Rechtssatz RS0032300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032300
Entscheidungsdatum
12.07.1966
Rechtssatz
Das zwischen dem Auftraggeber und dem Realitätenvermittler für den Fall des unverschuldeten Mißlingens der Verkaufsvermittlung vereinbarte Spesenpauschale, das auf den Kaufpreis (Mindestkaufpreis) abgestellt ist, unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht analog der Bestimmung des § 1336 Abs 2 ABGB, wenn der Auftraggeber zur Zeit der Auftragserteilung nicht Vollkaufmann war. - Die vom Betrieb abhängige Kaufmannseigenschaft geht nicht schon durch die Eröffnung des Konkurses an sich verloren, sondern erst mit der Stillegung des Betriebes des Gemeinschuldners.Das zwischen dem Auftraggeber und dem Realitätenvermittler für den Fall des unverschuldeten Mißlingens der Verkaufsvermittlung vereinbarte Spesenpauschale, das auf den Kaufpreis (Mindestkaufpreis) abgestellt ist, unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht analog der Bestimmung des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB, wenn der Auftraggeber zur Zeit der Auftragserteilung nicht Vollkaufmann war. - Die vom Betrieb abhängige Kaufmannseigenschaft geht nicht schon durch die Eröffnung des Konkurses an sich verloren, sondern erst mit der Stillegung des Betriebes des Gemeinschuldners.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0032300
Dokumentnummer
JJR_19660712_OGH0002_0080OB00187_6600000_001