Rechtssatz RS0025934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025934
Geschäftszahl
3Ob99/67; 8Ob177/97f
Entscheidungsdatum
10.07.1997
Rechtssatz
Schließen Hauseigentümer und Wohnungsberechtigter in einem Räumungsprozeß zwecks Ermöglichung der Neuaufführung des Hauses einen Räumungsvergleich, in dem festgelegt wird, daß das neue Haus bis zu einem bestimmten Termin bezugsfertig sein müsse, damit der Wohnungsberechtigte wieder einziehen könne, und daß der Hauseigentümer bei Überschreitungdes Termins eine nicht der richterlichen Mäßigung unterliegende Vertragsstrafe von fünfzig Schilling je Tag zahlen müsse, dann hat die Bezugsfertigkeit des Neubaues im Sinne des genannten Vergleiches die Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung nicht zur Voraussetzung. Ein Haus, in dem eine Leiter statt einer Kellerstiege in den Keller führt und das weder eine Haustüre noch eine Klosettüre aufweist, ist nicht bezugsfertig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 99/67
Entscheidungstext OGH 17.10.1967 3 Ob 99/67
Veröff: MietSlg 19158
- 8 Ob 177/97f
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Ob 177/97f
Vgl; nur: Ein Haus, in dem eine Leiter statt einer Kellerstiege in den Keller führt und das weder eine Haustüre noch eine Klosettüre aufweist, ist nicht bezugsfertig. (T1); Beisatz: Eine Wohnung ist jedenfalls nicht erst nach Behebung sämtlicher, auch unwesentlicher Mängel bezugsfertig, sondern bereits dann, wenn sie ohne wesentliche Behinderung bewohnbar ist. Das war im gegenständlichen Fall zu bejahen, weil lediglich sieben Kunststoffrolläden schwer gängig waren (ein Mangel, der wohl unschwer behebbar ist) und die Schalldämmung zwischen der Wohnung und dem Stiegenhaus nicht Ö-Norm-konform ausgeführt war. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025934
Dokumentnummer
JJR_19671017_OGH0002_0030OB00099_6700000_001