Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO, § 171 KO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 171, KO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 109 Abs 1 KO gilt im Konkurs eine Forderung als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist. Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung ist im Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs keine rechtliche Wirkung (§ 109 Abs 2 KO). Im Anschlußkonkurs ist der Schuldner an seine im Ausgleichsverfahren über die Forderung abgegebenen, Erklärungen gebunden. Hat er eine Erklärung nicht abgegeben, so kann er auch im Konkurs die Forderung nicht mehr bestreiten (§ 109 Abs 3 KO).Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, KO gilt im Konkurs eine Forderung als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist. Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung ist im Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs keine rechtliche Wirkung (Paragraph 109, Absatz 2, KO). Im Anschlußkonkurs ist der Schuldner an seine im Ausgleichsverfahren über die Forderung abgegebenen, Erklärungen gebunden. Hat er eine Erklärung nicht abgegeben, so kann er auch im Konkurs die Forderung nicht mehr bestreiten (Paragraph 109, Absatz 3, KO).
Die Bestreitung des Gemeinschuldners muß, um die Vollstreckbarkeit der gemäß § 109 Abs 1 KO festgestellten Konkursforderung im Sinne des § 61 KO zu verhindern, im Prüfungsverfahren stattfinden.Die Bestreitung des Gemeinschuldners muß, um die Vollstreckbarkeit der gemäß Paragraph 109, Absatz eins, KO festgestellten Konkursforderung im Sinne des Paragraph 61, KO zu verhindern, im Prüfungsverfahren stattfinden.
Die "Prüfungsverhandlung" über die im Konkurs angemeldeten Forderungen ist in den §§ 105 und 106 KO geregelt. Nach der ersteren Bestimmung haben zur "Prüfungstagsatzung" der Masseverwalter und der Gemeinschuldner zu erscheinen (Abs 1); der Masseverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben, Vorbehalte sind dabei unzulässig (Abs 3). Der Gemeinschuldner kann die Richtigkeit, nicht die Rangordnung der angemeldeten Forderungen bestreiten (Abs 4). Konkursgläubiger, deren Forderungen festgestellt wurden, haben ein volles Bestreitungsrecht (Abs 5). Die Bestimmung des § 106 KO läßt bestimmte Änderungen oder Ausdehnungen angemeldeter Forderungen und die tunlichste Einbeziehung auch nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen zu und sieht auch vor, daß Gläubiger, solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, für angemeldete Forderungen einen anderen Rang beanspruchen können.Die "Prüfungsverhandlung" über die im Konkurs angemeldeten Forderungen ist in den Paragraphen 105 und 106 KO geregelt. Nach der ersteren Bestimmung haben zur "Prüfungstagsatzung" der Masseverwalter und der Gemeinschuldner zu erscheinen (Absatz eins,); der Masseverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben, Vorbehalte sind dabei unzulässig (Absatz 3,). Der Gemeinschuldner kann die Richtigkeit, nicht die Rangordnung der angemeldeten Forderungen bestreiten (Absatz 4,). Konkursgläubiger, deren Forderungen festgestellt wurden, haben ein volles Bestreitungsrecht (Absatz 5,). Die Bestimmung des Paragraph 106, KO läßt bestimmte Änderungen oder Ausdehnungen angemeldeter Forderungen und die tunlichste Einbeziehung auch nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen zu und sieht auch vor, daß Gläubiger, solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, für angemeldete Forderungen einen anderen Rang beanspruchen können.
Gemäß § 107 KO ist für in der "allgemeinen Prüfungstagsatzung" des § 105 KO noch nicht verhandelte, weil erst nachträglich angemeldete und somit noch nicht geprüfte Forderungen auf Kosten der betreffenden Gläubiger eine "besondere Prüfungstagsatzung" anzuordnen.Gemäß Paragraph 107, KO ist für in der "allgemeinen Prüfungstagsatzung" des Paragraph 105, KO noch nicht verhandelte, weil erst nachträglich angemeldete und somit noch nicht geprüfte Forderungen auf Kosten der betreffenden Gläubiger eine "besondere Prüfungstagsatzung" anzuordnen.
Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist gemäß § 108 Abs 1 KO in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist gemäß Paragraph 108, Absatz eins, KO in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.
