Am 26. Februar 1963 gab der Beklagte dem Kläger den Alleinvermittlungsauftrag zum Verkauf seiner Liegenschaft Linz, Sp.- Straße 15, um den Mindestkaufpreis von 2.000.000 S und gegen eine Provision von 3% des Kaufschillings, mindestens in der Höhe von 60.000 S. Dieser Auftrag war auf drei Monate befristet. Die Mindestprovision sollte dem Kläger auch dann gebühren, wenn während der Vermittlungsdauer der Kaufabschluß ohne seine Vermittlung zustandekommen, oder durch ein Verschulden auf Seite des Beklagten vereitelt werden sollte. Für den Fall, daß es zu einer Vermittlung nicht komme, habe der Beklagte jedenfalls einen Spesenbeitrag von 1% des Kaufpreises, mindestens 20.000 S, zu bezahlen. Der Beklagte war, als er diesen Vermittlungsauftrag erteilte, im Konkurs.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 20.000 S als Teil der ihm zustehenden Provision, hilfsweise als vereinbarten Spesenbeitrag, mit der Begründung, der Beklagte habe ihm bei der Auftragserteilung verschwiegen, daß er im Konkurs sei, und durch sein Verschulden den Verkauf des Objektes vereitelt. Der Auftrag sei nur gegenüber den Konkursgläubigern, nicht aber dem Kläger gegenüber rechtsunwirksam.
Der Beklagte wendet ein, daß er dem Kläger anläßlich der Auftragserteilung mitgeteilt habe, daß der Masseverwalter den Vermittlungsauftrag nicht genehmigt habe; der Auftrag sei gemäß § 878 ABGB. ungültig und der Klageanspruch überdies sittenwidrig.Der Beklagte wendet ein, daß er dem Kläger anläßlich der Auftragserteilung mitgeteilt habe, daß der Masseverwalter den Vermittlungsauftrag nicht genehmigt habe; der Auftrag sei gemäß Paragraph 878, ABGB. ungültig und der Klageanspruch überdies sittenwidrig.
Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte fest, daß der Beklagte dem Kläger beim Vermittlungsauftrag von dem anhängigen Konkursverfahren keine Mitteilung gemacht und letzterer auch sonst keine Kenntnis davon gehabt habe. Der Kläger habe eine Vermittlungstätigkeit entfaltet, die jedoch während der dreimonatigen Frist keinen Kaufabschluß zur Folge gehabt habe. Der Kläger habe erst im Juni 1963 durch ein Schreiben des Masseverwalters von dem Konkursverfahren Kenntnis erhalten. Der Verkauf des Objektes sei allein durch den Masseverwalter nach Ablauf der genannten dreimonatigen Frist herbeigeführt worden.
Nach Ansicht des Erstgerichtes ist der Klageanspruch als Provisionsforderung zwar unbegrundet, weil der Kläger während der dreimonatigen Vermittlungsdauer unabhängig vom anhängigen Konkursverfahren den Kaufvertrag nicht habe vermitteln können und nicht wegen der vom Beklagten verschuldeten Unkenntnis des Konkursverfahrens die Provision verloren habe, jedoch könne der Kläger das vereinbarte Spesenpauschale von 20.000 S beanspruchen, weil der Beklagte durch Verschweigen des Konkursverfahrens die Vermittlungstätigkeit des Klägers trotz Verlustes seiner Verfügungsfähigkeit schuldhaft veranlaßt habe. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung über das Spesenpauschale sei im Hinblick auf den bedungenen Mindestkaufpreis von 2.000.000 S nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hob über Berufung des Beklagten das Ersturteil mit Rechtskraftvorbehalt auf, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und nahm zur Rechtsrüge wie folgt Stellung:
Durch die Konkurseröffnung werde dem Gemeinschuldner zwar jede Verfügung über die Konkursmasse entzogen, sodaß die dennoch von ihm vorgenommenen Rechtshandlungen den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam seien, doch liege auf seiten des Beklagten eine bloß persönliche Unmöglichkeit der Leistung vor, die regelmäßig nicht als offenbare Unmöglichkeit im Sinne des § 878 ABGB. aufzufassen sei. Dies habe im vorliegenden Fall umsomehr zu gelten, als die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nicht schlechthin, sondern nur den Konkursgläubigern gegenüber rechtsunwirksam seien (§ 3 KO.). Im Verhältnis zum Gemeinschuldner selbst seien sie aber verbindlich. Der Gemeinschuldner könne sich auf die Unwirksamkeit nicht berufen.Durch die Konkurseröffnung werde dem Gemeinschuldner zwar jede Verfügung über die Konkursmasse entzogen, sodaß die dennoch von ihm vorgenommenen Rechtshandlungen den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam seien, doch liege auf seiten des Beklagten eine bloß persönliche Unmöglichkeit der Leistung vor, die regelmäßig nicht als offenbare Unmöglichkeit im Sinne des Paragraph 878, ABGB. aufzufassen sei. Dies habe im vorliegenden Fall umsomehr zu gelten, als die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nicht schlechthin, sondern nur den Konkursgläubigern gegenüber rechtsunwirksam seien (Paragraph 3, KO.). Im Verhältnis zum Gemeinschuldner selbst seien sie aber verbindlich. Der Gemeinschuldner könne sich auf die Unwirksamkeit nicht berufen.
