Die Rekurse sind zwar mangels einschlägiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs des Abwesenheitskurators:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die rechtskräftig erfolgte Bestellung des Abwesenheitskurators durch das Erstgericht gerechtfertigt war. Der Oberste Gerichtshof trug im ersten Rechtsgang dem Erstgericht, ausgehend von der damals bekannten Sachlage, dass das Verfahren wegen Todes des Vertreters der klagenden Partei seit 1967 unterbrochen und nicht mehr fortgesetzt worden war, auf, zu erheben ob die klagende Partei, eine englische Gesellschaft mbH, noch existiere und wo sie nunmehr ihren Sitz habe; (nur) wenn diese Erhebungen zu keinem Ergebnis führen sollten, werde nach § 116 ZPO vorzugehen sein.Es kann dahingestellt bleiben, ob die rechtskräftig erfolgte Bestellung des Abwesenheitskurators durch das Erstgericht gerechtfertigt war. Der Oberste Gerichtshof trug im ersten Rechtsgang dem Erstgericht, ausgehend von der damals bekannten Sachlage, dass das Verfahren wegen Todes des Vertreters der klagenden Partei seit 1967 unterbrochen und nicht mehr fortgesetzt worden war, auf, zu erheben ob die klagende Partei, eine englische Gesellschaft mbH, noch existiere und wo sie nunmehr ihren Sitz habe; (nur) wenn diese Erhebungen zu keinem Ergebnis führen sollten, werde nach Paragraph 116, ZPO vorzugehen sein.
Die Erhebungen durch das Erstgericht ergaben aber, dass die klagende Partei nicht nur "unbekannten Aufenthalts", dh ihr Sitz nicht bekannt ist, sondern dass sie nicht mehr existiert. Dass diese Erhebungen von der österreichischen Botschaft direkt beim zuständigen Firmenbuch gepflogen wurden und nicht der vom Erstgericht vorgeschlagene Weg über die "britische Rechtshilfebehörde" gewählt wurde, macht das Verfahren nicht mangelhaft.
Für den Fall einer nicht mehr existenten Person ist kein Abwesenheitskurator nach § 116 zu bestellen, sondern es liegt der Fall des § 155 ZPO vor und es ist nach den dort genannten Vorschriften (§§ 155 bis 157 ZPO) vorzugehen.Für den Fall einer nicht mehr existenten Person ist kein Abwesenheitskurator nach Paragraph 116, zu bestellen, sondern es liegt der Fall des Paragraph 155, ZPO vor und es ist nach den dort genannten Vorschriften (Paragraphen 155 bis 157 ZPO) vorzugehen.
Jedenfalls gehört es nicht zu den unmittelbaren Aufgaben eines Abwesenheitskurators, allfällige Rechtsnachfolger der nicht mehr existenten juristischen Person ausfindig zu machen. Deshalb braucht weder von Amts wegen versucht werden, einen allenfalls vorhandenen historischen Firmenbuchauszug zu beschaffen, aus dem Rückschlüsse auf allfällige Firmengründer oder Firmengesellschafter oder deren Rechtsnachfolger gezogen werden könnten, noch ist mangels Betrauung mit dieser Aufgabe dem Abwesenheitskurator ein Geldbetrag zur Ausforschung derartiger Nachfahren zur Verfügung zu stellen. Ergeben die Erhebungen, dass der Erleger nicht mehr existiert und haben sich hiebei - wie hier - keine tauglichen Hinweise auf einen berechtigten Rechtsnachfolger ergeben, ist das Gericht seiner Verpflichtung nach § 12 Abs 2 VerwEinzG nachgekommen, den Erleger auf die bevorstehende Einziehung aufmerksam zu machen.Jedenfalls gehört es nicht zu den unmittelbaren Aufgaben eines Abwesenheitskurators, allfällige Rechtsnachfolger der nicht mehr existenten juristischen Person ausfindig zu machen. Deshalb braucht weder von Amts wegen versucht werden, einen allenfalls vorhandenen historischen Firmenbuchauszug zu beschaffen, aus dem Rückschlüsse auf allfällige Firmengründer oder Firmengesellschafter oder deren Rechtsnachfolger gezogen werden könnten, noch ist mangels Betrauung mit dieser Aufgabe dem Abwesenheitskurator ein Geldbetrag zur Ausforschung derartiger Nachfahren zur Verfügung zu stellen. Ergeben die Erhebungen, dass der Erleger nicht mehr existiert und haben sich hiebei - wie hier - keine tauglichen Hinweise auf einen berechtigten Rechtsnachfolger ergeben, ist das Gericht seiner Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, VerwEinzG nachgekommen, den Erleger auf die bevorstehende Einziehung aufmerksam zu machen.