Aus allen diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang folgt, daß das Bestreitungsrecht sogleich bei Behandlung der konkreten Forderung in der jeweiligen Prüfungstagsatzung ausgeübt werden muß. Jede Prüfungsverhandlung bildet vom Aufruf der Sache an bis zu ihrem zu verkündenden Abschluß (§ 106 Abs 1 KO) ein Ganzes (Petschek-Reimer-Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht 571). Auch der Gemeinschuldner hat daher bereits in der allgemeinen Prüfungstagsatzung die angebliche Unrichtigkeit einer angemeldeten Forderung zu behaupten; unterläßt er eine solche ausdrückliche Erklärung der Bestreitung, so zieht dies im Falle des - noch zu erörternden auch späteren - Anerkenntnisses dieser Forderung durch den Masseverwalter die in § 61 KO normierten Rechtswirkungen nach sich. Nicht anders verhält es sich bei verspätet angemeldeten, in der besonderen Prüfungstagsatzung zu prüfenden Forderungen. In einer besonderen Prüfungstagsatzung kann der Gemeinschuldner daher nur erst zur Prüfung gelangende, weil verspätet angemeldete Forderungen wirksam bestreiten, nicht mehr aber Forderungen, die bereits in der allgemeinen Prüfungstagsatzung geprüft und von ihm nicht bestritten wurden; ein bereits vorgenommenes Prüfungsverfahren hindert - wie auch aus § 109 Abs 3 KO folgt - seine Erneuerung in einer späteren Prüfungstagsatzung (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 569). Nach dem Inhalt der von Bartsch-Pollak3 I, 490, Anm 21 zitierten Denkschrift zur Konkursordnung S 95 "hat der anmeldende Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, alsbald ohne Rückhalt zu erfahren, ob seine Forderung anerkannt ist oder nicht." Nur die ausdrückliche mündliche Bestreitungserklärung des Gemeinschuldners bei der Prüfungsverhandlung über die konkrete Forderung verhindert daher im Falle des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter den Eintritt der in § 61 KO normierten Rechtsfolgen, nicht aber auch seine früheren oder späteren eigenen Willenserklärungen oder sein Stillschweigen (Bartsch-Pollak aaO 493, Anm 30). Die Bestreitung durch den Masseverwalter ersetzt in keinem Fall, worauf bereits das Rekursgericht unter Bezugnahme auf Bartsch-Pollak aaO 319, Anm 14, zutreffend verwies, die eigene Bestreitung durch den Gemeinschuldner. Die Prüfungserklärungen sind Willenserklärungen, nämlich mündliche Prozeßerklärungen des jeweils Erklärenden, also des Masseverwalters, des Gemeinschuldners oder eines Konkursgläubigers (Bartsch-Pollak aaO 488, Anm 17; 490 Anm 21; 493 Anm 29).Aus allen diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang folgt, daß das Bestreitungsrecht sogleich bei Behandlung der konkreten Forderung in der jeweiligen Prüfungstagsatzung ausgeübt werden muß. Jede Prüfungsverhandlung bildet vom Aufruf der Sache an bis zu ihrem zu verkündenden Abschluß (Paragraph 106, Absatz eins, KO) ein Ganzes (Petschek-Reimer-Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht 571). Auch der Gemeinschuldner hat daher bereits in der allgemeinen Prüfungstagsatzung die angebliche Unrichtigkeit einer angemeldeten Forderung zu behaupten; unterläßt er eine solche ausdrückliche Erklärung der Bestreitung, so zieht dies im Falle des - noch zu erörternden auch späteren - Anerkenntnisses dieser Forderung durch den Masseverwalter die in Paragraph 61, KO normierten Rechtswirkungen nach sich. Nicht anders verhält es sich bei verspätet angemeldeten, in der besonderen Prüfungstagsatzung zu prüfenden Forderungen. In einer besonderen Prüfungstagsatzung kann der Gemeinschuldner daher nur erst zur Prüfung gelangende, weil verspätet angemeldete Forderungen wirksam bestreiten, nicht mehr aber Forderungen, die bereits in der allgemeinen Prüfungstagsatzung geprüft und von ihm nicht bestritten wurden; ein bereits vorgenommenes Prüfungsverfahren hindert - wie auch aus Paragraph 109, Absatz 3, KO folgt - seine Erneuerung in einer späteren Prüfungstagsatzung (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 569). Nach dem Inhalt der von Bartsch-Pollak3 römisch eins, 490, Anmerkung 21 zitierten Denkschrift zur Konkursordnung S 95 "hat der anmeldende Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, alsbald ohne Rückhalt zu erfahren, ob seine Forderung anerkannt ist oder nicht." Nur die ausdrückliche mündliche Bestreitungserklärung des Gemeinschuldners bei der Prüfungsverhandlung über die konkrete Forderung verhindert daher im Falle des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter den Eintritt der in Paragraph 61, KO normierten Rechtsfolgen, nicht aber auch seine früheren oder späteren eigenen Willenserklärungen oder sein Stillschweigen (Bartsch-Pollak aaO 493, Anmerkung 30). Die Bestreitung durch den Masseverwalter ersetzt in keinem Fall, worauf bereits das Rekursgericht unter Bezugnahme auf Bartsch-Pollak aaO 319, Anmerkung 14, zutreffend verwies, die eigene Bestreitung durch den Gemeinschuldner. Die Prüfungserklärungen sind Willenserklärungen, nämlich mündliche Prozeßerklärungen des jeweils Erklärenden, also des Masseverwalters, des Gemeinschuldners oder eines Konkursgläubigers (Bartsch-Pollak aaO 488, Anmerkung 17; 490 Anmerkung 21; 493 Anmerkung 29).