Da während der dreimonatigen Dauer seines Vermittlungsauftrages der Kläger ohne Erfolg geblieben sei, ohne daß der Konkurs des Beklagten hierauf von Einfluß gewesen sei, komme ein Provisionsanspruch des Klägers auf Grund schuldhafter Vereitlung der Vermittlung nicht in Betracht. Für diesen Fall stehe dem Kläger nach Inhalt des Auftrages das Spesenpauschale in der Höhe von 1% des Mindestkaufpreises, d. s. 20.000 S, zu. Dieses sei weitgehend von den tatsächlichen Auslagen des Klägers losgelöst, zumal es nicht auf die tatsächlichen Auslagen, sondern auf den Kaufpreis abgestellt sei. Dadurch erlange das Pauschale den Charakter einer Vergütung für die ungeachtet der geleisteten Vermittlertätigkeit ausgebliebene Provision. Es sei weitgehend ein pauschalierter Schadenersatz und infolgedessen analog einer Konventionalstrafe zu behandeln und als unechte Konventionalstrafe anzusprechen. Als solche unterliege es auch dem Mäßigungsrecht, für dessen Anwendung der vom Beklagten erhobene Einwand der Übermäßigkeit und Sittenwidrigkeit genüge. Schon die Bestreitung des Anspruches reiche daher aus (JBl. 1961 S. 89).
Das Erstgericht habe sich mit der Frage des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht befaßt und keine Feststellungen in dieser Richtung getroffen. Voraussetzung für die Anwendung dieses Rechtes sei die Übermäßigkeit des vereinbarten Vergütungsbetrages. Welche Umstände dabei zu beachten seien, werde noch mit den Streitparteien zu erörtern sein. Da der Beklagte als Gemeinschuldner zufolge seiner Unfähigkeit, über die Masse zu verfügen, den Vermittlungsauftrag nicht im Betriebe seines Handelsgewerbes habe erteilen können, wozu auch die Vereinbarung über das Spesenpauschale gehöre, sei auf ihn der im § 348 HGB. normierte Ausschluß des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht anzuwenden. Überdies habe der Beklagte keine protokollierte Firma geführt, sodaß schon deshalb § 348 HGB. nicht anzuwenden sei.Das Erstgericht habe sich mit der Frage des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht befaßt und keine Feststellungen in dieser Richtung getroffen. Voraussetzung für die Anwendung dieses Rechtes sei die Übermäßigkeit des vereinbarten Vergütungsbetrages. Welche Umstände dabei zu beachten seien, werde noch mit den Streitparteien zu erörtern sein. Da der Beklagte als Gemeinschuldner zufolge seiner Unfähigkeit, über die Masse zu verfügen, den Vermittlungsauftrag nicht im Betriebe seines Handelsgewerbes habe erteilen können, wozu auch die Vereinbarung über das Spesenpauschale gehöre, sei auf ihn der im Paragraph 348, HGB. normierte Ausschluß des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht anzuwenden. Überdies habe der Beklagte keine protokollierte Firma geführt, sodaß schon deshalb Paragraph 348, HGB. nicht anzuwenden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.