2. Zum Revisionsrekurs der drittbeklagten Partei:
Die Rechtsansicht der drittbeklagten Partei, dass sie für die Ausfolgung des Gerichtserlages an sie keinen Kostentitel benötige, weil eine ausreichende Bestimmtheit des ihr zustehenden Kostenersatzanspruches vorliege, kann nicht geteilt werden. Dass sich der Leistungsberechtigte, der auf die Sicherheit greifen will, erst einen Exekutionstitel für seinen Anspruch schaffen muss, mit dessen Hilfe er die exekutive Befriedigung aus der Sicherheitsleistung erlangen kann, stellt keinen "Rechtsformalismus als Selbstzweck" dar. Im Übrigen setzt ein Kostenzuspruch die Vorlage eines Kostenverzeichnisses samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben des Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches voraus (§ 54 ZPO); solches ist nicht geschehen. Es ist Aufgabe des Prozessgerichtes, nicht nur die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Grunde nach auszusprechen, sondern es hat auch den Betrag der zu ersetzenden (zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen) Kosten festzustellen (§ 53 ZPO). Da ein Anspruch auf Befriedigung aus der Sicherstellung mit der Höhe der besicherten Forderung begrenzt ist, ist der bloße Hinweis des Erstgerichtes auf eine - vermeintlich feststehende - Kostenersatzpflicht dem Grunde nach jedenfalls ungenügend, zumal gegenständlich nicht anzunehmen ist, dass allfällige Kostenersatzansprüche der beklagten Parteien die verwahrten Beträge, die sich im Laufe der Zeit bereits 1995 mehr als verdreifacht hatten, erreichen oder gar übersteigen würden.Die Rechtsansicht der drittbeklagten Partei, dass sie für die Ausfolgung des Gerichtserlages an sie keinen Kostentitel benötige, weil eine ausreichende Bestimmtheit des ihr zustehenden Kostenersatzanspruches vorliege, kann nicht geteilt werden. Dass sich der Leistungsberechtigte, der auf die Sicherheit greifen will, erst einen Exekutionstitel für seinen Anspruch schaffen muss, mit dessen Hilfe er die exekutive Befriedigung aus der Sicherheitsleistung erlangen kann, stellt keinen "Rechtsformalismus als Selbstzweck" dar. Im Übrigen setzt ein Kostenzuspruch die Vorlage eines Kostenverzeichnisses samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben des Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches voraus (Paragraph 54, ZPO); solches ist nicht geschehen. Es ist Aufgabe des Prozessgerichtes, nicht nur die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Grunde nach auszusprechen, sondern es hat auch den Betrag der zu ersetzenden (zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen) Kosten festzustellen (Paragraph 53, ZPO). Da ein Anspruch auf Befriedigung aus der Sicherstellung mit der Höhe der besicherten Forderung begrenzt ist, ist der bloße Hinweis des Erstgerichtes auf eine - vermeintlich feststehende - Kostenersatzpflicht dem Grunde nach jedenfalls ungenügend, zumal gegenständlich nicht anzunehmen ist, dass allfällige Kostenersatzansprüche der beklagten Parteien die verwahrten Beträge, die sich im Laufe der Zeit bereits 1995 mehr als verdreifacht hatten, erreichen oder gar übersteigen würden.
