Begründung:
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, daß ihr in den Konkursen über das Vermögen der E*****GmbH & Co KG und über das Vermögen der O*****GmbH jeweils eine Forderung von S 14,830.618,-- sowie eine weitere, erst nach den Forderungen der übrigen Gläubiger zu befriedigende Forderung von S 39,996.329,-
zustehe (ON 4). Sie erklärte in der Klage, ihr rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen mit insgesamt S 1,100.000,-- zu bewerten.
Der Beklagte hielt dieser Bewertung in der Klagebeantwortung entgegen, daß der Feststellungsprozeß nach § 110 KO eine Geldsumme betreffe und es daher nicht auf die zu erwartende Konkursquote ankomme. Richtigerweise betrage der durch Zusammenrechnung der gegen beide Gesellschaften erhobenen Forderungen zu ermittelnde Streitwert S 110,189.323,84. In der Tagsatzung vom 19.3.1998 erklärte der Beklagte, die Bemängelung des Streitwertes dahin zu konkretisieren, "daß eine Streitwertbemessung, wie von der Klägerin vorgenommen, nicht zulässig ist bzw. daß auch gemäß § 7 RATG die Festsetzung des Streitwertes in der Höhe von S 110,189.323,84 beantragt" werde.Der Beklagte hielt dieser Bewertung in der Klagebeantwortung entgegen, daß der Feststellungsprozeß nach Paragraph 110, KO eine Geldsumme betreffe und es daher nicht auf die zu erwartende Konkursquote ankomme. Richtigerweise betrage der durch Zusammenrechnung der gegen beide Gesellschaften erhobenen Forderungen zu ermittelnde Streitwert S 110,189.323,84. In der Tagsatzung vom 19.3.1998 erklärte der Beklagte, die Bemängelung des Streitwertes dahin zu konkretisieren, "daß eine Streitwertbemessung, wie von der Klägerin vorgenommen, nicht zulässig ist bzw. daß auch gemäß Paragraph 7, RATG die Festsetzung des Streitwertes in der Höhe von S 110,189.323,84 beantragt" werde.
Das Erstgericht setzte daraufhin mit Beschluß vom 19.3.1998 den Streitwert "gemäß § 7 RATG" mit S 1,100.000,-- fest. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Bewertung des Streitwertes nicht nach der Höhe der Konkursforderung sondern nach der zu erwartenden Quote zu richten habe. Angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Klageführung sei eine Hinaufsetzung des Streitwertes nicht gerechtfertigt.Das Erstgericht setzte daraufhin mit Beschluß vom 19.3.1998 den Streitwert "gemäß Paragraph 7, RATG" mit S 1,100.000,-- fest. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Bewertung des Streitwertes nicht nach der Höhe der Konkursforderung sondern nach der zu erwartenden Quote zu richten habe. Angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Klageführung sei eine Hinaufsetzung des Streitwertes nicht gerechtfertigt.
Das vom Beklagten angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß bei Feststellungsprozessen nach § 110 KO der Streitwert ausschließlich durch den Betrag der geltend gemachten Forderung bestimmt werde, sodaß für eine Streitwertfestsetzung keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Anwendung des § 7 RATG gesetzwidrig sei. In einem solchen Fall liege kein unanfechtbarer Beschluß iS des § 7 RATG vor. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei jedenfalls unzulässig, weil Entscheidungen nach § 7 RATG den Kostenpunkt betreffen (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Das vom Beklagten angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß bei Feststellungsprozessen nach Paragraph 110, KO der Streitwert ausschließlich durch den Betrag der geltend gemachten Forderung bestimmt werde, sodaß für eine Streitwertfestsetzung keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Anwendung des Paragraph 7, RATG gesetzwidrig sei. In einem solchen Fall liege kein unanfechtbarer Beschluß iS des Paragraph 7, RATG vor. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei jedenfalls unzulässig, weil Entscheidungen nach Paragraph 7, RATG den Kostenpunkt betreffen (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Gegen diesen Beschluß richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.
Der Revisionsrekurs ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.