Im Sinne dieser Ausführungen und entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist deren erst in der besonderen Prüfungstagsatzung vom 4.8.1992 erklärte Bestreitung der von der Antragsgegnerin angemeldeten Konkursforderung daher präkludiert und die ursprüngliche Bestreitungserklärung des Masseverwalters kommt ihr nicht zugute. Der Masseverwalter seinerseits war allerdings an seine anfängliche Bestreitungserklärung nicht gebunden:
Der erkennende Senat hat bereits in seiner in EvBl 1993/172 S 703 veröffentlichten E 8 Ob 4/92 vom 11.3.1993 unter Darstellung der einschlägigen Lehre ausgesprochen, daß der Masseverwalter seine in der Prüfungstagsatzung ursprünglich erfolgte Bestreitung einer angemeldeten Forderung nachträglich sowohl in einer weiteren Prüfungstagsatzung als auch außerhalb der mündlichen Verhandlung - mittels Schriftsatzes an das Konkursgericht - zurücknehmen und durch eine vorbehaltlose (§ 105 Abs 3 KO) Anerkenntniserklärung im Sinne des § 109 Abs 1 KO ersetzen kann. Solcherart wird die Einleitung oder Weiterführung überflüssiger Prüfungsprozesse verhindert. Dieses spätere Anerkenntnis im Zuge des Konkursverfahrens stellt eine an das Konkursgericht gerichtete Prozeßerklärung dar (vgl Petschek-Reimer-Schiemer aaO 576; Bartsch-Pollak aaO 488 Anm 17), ist im Anmeldungsverzeichnis anzumerken und steht sodann mangels "Bestrittenseins" der Forderung einer Prüfungsklage und auch der Fortführung eines bereits anhängigen Prüfungsprozesses entgegen.Der erkennende Senat hat bereits in seiner in EvBl 1993/172 S 703 veröffentlichten E 8 Ob 4/92 vom 11.3.1993 unter Darstellung der einschlägigen Lehre ausgesprochen, daß der Masseverwalter seine in der Prüfungstagsatzung ursprünglich erfolgte Bestreitung einer angemeldeten Forderung nachträglich sowohl in einer weiteren Prüfungstagsatzung als auch außerhalb der mündlichen Verhandlung - mittels Schriftsatzes an das Konkursgericht - zurücknehmen und durch eine vorbehaltlose (Paragraph 105, Absatz 3, KO) Anerkenntniserklärung im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, KO ersetzen kann. Solcherart wird die Einleitung oder Weiterführung überflüssiger Prüfungsprozesse verhindert. Dieses spätere Anerkenntnis im Zuge des Konkursverfahrens stellt eine an das Konkursgericht gerichtete Prozeßerklärung dar vergleiche Petschek-Reimer-Schiemer aaO 576; Bartsch-Pollak aaO 488 Anmerkung 17), ist im Anmeldungsverzeichnis anzumerken und steht sodann mangels "Bestrittenseins" der Forderung einer Prüfungsklage und auch der Fortführung eines bereits anhängigen Prüfungsprozesses entgegen.
Im vorliegenden Fall hat der Masseverwalter seine ursprüngliche Bestreitungserklärung vom 13.9.1989 in der Prüfungstagsatzung vom 19.6.1990 zurückgenommen und die Konkursforderung der Antragsgegnerin vorbehaltlos anerkannt. Die gegenteiligen Behauptungen der Rekurswerberin sind unrichtig:
Aus dem Protokoll über die Prüfungstagsatzung vom 19.6.1990 geht keinesfalls hervor, daß in dieser besonderen Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter lediglich die Ab- und Aussonderungsrechte der Antragsgegnerin anerkannt worden seien. Vielmehr lautet Abs 2 dieses Protokolles (ON 41, AS 129) wie folgt:Aus dem Protokoll über die Prüfungstagsatzung vom 19.6.1990 geht keinesfalls hervor, daß in dieser besonderen Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter lediglich die Ab- und Aussonderungsrechte der Antragsgegnerin anerkannt worden seien. Vielmehr lautet Absatz 2, dieses Protokolles (ON 41, AS 129) wie folgt:
"Die Erklärungen des Masseverwalters und des Gemeinschuldnervertreters zu den einzelnen angemeldeten Forderungen werden in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen. Den Gläubigern bestrittener Forderung wird eine 30-tägige Klagefrist eingeräumt."
