[7] Der Kläger stellte mit Schriftsatz vom 10. 12. 2025 den Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils.
Zu I.:Zu römisch eins.:
[8] 1. Nach der Lehre stellen Sachdispositionen wie unter anderem Anerkenntnis- oder Verzichtserklärungen zwar während einer Unterbrechung des Verfahrens iSd § 163 Abs 2 ZPO unwirksame Prozesshandlungen dar (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 163 Rz 3; Fink in Fasching/Konecny, ZPG3 § 163 ZPO Rz 31). Die hier erfolgte Unterbrechung (Aussetzung) nach § 90a GOG soll aber nur sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Demgemäß lässt § 90a Abs 1 GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts – und damit auch der Parteien – auch während der Unterbrechung zu (RS0110001; Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 167 ZPO Rz 6; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 163 Rz 2). Die Abgabe eines Anerkenntnisses, der Antrag auf und die Fällung eines Anerkenntnisurteils sind solche zulässigen Handlungen, weil damit nicht der Zweck der Vorabentscheidung vereitelt, sondern der Prozess aus davon unabhängigen Gründen erledigt wird (10 Ob 71/24z Rz 8; 8 Ob 67/25y Rz 8 mwN). [8] 1. Nach der Lehre stellen Sachdispositionen wie unter anderem Anerkenntnis- oder Verzichtserklärungen zwar während einer Unterbrechung des Verfahrens iSd Paragraph 163, Absatz 2, ZPO unwirksame Prozesshandlungen dar (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 163, Rz 3; Fink in Fasching/Konecny, ZPG3 Paragraph 163, ZPO Rz 31). Die hier erfolgte Unterbrechung (Aussetzung) nach Paragraph 90 a, GOG soll aber nur sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Demgemäß lässt Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts – und damit auch der Parteien – auch während der Unterbrechung zu (RS0110001; Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 167, ZPO Rz 6; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 163, Rz 2). Die Abgabe eines Anerkenntnisses, der Antrag auf und die Fällung eines Anerkenntnisurteils sind solche zulässigen Handlungen, weil damit nicht der Zweck der Vorabentscheidung vereitelt, sondern der Prozess aus davon unabhängigen Gründen erledigt wird (10 Ob 71/24z Rz 8; 8 Ob 67/25y Rz 8 mwN).
[9] Aufgrund des von der Beklagten zulässigerweise erklärten Anerkenntnisses (und des vom Kläger gestellten Antrags auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils) sind die Voraussetzungen für die Prozessbeendigung gegeben. Dies führt dazu, dass das an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen ist, weshalb die Aussetzung des Verfahrens iSd § 90a Abs 2 GOG obsolet geworden ist. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist daher fortzusetzen. [9] Aufgrund des von der Beklagten zulässigerweise erklärten Anerkenntnisses (und des vom Kläger gestellten Antrags auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils) sind die Voraussetzungen für die Prozessbeendigung gegeben. Dies führt dazu, dass das an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen ist, weshalb die Aussetzung des Verfahrens iSd Paragraph 90 a, Absatz 2, GOG obsolet geworden ist. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist daher fortzusetzen.
[10] 2. Die Beantwortung der an den EuGH gerichteten Vorlagefragen ist nach dem Anerkenntnis der Beklagten für die Erledigung des Klagebegehrens nicht mehr erforderlich. Da diesen Fragen im Anlassfall nur mehr theoretische Bedeutung zukommt, ist das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG; 10 Ob 71/24z Rz 10; 3 Ob 65/25t Rz 12 mwN). [10] 2. Die Beantwortung der an den EuGH gerichteten Vorlagefragen ist nach dem Anerkenntnis der Beklagten für die Erledigung des Klagebegehrens nicht mehr erforderlich. Da diesen Fragen im Anlassfall nur mehr theoretische Bedeutung zukommt, ist das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (Paragraph 90 a, Absatz 2, GOG; 10 Ob 71/24z Rz 10; 3 Ob 65/25t Rz 12 mwN).
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[11] 1. Das dem Leistungsbegehren stattgebende Urteil stützt sich auf das Anerkenntnis durch die Beklagte. Dass die Beklagte nach der Mitteilung vom 26. 11. 2025 vollständige Zahlung (Kapital, Zinsen und Prozesskosten) geleistet haben will, steht dem Anerkenntnisurteil nicht entgegen (3 Ob 65/25t Rz 11).
[12] 2. Nach den Mitteilungen der Parteien wurde der Kläger hinsichtlich der bis zum Anerkenntnis durch die Beklagte verzeichneten Prozesskosten schad- und klaglos gestellt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Gegenstand des Revisionsverfahrens war (nur noch) das Leistungsbegehren. [12] 2. Nach den Mitteilungen der Parteien wurde der Kläger hinsichtlich der bis zum Anerkenntnis durch die Beklagte verzeichneten Prozesskosten schad- und klaglos gestellt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Gegenstand des Revisionsverfahrens war (nur noch) das Leistungsbegehren.