169; ZVR 1969/244; SZ 48/13 u. a.). Die durch die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe durch das Eherechtswirkungsgesetz seit 1. Jänner 1976 geschaffene Gesetzeslage erfordert kein Abgehen von diesen Grundsätzen, zumal es nach der Vorschrift des § 91 ABGB in der seit 1. Jänner 1976 geltenden Fassung Sache der Ehegatten ist, ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich zu gestalten und die Ehegatten nach § 95 Abs. 1 ABGB gemäß dieser Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nach ihren Kräften gemeinsam beizutragen haben (vgl. ZVR 1979/181; 8 Ob 143, 144/80). Nach § 94 Abs. 2 ABGB hat der Ehegatte, der durch die Führung des gemeinsamen Haushaltes seinen Beitrag im Sinne des § 94 Abs. 1 ABGB leistet, Anspruch auf Unterhalt an den anderen Ehegatten. Nach den Feststellungen der Untergerichte führte die Witwe des getöteten Versicherten ihrem Ehemann den Haushalt, ging nach der Eheschließung keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügte über kein eigenes Einkommen. Sie hat daher gemäß § 1327 ABGB Anspruch auf Ersatz des Unterhaltes, den sie bei Annahme des Fortlebens ihres Ehemannes erhielte. Daß sich an dieser von den Ehegatten getroffenen Regelung der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft in bezug auf Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit künftig etwas geändert hätte, daß die Ehegatten im Rahmen der ihnen nach § 91 ABGB eingeräumten Befugnis die spätere Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der Witwe, insbesondere während des streitgegenständlichen Zeitraumes, geplant hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Das Freiwerden der Arbeitskraft der Witwe durch den Wegfall der häuslichen Pflichten gegenüber dem getöteten Ehemann ist kein anrechenbarer Vorteil (vgl. ZVR 1956/47; ZVR 1971/159; 8 Ob 65, 121/80). Es kann auch aus dem Gesichtspunkte der Schadensminderungspflicht nicht eine Verpflichtung der Witwe abgeleitet werden, zur Entlastung des Haftpflichtigen einem eigenen Erwerbe nachzugehen, um daraus den Unterhalt zu bestreiten. Der Schädiger und nicht die Witwe hat für das aufzukommen, was der Witwe durch den Tod ihres Gatten an Unterhalt entgangen ist (vgl. ZVR 1956/8; ZVR 1957/60; 8 Ob 65, 121/80).Gemäß Paragraph 1327, ABGB hat der Schädiger im Falle der Tötung eines Menschen den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, zu ersetzen. Entgangen ist alles, was die Hinterbliebenen erhielten, wenn der zur Unterhaltsleistung nach dem Gesetze Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Der Schadenersatz nach dieser Gesetzesstelle soll die Hinterbliebenen in jene wirtschaftliche Lage versetzen, in der sie sich bei angenommenem Fortleben des Getöteten befinden würden. Die Schadloshaltung nach Paragraph 1327, ABGB gebührt nach ständiger Rechtsprechung im Umfange der tatsächlich entzogenen Unterhaltsleistung vergleiche ZVR 1963/234; ZVR 1967/169; ZVR 1969/244; SZ 48/13 u. a.). Die durch die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe durch das Eherechtswirkungsgesetz seit 1. Jänner 1976 geschaffene Gesetzeslage erfordert kein Abgehen von diesen Grundsätzen, zumal es nach der Vorschrift des Paragraph 91, ABGB in der seit 1. Jänner 1976 geltenden Fassung Sache der Ehegatten ist, ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich zu gestalten und die Ehegatten nach Paragraph 95, Absatz eins, ABGB gemäß dieser Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nach ihren Kräften gemeinsam beizutragen haben vergleiche ZVR 1979/181; 8 Ob 143, 144/80). Nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB hat der Ehegatte, der durch die Führung des gemeinsamen Haushaltes seinen Beitrag im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, ABGB leistet, Anspruch auf Unterhalt an den anderen Ehegatten. Nach den Feststellungen der Untergerichte führte die Witwe des getöteten Versicherten ihrem Ehemann den Haushalt, ging nach der Eheschließung keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügte über kein eigenes Einkommen. Sie hat daher gemäß Paragraph 1327, ABGB Anspruch auf Ersatz des Unterhaltes, den sie bei Annahme des Fortlebens ihres Ehemannes erhielte. Daß sich an dieser von den Ehegatten getroffenen Regelung der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft in bezug auf Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit künftig etwas geändert hätte, daß die Ehegatten im Rahmen der ihnen nach Paragraph 91, ABGB eingeräumten Befugnis die spätere Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der Witwe, insbesondere während des streitgegenständlichen Zeitraumes, geplant hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Das Freiwerden der Arbeitskraft der Witwe durch den Wegfall der häuslichen Pflichten gegenüber dem getöteten Ehemann ist kein anrechenbarer Vorteil vergleiche ZVR 1956/47; ZVR 1971/159; 8 Ob 65, 121/80). Es kann auch aus dem Gesichtspunkte der Schadensminderungspflicht nicht eine Verpflichtung der Witwe abgeleitet werden, zur Entlastung des Haftpflichtigen einem eigenen Erwerbe nachzugehen, um daraus den Unterhalt zu bestreiten. Der Schädiger und nicht die Witwe hat für das aufzukommen, was der Witwe durch den Tod ihres Gatten an Unterhalt entgangen ist vergleiche ZVR 1956/8; ZVR 1957/60; 8 Ob 65, 121/80).