Weiters stützt sich die Revisionsrekurswerberin darauf, dass sie zweimal Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bzw auf Namhaftmachung eines neuen Vertreters hinsichtlich des gemäß § 160 ZPO unterbrochenen Verfahrens gestellt habe, weshalb das Rekursgericht, wenn es die Ansicht des Erstgerichtes nicht teile, dass die drittbeklagte Partei keinen Exekutionstitel benötige, die Fortsetzung des Verfahrens selbst hätte anordnen, allenfalls den Beschluss des Erstgerichtes aufheben und diesem die Verfahrensergänzung hätte auftragen müssen. Daraus ergebe sich, dass aufgrund der dahingehenden Anträge der drittbeklagten Partei das Erlagsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Prozesskosten im streitigen Verfahren zu unterbrechen gewesen und aufgrund der Identität von Erlags- und Prozessgericht im streitigen Verfahren vorerst über die Prozesskosten und nach Rechtskraft dieser Entscheidung über den Antrag auf Ausfolgung des Erlages abgesprochen hätte werden müssen. Bei dieser Argumentation übersieht die Rechtsmittelwerberin, dass die klagende Partei nach den Ergebnissen des gegenständlichen Außerstreitverfahrens zwischenzeitig nicht mehr existiert und damit der weitere Unterbrechungsgrund des § 155 Abs 1 ZPO vorliegt.Weiters stützt sich die Revisionsrekurswerberin darauf, dass sie zweimal Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bzw auf Namhaftmachung eines neuen Vertreters hinsichtlich des gemäß Paragraph 160, ZPO unterbrochenen Verfahrens gestellt habe, weshalb das Rekursgericht, wenn es die Ansicht des Erstgerichtes nicht teile, dass die drittbeklagte Partei keinen Exekutionstitel benötige, die Fortsetzung des Verfahrens selbst hätte anordnen, allenfalls den Beschluss des Erstgerichtes aufheben und diesem die Verfahrensergänzung hätte auftragen müssen. Daraus ergebe sich, dass aufgrund der dahingehenden Anträge der drittbeklagten Partei das Erlagsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Prozesskosten im streitigen Verfahren zu unterbrechen gewesen und aufgrund der Identität von Erlags- und Prozessgericht im streitigen Verfahren vorerst über die Prozesskosten und nach Rechtskraft dieser Entscheidung über den Antrag auf Ausfolgung des Erlages abgesprochen hätte werden müssen. Bei dieser Argumentation übersieht die Rechtsmittelwerberin, dass die klagende Partei nach den Ergebnissen des gegenständlichen Außerstreitverfahrens zwischenzeitig nicht mehr existiert und damit der weitere Unterbrechungsgrund des Paragraph 155, Absatz eins, ZPO vorliegt.
Der Untergang einer juristischen Person ist ein dem Tod einer physischen Person gleichzuhaltender Fall und nach § 155 ZPO zu beurteilen. Nach dessen Abs 1 wird durch den Tod einer Partei das Verfahren (nur) dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. Dass die klagende Partei unvertreten war, ist aktenkundig, daher ist das Verfahren auch nach § 155 ZPO bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger unterbrochen (§ 155 Abs 2 ZPO), wobei die dort für verstorbene natürliche Personen vorgesehene Möglichkeit zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Falle einer juristischen Person ausscheidet. Gemäß § 155 Abs 3 ZPO kann der Gegner, um die Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei bzw der untergegangenen juristischen Person zu bewirken, die Ladung dieser Rechtsnachfolger beantragen, im Falle deren Nichterscheinens ist das Verfahren gemäß § 156 Abs 1 ZPO bei genügender Bescheinigung der behaupteten Rechtsnachfolge auf Antrag des Gegners vom Gericht beschlussmäßig als von den Rechtsnachfolgern der verstorbenen Partei (untergegangenen juristischen Person) aufgenommen zu erklären. Die Rechtsnachfolger auszuforschen wäre dabei Sache der beklagten Partei, und nicht Sache des Gerichtes oder des Abwesenheitskurators. Einen solchen Versuch hat die drittbeklagte Partei, welche über das Erlöschen der klagenden Partei voll informiert war, nie unternommen, sodass schon deshalb nicht das streitige Verfahren wieder aufzunehmen und zu diesem Zweck das Einziehungsverfahren zu unterbrechen ist.Der Untergang einer juristischen Person ist ein dem Tod einer physischen Person gleichzuhaltender Fall und nach Paragraph 155, ZPO zu beurteilen. Nach dessen Absatz eins, wird durch den Tod einer Partei das Verfahren (nur) dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. Dass die klagende Partei unvertreten war, ist aktenkundig, daher ist das Verfahren auch nach Paragraph 155, ZPO bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger unterbrochen (Paragraph 155, Absatz 2, ZPO), wobei die dort für verstorbene natürliche Personen vorgesehene Möglichkeit zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Falle einer juristischen Person ausscheidet. Gemäß Paragraph 155, Absatz 3, ZPO kann der Gegner, um die Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei bzw der untergegangenen juristischen Person zu bewirken, die Ladung dieser Rechtsnachfolger beantragen, im Falle deren Nichterscheinens ist das Verfahren gemäß Paragraph 156, Absatz eins, ZPO bei genügender Bescheinigung der behaupteten Rechtsnachfolge auf Antrag des Gegners vom Gericht beschlussmäßig als von den Rechtsnachfolgern der verstorbenen Partei (untergegangenen juristischen Person) aufgenommen zu erklären. Die Rechtsnachfolger auszuforschen wäre dabei Sache der beklagten Partei, und nicht Sache des Gerichtes oder des Abwesenheitskurators. Einen solchen Versuch hat die drittbeklagte Partei, welche über das Erlöschen der klagenden Partei voll informiert war, nie unternommen, sodass schon deshalb nicht das streitige Verfahren wieder aufzunehmen und zu diesem Zweck das Einziehungsverfahren zu unterbrechen ist.
