Rechtssatz RS0027797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027797
Geschäftszahl
8Ob180/76; 8Ob60/81; 8Ob99/81; 2Ob56/03d
Entscheidungsdatum
17.06.2004
Rechtssatz
Durch § 23 Abs 2 StVO sollen insbesonders jene Schadensformen, jene Arten von Kausalabläufen im Hinblick auf das geschützte Objekt vermieden werden, die durch verbotswidriges Halten oder Parken zufolge der Verengung der Fahrbahn und Verringerung der Seitenabstände für die vorbeifahrenden Fahrzeuge entstehen. Die genannte Vorschrift stellt daher in diesem Sinne eine Schutznorm gemäß § 1311 ABGB dar.Durch Paragraph 23, Absatz 2, StVO sollen insbesonders jene Schadensformen, jene Arten von Kausalabläufen im Hinblick auf das geschützte Objekt vermieden werden, die durch verbotswidriges Halten oder Parken zufolge der Verengung der Fahrbahn und Verringerung der Seitenabstände für die vorbeifahrenden Fahrzeuge entstehen. Die genannte Vorschrift stellt daher in diesem Sinne eine Schutznorm gemäß Paragraph 1311, ABGB dar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 180/76
Entscheidungstext OGH 27.10.1976 8 Ob 180/76
Veröff: ZVR 1977/127 S 178
- 8 Ob 99/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 8 Ob 99/81
Veröff: ZVR 1982/94 S 76
- 8 Ob 60/81
Entscheidungstext OGH 04.06.1981 8 Ob 60/81
nur: Die genannte Vorschrift stellt eine Schutznorm gemäß § 1311 ABGB dar. (T1)
- 2 Ob 56/03d
Entscheidungstext OGH 17.06.2004 2 Ob 56/03d
Auch; Beisatz: § 23 Abs 1 StVO bezieht sich nur auf berechtigte Straßenbenützer (hier: nicht auf einen Fußgänger, der unberechtigt die Fahrbahn benützt). (T2)
Schlagworte
SW: Auto Pkw Kfz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027797
Dokumentnummer
JJR_19761027_OGH0002_0080OB00180_7600000_002