Rechtssatz RS0058809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058809
Entscheidungsdatum
08.09.1970
Rechtssatz
Der im § 7 FamRAnglV enthaltene Ausdruck "Beteiligte" kann - dem Gesetzeszweck entsprechend - dahin ausgelegt werden, daß hierunter alle Personen zu verstehen sind, in deren Interessenbereich durch das Ergebnis des Verfahrens eingegriffen werden kann. Dies ist bei den ehelichen Kindern des Beklagten in einem Verfahren wegen Feststellung der außerehelichen Vaterschaft der Fall, da durch ein stattgebendes Urteil unter Umständen deren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten berührt werden könnte.Der im Paragraph 7, FamRAnglV enthaltene Ausdruck "Beteiligte" kann - dem Gesetzeszweck entsprechend - dahin ausgelegt werden, daß hierunter alle Personen zu verstehen sind, in deren Interessenbereich durch das Ergebnis des Verfahrens eingegriffen werden kann. Dies ist bei den ehelichen Kindern des Beklagten in einem Verfahren wegen Feststellung der außerehelichen Vaterschaft der Fall, da durch ein stattgebendes Urteil unter Umständen deren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten berührt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058809
Dokumentnummer
JJR_19700908_OGH0002_0080OB00184_7000000_001