Aus diesem Grund braucht auch auf die durch die Entscheidung des verstärkten Senates SZ 71/175 zwar weitgehend geklärten (allerdings nicht was die vorliegende Fallvariante betrifft) Streitfragen zu den Folgen der Vollbeendigung einer juristischen Person und des Einflusses dieses Umstandes auf anhängige Prozesse, insbesondere ob und von wem und unter welchen Voraussetzungen der Prozess trotz Untergangs einer Partei fortgesetzt werden kann, eingegangen werden. Ebenso muss nicht geklärt werden, ob durch die mehr als 30-jährige Untätigkeit der drittbeklagten Partei nicht ihr Pfandrecht an der hinterlegten Sicherheitsleistung erloschen ist, weil dieses kein Faustpfand iSd § 1483 ABGB ist, sodass sie auch deshalb nicht mehr die Ausfolgung des Betrages begehren könnte.Aus diesem Grund braucht auch auf die durch die Entscheidung des verstärkten Senates SZ 71/175 zwar weitgehend geklärten (allerdings nicht was die vorliegende Fallvariante betrifft) Streitfragen zu den Folgen der Vollbeendigung einer juristischen Person und des Einflusses dieses Umstandes auf anhängige Prozesse, insbesondere ob und von wem und unter welchen Voraussetzungen der Prozess trotz Untergangs einer Partei fortgesetzt werden kann, eingegangen werden. Ebenso muss nicht geklärt werden, ob durch die mehr als 30-jährige Untätigkeit der drittbeklagten Partei nicht ihr Pfandrecht an der hinterlegten Sicherheitsleistung erloschen ist, weil dieses kein Faustpfand iSd Paragraph 1483, ABGB ist, sodass sie auch deshalb nicht mehr die Ausfolgung des Betrages begehren könnte.
Da somit weder der Abwesenheitskurator noch die drittbeklagte Partei die Ausfolgung der Sicherheitsleistung erfolgreich begehren können, und der Vertreter des Zweitbeklagten nur am Beginn des Einziehungsverfahrens im Mai 1997 einen Antrag auf Ausfolgung (an sich selbst) stellte, in der Folge aber nicht mehr tätig wurde, weshalb die Abweisung des diesbezüglichen Ausfolgungsantrages und der Zuspruch des zugunsten des Erst- und Zweitbeklagten hinterlegten Sparbuches an die Republik Österreich als Einziehungsberechtigte in Rechtskraft erwachsen ist, ist der rekursgerichtliche Beschluss zu bestätigen, dass die hinterlegten Sicherheitsleistungen nach Begleichung der Kosten des Abwesenheitskurators zugunsten der Republik Österreich einzuziehen sind.
Das Verfahren über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse ist nach den Vorschriften des Außerstreitverfahrens abzuwickeln, weshalb mangels Sonderregelung kein Kostenersatz stattfindet; die Rechtsmittelwerber haben daher die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Darüber, ob dem Abwesenheitskurator für sein Einschreiten (Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof) weitere Kosten zu den bereits rechtskräftig zuerkannten Kosten zuzuerkennen sind, hat das Erstgericht zu entscheiden.