Aus der Begründung:
Der Ansicht der Klägerin, der Annahmebeschluß des Erlagsgerichtes hätte ihr wirksam nur zu Handen der Finanzprokuratur zugestellt werden können, sind die Vorinstanzen mit Recht nicht beigetreten. Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, das als Dienststelle des Landeshauptmannes Bundesstraßenbehörde ist, erhielt durch Zustellung des Beschlusses des Erlagsgerichtes Kenntnis vom Erlag. Damit wurde die Hinterlegung der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) als Rechtsträgerin des gegenständlichen Ersatzanspruches bekanntgemacht. Mehr fordert die Bestimmung des § 1425 ABGB nicht. Das Gesetz spricht nur von der Bekanntmachung der Hinterlegung und nicht etwa von der Zustellung der diese Hinterlegung betreffenden gerichtlichen Verfügung (vgl hiezu Klang[2] VI, 413 bei Anm 42 - 44), gegen die im übrigen dem Erlagsgegner, dem im Erlagsverfahren keine Parteistellung zukommt, auch kein Rechtsmittel zusteht (vgl SZ 27/213, SZ 40/8). Entscheidend ist hier also, ob der Hinterlegung schuldbefreiende Wirkung zukommt.Der Ansicht der Klägerin, der Annahmebeschluß des Erlagsgerichtes hätte ihr wirksam nur zu Handen der Finanzprokuratur zugestellt werden können, sind die Vorinstanzen mit Recht nicht beigetreten. Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, das als Dienststelle des Landeshauptmannes Bundesstraßenbehörde ist, erhielt durch Zustellung des Beschlusses des Erlagsgerichtes Kenntnis vom Erlag. Damit wurde die Hinterlegung der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) als Rechtsträgerin des gegenständlichen Ersatzanspruches bekanntgemacht. Mehr fordert die Bestimmung des Paragraph 1425, ABGB nicht. Das Gesetz spricht nur von der Bekanntmachung der Hinterlegung und nicht etwa von der Zustellung der diese Hinterlegung betreffenden gerichtlichen Verfügung vergleiche hiezu Klang[2] römisch sechs, 413 bei Anmerkung 42 - 44), gegen die im übrigen dem Erlagsgegner, dem im Erlagsverfahren keine Parteistellung zukommt, auch kein Rechtsmittel zusteht vergleiche SZ 27/213, SZ 40/8). Entscheidend ist hier also, ob der Hinterlegung schuldbefreiende Wirkung zukommt.
Im Verhältnis zwischen dem auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes nur mit einem bestimmten Höchstbetrag Haftenden und mehreren Geschädigten, deren Ansprüche zusammen die Haftungshöchstsumme übersteigen, ist die Berechtigung des Haftpflichtigen, die Haftungshöchstsumme mit schuldbefreiender Wirkung bei Gericht zu erlegen, nach der Bestimmung des § 1425 ABGB zu beurteilen. Ist der Grund des Erlages nur darin gelegen, daß die Haftungshöchstsumme nicht ausreicht, wird ein wichtiger Grund iS der genannten Gesetzesstelle vorliegen müssen. Dabei ist bei Sachschäden - und nur solche kommen hier hinsichtlich der Haftungshöchstsumme von S 180.000.- in Betracht - auf die Bestimmungen des § 16 Abs 2 und 3 EKHG, des § 156 Abs 2, 3 VersVG und des § 63 Abs 1 KFG Bedacht zu nehmen. Aus § 16 Abs 2 EKHG ergibt sich zunächst, daß sich die einzelnen Ersätze, soweit es sich nicht um Schäden an Liegenschaften (§ 16 Abs 3 EKHG) handelt, in dem Verhältnis verringern, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Aus § 156 Abs 3 VersVG folgt die Verpflichtung des mit dem Haftpflichtigen gemäß § 63 Abs 1 KFG solidarisch haftenden Versicherers, in einem solchen Fall die Forderungen nach Maßgabe des Abs 2 nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen; ist hiebei die Versicherungssumme erschöpft, so kann sich ein Dritter, der bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden ist, nachträglich auf die Vorschrift des Abs 1 des § 156 VersVG, wonach Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsverhältnis dem Dritten gegenüber unwirksam sind, nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieser Ansprüche entschuldbarerweise nicht gerechnet hat. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen, die so angewendet werden müssen, daß sich kein Widerspruch ergibt, folgt, daß dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Sachschadenersätze zu leisten sind, die insgesamt die Haftungshöchstsumme übersteigen können, dem Haftpflichtigen zugebilligt werden muß, die Haftungshöchstsumme bei Gericht zu erlegen. Denn dem Haftpflichtigen wird es dann, wenn sich die forderungsberechtigten Geschädigten über die Höhe des jedem von ihnen unter Berücksichtigung der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Ersatzbetrages nicht einigen können, wenn überhaupt, nur sehr schwer möglich sein, diese Ersatzbeträge mit der erforderlichen Verläßlichkeit festzustellen. Daran wird entgegen der Meinung der Klägerin auch durch das im § 156 Abs 3 VersVG dem Versicherer aufgetragenen Verteilungsverfahren nichts geändert. Denn die in dieser Gesetzesstelle dem Versicherer aufgetragene Verpflichtung hat ja, wie die Bezugnahme auf den zweiten Absatz zeigt, das Vorliegen feststehender Forderungen zur Voraussetzung (vgl Ehrenzweig, Vertragsversicherungsrecht, 378 f). Die auf die Haftungshöchstsumme verwiesenen Ersatzberechtigten hätten in einem untereinander geführten Prozeß klarstellen zu lassen, welcher anteilsmäßige Betrag einem jeden von ihnen vom Erlagsgericht auszufolgen ist (vgl SZ 42/96). Die früher gelegentlich vertretene Ansicht, das Nichtausreichen der Haftungshöchstsumme zur Befriedigung der Forderungen mehrerer Geschädigter bilde auch dann keinen Erlagsgrund, wenn die einzelnen Forderungen nicht feststehen, muß jedenfalls im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs 2 EKHG als überholt angesehen werden, durch welche Bestimmung auch im Verhältnis zwischen dem Haftpflichtigen und den mehreren Geschädigten die verhältnismäßige Verringerung der einzelnen Ersatzforderungen ausdrücklich vorgesehen wurde. Besteht zwischen den einzelnen Forderungsberechtigten Uneinigkeit über die jedem von ihnen zustehende, auf die betreffende Haftungshöchstsumme verwiesene Forderung und kann dem Haftpflichtigen eine Klärung nicht zugemutet werden, dann muß dies als wichtiger Grund zum Erlag iS des § 1425 ABGB angesehen werden.Im Verhältnis zwischen dem auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes nur mit einem bestimmten Höchstbetrag Haftenden und mehreren Geschädigten, deren Ansprüche zusammen die Haftungshöchstsumme übersteigen, ist die Berechtigung des Haftpflichtigen, die Haftungshöchstsumme mit schuldbefreiender Wirkung bei Gericht zu erlegen, nach der Bestimmung des Paragraph 1425, ABGB zu beurteilen. Ist der Grund des Erlages nur darin gelegen, daß die Haftungshöchstsumme nicht ausreicht, wird ein wichtiger Grund iS der genannten Gesetzesstelle vorliegen müssen. Dabei ist bei Sachschäden - und nur solche kommen hier hinsichtlich der Haftungshöchstsumme von S 180.000.- in Betracht - auf die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 EKHG, des Paragraph 156, Absatz 2, 3, VersVG und des Paragraph 63, Absatz eins, KFG Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 16, Absatz 2, EKHG ergibt sich zunächst, daß sich die einzelnen Ersätze, soweit es sich nicht um Schäden an Liegenschaften (Paragraph 16, Absatz 3, EKHG) handelt, in dem Verhältnis verringern, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Aus Paragraph 156, Absatz 3, VersVG folgt die Verpflichtung des mit dem Haftpflichtigen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, KFG solidarisch haftenden Versicherers, in einem solchen Fall die Forderungen nach Maßgabe des Absatz 2, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen; ist hiebei die Versicherungssumme erschöpft, so kann sich ein Dritter, der bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden ist, nachträglich auf die Vorschrift des Absatz eins, des Paragraph 156, VersVG, wonach Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsverhältnis dem Dritten gegenüber unwirksam sind, nicht berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieser Ansprüche entschuldbarerweise nicht gerechnet hat. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen, die so angewendet werden müssen, daß sich kein Widerspruch ergibt, folgt, daß dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Sachschadenersätze zu leisten sind, die insgesamt die Haftungshöchstsumme übersteigen können, dem Haftpflichtigen zugebilligt werden muß, die Haftungshöchstsumme bei Gericht zu erlegen. Denn dem Haftpflichtigen wird es dann, wenn sich die forderungsberechtigten Geschädigten über die Höhe des jedem von ihnen unter Berücksichtigung der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Ersatzbetrages nicht einigen können, wenn überhaupt, nur sehr schwer möglich sein, diese Ersatzbeträge mit der erforderlichen Verläßlichkeit festzustellen. Daran wird entgegen der Meinung der Klägerin auch durch das im Paragraph 156, Absatz 3, VersVG dem Versicherer aufgetragenen Verteilungsverfahren nichts geändert. Denn die in dieser Gesetzesstelle dem Versicherer aufgetragene Verpflichtung hat ja, wie die Bezugnahme auf den zweiten Absatz zeigt, das Vorliegen feststehender Forderungen zur Voraussetzung vergleiche Ehrenzweig, Vertragsversicherungsrecht, 378 f). Die auf die Haftungshöchstsumme verwiesenen Ersatzberechtigten hätten in einem untereinander geführten Prozeß klarstellen zu lassen, welcher anteilsmäßige Betrag einem jeden von ihnen vom Erlagsgericht auszufolgen ist vergleiche SZ 42/96). Die früher gelegentlich vertretene Ansicht, das Nichtausreichen der Haftungshöchstsumme zur Befriedigung der Forderungen mehrerer Geschädigter bilde auch dann keinen Erlagsgrund, wenn die einzelnen Forderungen nicht feststehen, muß jedenfalls im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, EKHG als überholt angesehen werden, durch welche Bestimmung auch im Verhältnis zwischen dem Haftpflichtigen und den mehreren Geschädigten die verhältnismäßige Verringerung der einzelnen Ersatzforderungen ausdrücklich vorgesehen wurde. Besteht zwischen den einzelnen Forderungsberechtigten Uneinigkeit über die jedem von ihnen zustehende, auf die betreffende Haftungshöchstsumme verwiesene Forderung und kann dem Haftpflichtigen eine Klärung nicht zugemutet werden, dann muß dies als wichtiger Grund zum Erlag iS des Paragraph 1425, ABGB angesehen werden.
Da aber im vorliegenden Fall noch nicht beurteilt werden kann, ob tatsächlich die den Geschädigten zu leistenden Ersätze für Sachschäden, soweit es sich nicht um Schäden an Liegenschaften handelt, die im § 16 Abs 1 Z 2 EKHG festgesetzte Haftungshöchstsumme übersteigen, ist die Sache noch nicht spruchreif. Insbesondere wird zu klären sein, ob und welche Ersatzforderungen für Sachschäden, die von den mehreren Gläubigern geltend gemacht werden, unter die im § 16 Abs 1 Z 2 EKHG vorgesehene Haftungshöchstsumme von S 180.000.- fallen und welche nach § 16 Abs 3 EKHG davon ausgenommen sind.Da aber im vorliegenden Fall noch nicht beurteilt werden kann, ob tatsächlich die den Geschädigten zu leistenden Ersätze für Sachschäden, soweit es sich nicht um Schäden an Liegenschaften handelt, die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG festgesetzte Haftungshöchstsumme übersteigen, ist die Sache noch nicht spruchreif. Insbesondere wird zu klären sein, ob und welche Ersatzforderungen für Sachschäden, die von den mehreren Gläubigern geltend gemacht werden, unter die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG vorgesehene Haftungshöchstsumme von S 180.000.- fallen und welche nach Paragraph 16, Absatz 3, EKHG davon ausgenommen sind.