Im Sinne der Protokollierung wurden somit hinsichtlich nicht im einzelnen angeführter Konkursforderungen Eintragungen in das Anmeldungsverzeichnis vorgenommen. Die folgenden Absätze des vorgenannten Protokolls behandeln sodann die Anerkennung bzw Bestreitung von Absonderungs- und Aussonderungsrechten verschiedener Gläubiger, darunter auch die Anerkennung der Absonderungs- und Aussonderungsrechte, die die Antragsgegnerin zu ON 126 geltend gemacht hatte. Entsprechend dem vorgenannten Abs 2 des Protokolls geht sodann aus dem Anmeldungsverzeichnis im Sinne der vorinstanzlichen Feststellungen ausdrücklich hervor, daß der Masseverwalter in der besonderen Prüfungstagsatzung vom 19.6.1990 unter der Post Nr. 115 die auch zu ON 126 angemeldete und von ihm zunächst bestrittene Konkursforderung der Antragsgegnerin in der Höhe von S 19,806,669,-- anerkannt hat. Die Eintragung einer sonstigen Erklärung zu dieser Post Nr. 115 ist weder an diesem Tage noch später erfolgt.Im Sinne der Protokollierung wurden somit hinsichtlich nicht im einzelnen angeführter Konkursforderungen Eintragungen in das Anmeldungsverzeichnis vorgenommen. Die folgenden Absätze des vorgenannten Protokolls behandeln sodann die Anerkennung bzw Bestreitung von Absonderungs- und Aussonderungsrechten verschiedener Gläubiger, darunter auch die Anerkennung der Absonderungs- und Aussonderungsrechte, die die Antragsgegnerin zu ON 126 geltend gemacht hatte. Entsprechend dem vorgenannten Absatz 2, des Protokolls geht sodann aus dem Anmeldungsverzeichnis im Sinne der vorinstanzlichen Feststellungen ausdrücklich hervor, daß der Masseverwalter in der besonderen Prüfungstagsatzung vom 19.6.1990 unter der Post Nr. 115 die auch zu ON 126 angemeldete und von ihm zunächst bestrittene Konkursforderung der Antragsgegnerin in der Höhe von S 19,806,669,-- anerkannt hat. Die Eintragung einer sonstigen Erklärung zu dieser Post Nr. 115 ist weder an diesem Tage noch später erfolgt.
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 108 Abs 2 kO gilt das vorgenannte Anmeldungsverzeichnis als Bestandteil des bei der Prüfung aufzunehmenden Protokolls.Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 108, Absatz 2, kO gilt das vorgenannte Anmeldungsverzeichnis als Bestandteil des bei der Prüfung aufzunehmenden Protokolls.
Demgemäß gilt hier die vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 19.6.1990 entgegen seiner ursprünglichen Bestreitung erklärte Anerkennung dieser Konkursforderung der Antragsgegnerin als vorschriftsmäßig protokolliert (vgl Bartsch-Pollak aaO 497 Anm 1, 2, 3).Demgemäß gilt hier die vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 19.6.1990 entgegen seiner ursprünglichen Bestreitung erklärte Anerkennung dieser Konkursforderung der Antragsgegnerin als vorschriftsmäßig protokolliert vergleiche Bartsch-Pollak aaO 497 Anmerkung 1, 2, 3).
Die Eintragung der Konkursforderung der Antragsgegnerin in das Anmeldungsverzeichnis gibt ihr damit aber mangels wirksamer Bestreitung durch die Gemeinschuldnerin gemäß den §§ 108 Abs 2, 61 KO nach der Konkursaufhebung den Anspruch, hinsichtlich dieser Forderung gegen die Antragstellerin Exekution zu führen und zu diesem Zwecke einen beglaubigten, mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen - die Anmerkung einer Bestreitung im Anmeldungsverzeichnis ist zutreffenderweise nicht erfolgt und steht daher nicht entgegen (vgl NZ 25/66) - Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis zu begehren, der gemäß § 1 Z 7 EO einen Exekutionstitel bildet.Die Eintragung der Konkursforderung der Antragsgegnerin in das Anmeldungsverzeichnis gibt ihr damit aber mangels wirksamer Bestreitung durch die Gemeinschuldnerin gemäß den Paragraphen 108, Absatz 2, 61, KO nach der Konkursaufhebung den Anspruch, hinsichtlich dieser Forderung gegen die Antragstellerin Exekution zu führen und zu diesem Zwecke einen beglaubigten, mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen - die Anmerkung einer Bestreitung im Anmeldungsverzeichnis ist zutreffenderweise nicht erfolgt und steht daher nicht entgegen vergleiche NZ 25/66) - Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis zu begehren, der gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, EO einen Exekutionstitel bildet.
Demgemäß war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten gründet sich auf § 173 Abs 1 KO.Die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten gründet sich auf Paragraph 173, Absatz eins, KO.