Entscheidungsgründe:
Am 28. 5. 1975 hielt der von F* gelenkte PKW des Klägers in * neben dem am linken Fahrbahnrand parkenden LKW der Zweitbeklagten. Als der Erstbeklagte mit dem LKW vom linken Fahrbahnrand weg zur rechten Fahrbahnhälfte fuhr, beschädigte er den PKW des Klägers.
Der Kläger begehrt Ersatz eines Schadens von S 10.196,79 und behauptet Alleinverschulden des Erstbeklagten.
Die Beklagten bestreiten das Klagebegehren.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Der Zuspruch eines Teilbetrages von S 4.923,39 blieb unangefochten. Das Berufungsgericht, das von einer gleichteiligen Schadensaufteilung ausging, bestätigte das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Zuspruches eines weiteren Teilbetrages von S 175,--, änderte es aber hinsichtlich des Zuspruches eines Teilbetrages von S 5.098,40 im Sinne der Abweisung der Klage ab.
Gegen den abweisenden Teil dieses Urteiles richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes oder unter Zugrundelegung einer Schadensaufteilung im Verhältnisse 3 : 1 zugunsten des Klägers abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.Gegen den abweisenden Teil dieses Urteiles richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes oder unter Zugrundelegung einer Schadensaufteilung im Verhältnisse 3 : 1 zugunsten des Klägers abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Untergerichte gingen von folgendem Sachverhalt aus:
Der Erstbeklagte hielt den LKW am linken Fahrbahnrand. Er bestieg den LKW, blickte in den rechten Außenspiegel und machte dann noch Eintragungen in das Fahrtenbuch. Inzwischen hielt F* den PKW des Klägers neben dem LKW derart an, daß die Front des PKWs bis zur Fahrzeugmitte des LKWs reichte. Er legte den ersten Gang ein und stieg rechts aus, da der Seitenabstand zum LKW zu knapp war, um links aussteigen zu können. Ohne noch einmal in den Außenspiegel zu blicken, fuhr der Erstbeklagte dann los, um auf die rechte Fahrbahnhälfte zu gelangen. Er mußte dazu nicht stark nach rechts einschlagen. Als er die rechte Fahrbahnhälfte noch nicht erreicht hatte, sah er im rechten Außenspiegel den PKW des Klägers, der vom LKW gestreift und mitgezogen wurde, sodaß dieser noch gegen einen rechts parkenden PKW stieß. Der PKW des Klägers wurde dabei an der rechten und an der linken Seite beschädigt.
Das Erstgericht ging vom Alleinverschulden des Erstbeklagten aus. Dieser sei weggefahren, ohne sich zu überzeugen, ob dies auch ohne Behinderung möglich sei. Den Lenker des Fahrzeuges des Klägers treffe kein Mitverschulden, da das Verbot des Haltens in zweiter Spur nur den fließenden Verkehr schütze.
Das Berufungsgericht nahm ein gleiches Verschulden der beteiligten Lenker an. Der Lenker des Fahrzeuges des Klägers habe gegen die Bestimmungen des § 23 Abs 1 StVO verstoßen, weil er den Erstbeklagten am Wegfahren gehindert habe. Er habe auch gegen das Gebot des § 25 Abs 2 StVO, am Fahrbahnrand zu halten, verstoßen. Diese Schutznorm bezwecke nicht nur den Schutz des fließenden Verkehrs. Dem Erstbeklagten liege zur Last, daß er sich vor dem Wegfahren nicht vergewissert habe, ob dies möglich sei. Die primäre Unfallsursache habe aber der Lenker des PKWs des Klägers gesetzt, als er sein Fahrzeug behindernd aufgestellt habe.Das Berufungsgericht nahm ein gleiches Verschulden der beteiligten Lenker an. Der Lenker des Fahrzeuges des Klägers habe gegen die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, StVO verstoßen, weil er den Erstbeklagten am Wegfahren gehindert habe. Er habe auch gegen das Gebot des Paragraph 25, Absatz 2, StVO, am Fahrbahnrand zu halten, verstoßen. Diese Schutznorm bezwecke nicht nur den Schutz des fließenden Verkehrs. Dem Erstbeklagten liege zur Last, daß er sich vor dem Wegfahren nicht vergewissert habe, ob dies möglich sei. Die primäre Unfallsursache habe aber der Lenker des PKWs des Klägers gesetzt, als er sein Fahrzeug behindernd aufgestellt habe.