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Entscheidung 8 Ob 184/70×

Entscheidung 8 Ob 184/70

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob184/70

Entscheidungsdatum

08.09.1970

Norm

Familienrechts-Angleichungsverordnung §7

Kopf

SZ 43/147

Spruch

In einem Verfahren wegen Feststellung der außerehelichen Vaterschaft sind die ehelichen Kinder des Beklagten Beteiligte gemäß Paragraph 7, FamRAnglV

OGH 8. September 1970, 8 Ob 184/70 (LG Linz 13 R 192/70; BG Linz 10 C 1640/66)

Text

In dem Verfahren zur Feststellung der außerehelichen Vaterschaft des Beklagten an dem klägerischen Kinde beantragte der Beklagte, seine beiden aus einer geschiedenen Ehe stammenden Kinder Wolfgang und Gisela P in die Blutuntersuchung zur Feststellung der M N und S s-Blutfaktoren einzubeziehen. Die genannten Kinder, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, verweigerten die Abnahme einer Blutprobe.

Das Erstgericht erkannte die Weigerung als nicht zu Recht erfolgt.

Das Rekursgericht hingegen erkannte die Weigerung als gerechtfertigt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten Folge und änderte den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß Paragraph 7, FamRAng römisch vier haben sich zur Feststellung der Abstammung in einem Rechtsstreite Parteien, Beteiligte und Zeugen, erforderlichenfalls deren Eltern und Großeltern, erbkundlichen Untersuchungen zu unterwerfen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung zu dulden. Diese gesetzliche Bestimmung wird auch in Streitigkeiten über die uneheliche Vaterschaft angewendet (SZ 25/72 u a). Die Bestimmung des Paragraph 7, der genannten Verordnung brachte gegenüber dem Paragraph 9, FamilienrechtsergänzungsG vom 12. April 1938, RGBl römisch eins 380, der eine solche Verpflichtung nur für Parteien und Zeugen ausgesprochen hatte, eine bedeutende Erweiterung des Personenkreises, der in eine Blutgruppenuntersuchung einbezogen werden kann. Der in dieser Bestimmung enthaltene Ausdruck "Beteiligte" kann nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dem Gesetzeszweck entsprechend, ohne Zwang dahin ausgelegt werden, daß hierunter alle Personen zu verstehen sind, in deren Interessensbereich durch das Ergebnis des Verfahrens eingegriffen werden kann. Dies ist bei den ehelichen Kindern des Beklagten in einem Verfahren wegen Feststellung der außerehelichen Vaterschaft der Fall, da durch ein stattgebendes Urteil unter Umständen deren Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten berührt werden könnten.

Geht man davon aus, erweist sich die Weigerung der ehelichen Kinder, sich Blut zwecks Blutgruppenuntersuchung abnehmen zu lassen, als nicht gerechtfertigt.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen.

Anmerkung

Z43147

Schlagworte

Außereheliche Vaterschaft, eheliches Kind des Beklagten als Beteiligter, gem § 7 FamRAnglV, Beteiligter gem § 7 FamRAnglV, eheliches Kind des Beklagten, Blutgruppenuntersuchung, eheliches Kind des Beklagten, Blutprobe, eheliches Kind des Beklagten, Erbkundliche Untersuchung, eheliches Kind des Beklagten, Vaterschaftsverfahren, eheliches Kind des Beklagten als Beteiligter gem, § 7 FamRAnglV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:0080OB00184.7.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19700908_OGH0002_0080OB00184_7000000_000

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