Rechtssatz RS0110256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110256
Entscheidungsdatum
28.05.2001
Norm
G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §12
Rechtssatz
Zu den Personen, denen das Edikt zuzustellen ist, gehört expressis verbis auch der Erleger; dies ist vorliegendenfalls die klagende Partei. Dieser wurde das Edikt aber nicht ordnungsgemäß zugestellt. Es kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurück. Das reicht für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht aus. Das Erstgericht wird daher zu versuchen haben zu erheben, ob die klagende Partei, eine englische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, noch existiert und wo sie nunmehr ihren Sitz hat; sollten diese Erhebungen zu keinem Ergebnis führen, wird nach § 116 ZPO vorzugehen sein, um auch der Erlegerin die Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte zu geben. Erst danach kann über die Ausfolgungsanträge bzw der Einziehungsanträge des Bundes entschieden werden.Zu den Personen, denen das Edikt zuzustellen ist, gehört expressis verbis auch der Erleger; dies ist vorliegendenfalls die klagende Partei. Dieser wurde das Edikt aber nicht ordnungsgemäß zugestellt. Es kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurück. Das reicht für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht aus. Das Erstgericht wird daher zu versuchen haben zu erheben, ob die klagende Partei, eine englische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, noch existiert und wo sie nunmehr ihren Sitz hat; sollten diese Erhebungen zu keinem Ergebnis führen, wird nach Paragraph 116, ZPO vorzugehen sein, um auch der Erlegerin die Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte zu geben. Erst danach kann über die Ausfolgungsanträge bzw der Einziehungsanträge des Bundes entschieden werden.
Hier: Erlag von Sparbüchern in der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien als aktorische Kaution.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 375/97y
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 375/97y
- 8 Ob 185/00i
Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 185/00i
Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 375/97y. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110256
Dokumentnummer
JJR_19980625_OGH0002_0080OB00375_97Y0000_001