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Entscheidung 8 Ob 177/97f×

Entscheidung 8 Ob 177/97f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob177/97f

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** KG, ***** vertreten durch Dr.Peter Jesch und Dr.Paul Vavrovsky, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Ing.Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer und Dr.Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 200.000,- infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16.April 1997, GZ 2 R 175/96k-43, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar nur spärliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der Bezugsfertigkeit einer Wohnung auffindbar (1 Ob 597, 598/78 und 3 Ob 99/67, MietSlg 19.158), doch steht die vorliegende Entscheidung des Berufungsgerichtes mit diesen Entscheidungen im Einklang: Dort lagen jeweils Mängel vor, die den ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung hinderten, während es sich hier um Mängel handelt, die den ordnungsgemäßen Gebrauch nicht hindern oder wesentlich erschweren (Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 932, Anmerkung 2 mwN).

Im vorliegenden Fall kann auf die Rechtsprechung, ob und inwieweit auch wegen geringfügiger Mängel ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Werklohns (bzw Kaufpreises) besteht (Krejci in Rummel aaO Paragraph 1170, Anmerkung 7 mwN), nicht zurückgegriffen werden. Es wurde nämlich - abweichend von der gesetzlichen Regelung, daß der Werklohn erst nach völliger Fertigstellung, somit nach Behebung sämtlicher Mängel fällig wird - vereinbart, daß er bereits mit Bezugsfertigkeit der Wohnung fällig wird.

Eine Wohnung ist jedenfalls nicht erst nach Behebung sämtlicher, auch unwesentlicher Mängel bezugsfertig, sondern bereits dann, wenn sie ohne wesentliche Behinderung bewohnbar ist. Das ist hier der Fall, weil lediglich sieben Kunststoffrolläden schwer gängig sind (ein Mangel, der wohl unschwer behebbar ist) und die Schalldämmung zwischen der Wohnung des Beklagten und dem Stiegenhaus nicht Ö-Norm-konform ausgeführt ist; darauf, ob der zuletzt genannte Mangel als "nicht geringfügig" zu beurteilen ist, kommt es nicht an.

Auf die Frage, ob die getroffene Vereinbarung gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 KSchG verstößt, war mangels Relevierung in der außerordentlichen Revision nicht einzugehen.

Anmerkung

E46993 08A01777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00177.97F.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19970710_OGH0002_0080OB00177_97F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung