Rechtssatz RS0026767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026767
Entscheidungsdatum
20.11.1980
Rechtssatz
Im Eingehen einer Lebensgemeinschaft und in der Unterlassung einer für den staatlichen Bereich wirksamen Eheschließung durch den hinterbliebenen Ehegatten kann ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht erblickt werden. Auch aus der Schadensminderungspflicht kann eine Verpflichtung eines nach § 1327 ABGB anspruchsberechtigten Ehegatten, zur Entlastung des Schädigers eine wirksame Ehe zu schließen, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil sich der Zweck der Ehe keineswegs in vermögensrechtlichen Belangen erschöpft.Im Eingehen einer Lebensgemeinschaft und in der Unterlassung einer für den staatlichen Bereich wirksamen Eheschließung durch den hinterbliebenen Ehegatten kann ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht erblickt werden. Auch aus der Schadensminderungspflicht kann eine Verpflichtung eines nach Paragraph 1327, ABGB anspruchsberechtigten Ehegatten, zur Entlastung des Schädigers eine wirksame Ehe zu schließen, schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil sich der Zweck der Ehe keineswegs in vermögensrechtlichen Belangen erschöpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026767
Dokumentnummer
JJR_19801120_OGH0002_0080OB00174_8000000_001