Die Beklagte wendet sich auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Eingehen einer Lebensgemeinschaft nicht gegen die guten Sitten verstoße und nicht dazu führe, daß Johanna G keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1327 ABGB geltend machen könnte. Die Entscheidungen EvBl. 1963/146 und ZVR 1974/224 hätten sich mit der Frage des Verstoßes gegen die guten Sitten durch Eingehen einer Lebensgemeinschaft nicht auseinandergesetzt, sondern sich nur mit der Treuepflicht der Frau beschäftigt und seien nur von diesem Gesichtspunkte zu dem Ergebnisse gekommen, daß diese nach dem Tode des Mannes grundsätzlich aufhöre.Die Beklagte wendet sich auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Eingehen einer Lebensgemeinschaft nicht gegen die guten Sitten verstoße und nicht dazu führe, daß Johanna G keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1327, ABGB geltend machen könnte. Die Entscheidungen EvBl. 1963/146 und ZVR 1974/224 hätten sich mit der Frage des Verstoßes gegen die guten Sitten durch Eingehen einer Lebensgemeinschaft nicht auseinandergesetzt, sondern sich nur mit der Treuepflicht der Frau beschäftigt und seien nur von diesem Gesichtspunkte zu dem Ergebnisse gekommen, daß diese nach dem Tode des Mannes grundsätzlich aufhöre.
Dem ist zu erwidern: Bei der Beurteilung der aus § 1327 ABGB sich ergebenden Ansprüche sind nur schadenersatzrechtliche Gesichtspunkte maßgebend. Es ist daher dem Umstande des Eingehens einer Lebensgemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten, selbst wenn diese Lebensgemeinschaft durch Eingehen einer kirchlichen Trauung sanktioniert ist, nur vom Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung Rechnung zu tragen, da der Lebensgemeinschaft die Wirkungen einer für den staatlichen Bereich wirksamen Ehe nicht zukommen. Nur letztere bewirkt im Sinne der ständigen Rechtsprechung das Erlöschen des Anspruches des hinterbliebenen Ehegatten nach § 1327 ABGB (vgl. ZVR 1958/13; ZVR 1976/153; 8 Ob 127/78 u. a.). Mit dem Hinweis der Revisionswerberin auf die in der Entscheidung EvBl. 1977/218 behandelte Frage der mißbräuchlichen Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des § 94 Abs. 2 zweiter Satz ABGB ist für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage nichts gewonnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwirkung des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten andere sind als für das Erlöschen eines schadenersatzrechtlichen Anspruches nach § 1327 ABGB. Dem Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung wird aber im Sinne der Rechtsprechung (vgl. EvBl. 1963/146 und ZVR 1974/224) dadurch Rechnung getragen, daß sich der gemäß § 1327 ABGB Anspruchsberechtigte diejenigen materiellen Vorteile anrechnen lassen muß, die sich für ihn aus dem Bestehen der Lebensgemeinschaft ergeben. Im Eingehen einer Lebensgemeinschaft und in der Unterlassung einer für den staatlichen Bereich wirksamen Eheschließung durch den hinterbliebenen Ehegatten kann daher nach dem hier maßgebenden Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht erblickt werden. Auch aus der gleichfalls aus § 1304 ABGB sich ergebenden Schadensminderungspflicht kann eine Verpflichtung eines nach § 1327 ABGB anspruchsberechtigten Ehegatten, zur Entlastung des Schädigers eine wirksame Ehe zu schließen, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil sich der Zweck der Ehe keineswegs in vermögensrechtlichen Belangen erschöpft. Für den erkennenden Senat besteht daher kein Anlaß, von der in den Entscheidungen EvBl. 1963/146 und ZVR 1974/224 ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen.Dem ist zu erwidern: Bei der Beurteilung der aus Paragraph 1327, ABGB sich ergebenden Ansprüche sind nur schadenersatzrechtliche Gesichtspunkte maßgebend. Es ist daher dem Umstande des Eingehens einer Lebensgemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten, selbst wenn diese Lebensgemeinschaft durch Eingehen einer kirchlichen Trauung sanktioniert ist, nur vom Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung