Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110256×

Rechtssatz RS0110256

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110256

Geschäftszahl

8Ob375/97y; 8Ob185/00i

Entscheidungsdatum

28.05.2001

Norm

G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §12

Rechtssatz

Zu den Personen, denen das Edikt zuzustellen ist, gehört expressis verbis auch der Erleger; dies ist vorliegendenfalls die klagende Partei. Dieser wurde das Edikt aber nicht ordnungsgemäß zugestellt. Es kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurück. Das reicht für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht aus. Das Erstgericht wird daher zu versuchen haben zu erheben, ob die klagende Partei, eine englische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, noch existiert und wo sie nunmehr ihren Sitz hat; sollten diese Erhebungen zu keinem Ergebnis führen, wird nach Paragraph 116, ZPO vorzugehen sein, um auch der Erlegerin die Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte zu geben. Erst danach kann über die Ausfolgungsanträge bzw der Einziehungsanträge des Bundes entschieden werden.

Hier: Erlag von Sparbüchern in der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien als aktorische Kaution.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 375/97y
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 375/97y
  • 8 Ob 185/00i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 185/00i
    Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 375/97y. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110256

Dokumentnummer

JJR_19980625_OGH0002_0080OB00375_97Y0000_001