[10] Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 10. 12. 2025 den Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils.
Zu I.:Zu römisch eins.:
[11] 1. Sachdispositionen, wie etwa Anerkenntnis- oder Verzichtserklärungen, stellen zwar während einer Unterbrechung des Verfahrens im Sinn des § 163 Abs 2 ZPO unwirksame Prozesshandlungen dar; die hier erfolgte Unterbrechung (Aussetzung) nach § 90a GOG soll aber nur sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Demgemäß lässt § 90a Abs 1 GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts – und damit ebenso der Parteien – auch während der Unterbrechung zu (RS0110001). Die Abgabe eines Anerkenntnisses und der Antrag auf sowie die Fällung eines Anerkenntnisurteils sind solche zulässigen Handlungen, weil damit nicht der Zweck der Vorabentscheidung vereitelt, sondern der Prozess aus davon unabhängigen Gründen erledigt wird (8 Ob 67/25y; 8 Ob 99/24b; 10 Ob 11/25b). [11] 1. Sachdispositionen, wie etwa Anerkenntnis- oder Verzichtserklärungen, stellen zwar während einer Unterbrechung des Verfahrens im Sinn des Paragraph 163, Absatz 2, ZPO unwirksame Prozesshandlungen dar; die hier erfolgte Unterbrechung (Aussetzung) nach Paragraph 90 a, GOG soll aber nur sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Demgemäß lässt Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts – und damit ebenso der Parteien – auch während der Unterbrechung zu (RS0110001). Die Abgabe eines Anerkenntnisses und der Antrag auf sowie die Fällung eines Anerkenntnisurteils sind solche zulässigen Handlungen, weil damit nicht der Zweck der Vorabentscheidung vereitelt, sondern der Prozess aus davon unabhängigen Gründen erledigt wird (8 Ob 67/25y; 8 Ob 99/24b; 10 Ob 11/25b).
[12] Aufgrund des von der Beklagten zulässigerweise erklärten Anerkenntnisses sind die Voraussetzungen für die Prozessbeendigung gegeben. Dies führt dazu, dass das an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen ist, weshalb die Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 90a Abs 2 GOG obsolet geworden ist. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist daher fortzusetzen. [12] Aufgrund des von der Beklagten zulässigerweise erklärten Anerkenntnisses sind die Voraussetzungen für die Prozessbeendigung gegeben. Dies führt dazu, dass das an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen ist, weshalb die Aussetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 90 a, Absatz 2, GOG obsolet geworden ist. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist daher fortzusetzen.
[13] 2. Die Beantwortung der an den EuGH gerichteten Vorlagefragen ist nach dem Anerkenntnis der Beklagten für die Erledigung des Klagebegehrens nicht mehr erforderlich. Da diesen Fragen im Anlassfall nur mehr theoretische Bedeutung zukommt, ist das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG; 3 Ob 65/25t; 8 Ob 99/24b; 10 Ob 11/25b). [13] 2. Die Beantwortung der an den EuGH gerichteten Vorlagefragen ist nach dem Anerkenntnis der Beklagten für die Erledigung des Klagebegehrens nicht mehr erforderlich. Da diesen Fragen im Anlassfall nur mehr theoretische Bedeutung zukommt, ist das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (Paragraph 90 a, Absatz 2, GOG; 3 Ob 65/25t; 8 Ob 99/24b; 10 Ob 11/25b).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[14] 1. Das dem Leistungsbegehren stattgebende Urteil stützt sich auf das Anerkenntnis durch die Beklagte. Dass die Beklagte nach der Mitteilung vom 20. 11. 2025 vollständige Zahlung (Kapital, Zinsen und Prozesskosten) geleistet haben will, steht dem Anerkenntnisurteil nicht entgegen. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt im streitigen Zivilverfahren ist grundsätzlich der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (RS0036969). Erfolgt eine Zahlung und damit eine Schuldtilgung nach diesem Zeitpunkt, so führt dies dazu, dass der Beklagten gegen eine allfällige Exekutionsführung des Klägers die Klage nach § 35 EO offenstünde (vgl RS0000723). Dies gilt auch im Fall eines in dritter Instanz gefällten Anerkenntnisurteils (3 Ob 65/25t; 10 Ob 11/25b). [14] 1. Das dem Leistungsbegehren stattgebende Urteil stützt sich auf das Anerkenntnis durch die Beklagte. Dass die Beklagte nach der Mitteilung vom 20. 11. 2025 vollständige Zahlung (Kapital, Zinsen und Prozesskosten) geleistet haben will, steht dem Anerkenntnisurteil nicht entgegen. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt im streitigen Zivilverfahren ist grundsätzlich der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (RS0036969). Erfolgt eine Zahlung und damit eine Schuldtilgung nach diesem Zeitpunkt, so führt dies dazu, dass der Beklagten gegen eine allfällige Exekutionsführung des Klägers die Klage nach Paragraph 35, EO offenstünde vergleiche RS0000723). Dies gilt auch im Fall eines in dritter Instanz gefällten Anerkenntnisurteils (3 Ob 65/25t; 10 Ob 11/25b).
[15] 2. Nach den Mitteilungen der Parteien wurde der Kläger hinsichtlich der bis zum Anerkenntnis durch die Beklagte verzeichneten Prozesskosten vollständig schad- und klaglos gestellt. Die Mitteilungen des Klägers sind dahin zu verstehen, dass er insoweit einen Antrag auf Zuspruch der Kosten nicht (mehr) anstrebt.
[16] Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 und 54 Abs 2 ZPO. Das „Ersuchen um Ausfertigung des Anerkenntnisurteils“ vom 13. 1. 2026 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass dafür keine Kosten zustehen. [16] Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50 und 54 Absatz 2, ZPO. Das „Ersuchen um Ausfertigung des Anerkenntnisurteils“ vom 13. 1. 2026 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass dafür keine Kosten zustehen.