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Entscheidung 8 Ob 19/24p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob19/24p

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. J*, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M. (UCLA), Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Liechtenstein (Paragraph 5, Absatz 3, EIRAG), gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 60.000 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei vom 10. März 2025 auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Der Senat hat das Rekursverfahren bereits mit Beschluss vom 27. 2. 2025 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 27. 9. 2024 zu 22 C 278/20y (22 C [richtig:] 269/20z, 22 C 270/20x) gestellten und beim EuGH zu C-751/24, Gebrüder Weiss, anhängigen Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

[2]                  Nunmehr stellt der Kläger am 10. 3. 2025 einen Antrag, dem EuGH die bereits zu 7 Ob 163/24g (RS0135300 [T1]) gestellten Fragen auch im vorliegenden Verfahren neuerlich vorzulegen.

[3]           Eine Partei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Klägerin ist zurückzuweisen (RS0058452, s aber auch RS0041666 und RS0036977).

Textnummer

E144239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00019.24P.0328.000

Im RIS seit

07.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250328_OGH0002_0080OB00019_24P0000_000