Rechnung zu tragen, da der Lebensgemeinschaft die Wirkungen einer für den staatlichen Bereich wirksamen Ehe nicht zukommen. Nur letztere bewirkt im Sinne der ständigen Rechtsprechung das Erlöschen des Anspruches des hinterbliebenen Ehegatten nach Paragraph 1327, ABGB vergleiche ZVR 1958/13; ZVR 1976/153; 8 Ob 127/78 u. a.). Mit dem Hinweis der Revisionswerberin auf die in der Entscheidung EvBl. 1977/218 behandelte Frage der mißbräuchlichen Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB ist für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage nichts gewonnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwirkung des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten andere sind als für das Erlöschen eines schadenersatzrechtlichen Anspruches nach Paragraph 1327, ABGB. Dem Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung wird aber im Sinne der Rechtsprechung vergleiche EvBl. 1963/146 und ZVR 1974/224) dadurch Rechnung getragen, daß sich der gemäß Paragraph 1327, ABGB Anspruchsberechtigte diejenigen materiellen Vorteile anrechnen lassen muß, die sich für ihn aus dem Bestehen der Lebensgemeinschaft ergeben. Im Eingehen einer Lebensgemeinschaft und in der Unterlassung einer für den staatlichen Bereich wirksamen Eheschließung durch den hinterbliebenen Ehegatten kann daher nach dem hier maßgebenden Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht erblickt werden. Auch aus der gleichfalls aus Paragraph 1304, ABGB sich ergebenden Schadensminderungspflicht kann eine Verpflichtung eines nach Paragraph 1327, ABGB anspruchsberechtigten Ehegatten, zur Entlastung des Schädigers eine wirksame Ehe zu schließen, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil sich der Zweck der Ehe keineswegs in vermögensrechtlichen Belangen erschöpft. Für den erkennenden Senat besteht daher kein Anlaß, von der in den Entscheidungen EvBl. 1963/146 und ZVR 1974/224 ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen.
Die Revisionswerberin ist schließlich der Auffassung, daß die Vorteile, die die Witwe aus der Lebensgemeinschaft zieht, vom Berufungsgericht zu gering bemessen worden seien. Sie hält eine Bemessung mit monatlich 2500 S für gerechtfertigt und meint, der vom Berufungsgericht ausgemessene monatliche Betrag von 500 S trage dem Umstande, daß von der Witwe und ihrem Lebensgefährten eine neue Kücheneinrichtung um 20 000 S angeschafft worden sei, nicht hinreichend Rechnung, da zwangsläufig der Lebensgefährte der Witwe bei den gegebenen Einkommensverhältnissen mehr zur Abstattung dieser Anschaffung beitragen werde als die Witwe. Eine derartige Feststellung wurde von den Untergerichten nicht getroffen. Trägt man ferner dem Umstande Rechnung, daß es sich hier um eine Anschaffung mit einer langfristigen Amortisation handelt, kann in der vom Berufungsgericht gemäß § 273 ZPO festgestellten Bewertung der Vorteile, die die Witwe aus der Lebensgemeinschaft bezieht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden.Die Revisionswerberin ist schließlich der Auffassung, daß die Vorteile, die die Witwe aus der Lebensgemeinschaft zieht, vom Berufungsgericht zu gering bemessen worden seien. Sie hält eine Bemessung mit monatlich 2500 S für gerechtfertigt und meint, der vom Berufungsgericht ausgemessene monatliche Betrag von 500 S trage dem Umstande, daß von der Witwe und ihrem Lebensgefährten eine neue Kücheneinrichtung um 20 000 S angeschafft worden sei, nicht hinreichend Rechnung, da zwangsläufig der Lebensgefährte der Witwe bei den gegebenen Einkommensverhältnissen mehr zur Abstattung dieser Anschaffung beitragen werde als die Witwe. Eine derartige Feststellung wurde von den Untergerichten nicht getroffen. Trägt man ferner dem Umstande Rechnung, daß es sich hier um eine Anschaffung mit einer langfristigen Amortisation handelt, kann in der vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 273, ZPO festgestellten Bewertung der Vorteile, die die Witwe aus der Lebensgemeinschaft bezieht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden.