Aus der Begründung:
Die Unzulässigkeit des Rekurses, soweit er die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenrekurs der Beklagten betrifft, ergibt sich aus § 528 ZPO. Derartige Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz sind gemäß der angeführten Gesetzesstelle auch dann unanfechtbar, wenn damit eine Entscheidung über Kosten abgelehnt wird (vgl. u. a. JB. 13 = SZ. VI 132).Die Unzulässigkeit des Rekurses, soweit er die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenrekurs der Beklagten betrifft, ergibt sich aus Paragraph 528, ZPO. Derartige Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz sind gemäß der angeführten Gesetzesstelle auch dann unanfechtbar, wenn damit eine Entscheidung über Kosten abgelehnt wird vergleiche u. a. JB. 13 = SZ. römisch sechs 132).
Unzulässig ist der Rekurs auch insoweit, als er sich gegen die Erklärung des Gerichtes zweiter Instanz richtet, daß die Entscheidung hinsichtlich der Unzuständigkeitseinrede vorbehalten bleibe. Ein solcher, keine Verfügung darstellender Vorbehalt, ist mit einem Rechtsmittel nicht bekämpfbar (vgl. EvBl 1958 Nr. 282, 5 Ob 291/61 u. a.).Unzulässig ist der Rekurs auch insoweit, als er sich gegen die Erklärung des Gerichtes zweiter Instanz richtet, daß die Entscheidung hinsichtlich der Unzuständigkeitseinrede vorbehalten bleibe. Ein solcher, keine Verfügung darstellender Vorbehalt, ist mit einem Rechtsmittel nicht bekämpfbar vergleiche EvBl 1958 Nr. 282, 5 Ob 291/61 u. a.).
Soweit sich der Rekurs dagegen richtet, daß der Rekurs gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung zurückgewiesen wurde, ist er nicht gerechtfertigt. Es kann einen, mit dem gegen die Sachentscheidung gerichteten Rechtsmittel geltend zu machenden Verfahrensmangel bilden, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 194 ZPO. die geschlossene Verhandlung nicht - von Amts wegen - wieder eröffnet wird. Ein auf Grund eines Rekurses im Instanzenzug durchsetzbares Recht, die Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung zu begehren, steht der Partei nicht zu (vgl. JBl. 1950 S. 556 u. a.). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des Wiedereröffnungsantrages wurde daher mit Recht zurückgewiesen.Soweit sich der Rekurs dagegen richtet, daß der Rekurs gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung zurückgewiesen wurde, ist er nicht gerechtfertigt. Es kann einen, mit dem gegen die Sachentscheidung gerichteten Rechtsmittel geltend zu machenden Verfahrensmangel bilden, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 194, ZPO. die geschlossene Verhandlung nicht - von Amts wegen - wieder eröffnet wird. Ein auf Grund eines Rekurses im Instanzenzug durchsetzbares Recht, die Wiedereröffnung der geschlossenen Verhandlung zu begehren, steht der Partei nicht zu vergleiche JBl. 1950 S. 556 u. a.). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des Wiedereröffnungsantrages wurde daher mit Recht zurückgewiesen.
Berechtigung kommt dem Rekurs insoweit zu, als er sich gegen die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht richtet. Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß ihre gegen die Entscheidung in der Hauptsache eingebrachte Berufung nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, es sei das gesondert eingebrachte Rechtsmittel gegen die in das Urteil aufgenommene Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede gemäß § 84 (2) ZPO. als Berufung zu behandeln und dadurch das Berufungsrecht zur Gänze konsumiert. Die Bestimmung des § 84 (2) ZPO. soll die Partei davor bewahren, durch eine unrichtige Benennung des im übrigen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Rechtsmittels einen Schaden zu erleiden. Für die Anwendung dieser Bestimmung bleibt im vorliegenden Fall kein Raum, weil die Beklagte nicht nur das Rechtsmittel gegen die - richtigerweise in Beschlußform (vgl. Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, zu § 261 ZPO., Anm. 4 S. 209) - in das Urteil aufgenommene Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede erhoben, sondern auch das Urteil in der Hauptsache bekämpft und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß letzteres Rechtsmittel ihre Berufung darstelle. Zur Anwendung kommt vielmehr die Bestimmung des § 261 (3) ZPO., wonach der in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommene Ausspruch über die Unzuständigkeitseinrede nicht gesondert, sondern nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels, also mit der gegen die Hauptsachenentscheidung gerichteten Berufung, angefochten werden konnte. Der Verstoß gegen diese Bestimmung muß dazu führen, daß das als Rekurs bezeichnete, gesondert eingebrachte Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede zurückzuweisen sein wird, weil kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ein gesondertes Rechtsmittel in einem solchen Fall nicht zulässig ist. Der Entscheidung SZ. XXVIII 152 lag insofern ein andersgearteter Sachverhalt zugrunde. Damals war über die gegen die Bestimmung des § 55 ZPO. verstoßende gesonderte Bekämpfung der Kostenentscheidung mit Rekurs bereits entschieden worden, als das Berufungsgericht von der Anfechtung des Urteils in der Hauptsache mit Berufung Kenntnis erlangte, weshalb eine Zurückweisung des gesondert eingebrachten Kostenrekurses nicht mehr in Betracht kam.Berechtigung kommt dem Rekurs insoweit zu, als er sich gegen die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht richtet. Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß ihre gegen die Entscheidung in der Hauptsache eingebrachte Berufung nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, es sei das gesondert eingebrachte Rechtsmittel gegen die in das Urteil aufgenommene Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede gemäß Paragraph 84, (2) ZPO. als Berufung zu behandeln und dadurch das Berufungsrecht zur Gänze konsumiert. Die Bestimmung des Paragraph 84, (2) ZPO. soll die Partei davor bewahren, durch eine unrichtige Benennung des im übrigen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Rechtsmittels einen Schaden zu erleiden. Für die Anwendung dieser Bestimmung bleibt im vorliegenden Fall kein Raum, weil die Beklagte nicht nur das Rechtsmittel gegen die - richtigerweise in Beschlußform vergleiche Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, zu Paragraph 261, ZPO., Anmerkung 4 S. 209) - in das Urteil aufgenommene Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede erhoben, sondern auch das Urteil in der Hauptsache bekämpft und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß letzteres Rechtsmittel ihre Berufung darstelle. Zur Anwendung kommt vielmehr die Bestimmung des Paragraph 261, (3) ZPO., wonach der in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommene Ausspruch über die Unzuständigkeitseinrede nicht gesondert, sondern nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels, also mit der gegen die Hauptsachenentscheidung gerichteten Berufung, angefochten werden konnte. Der Verstoß gegen diese Bestimmung muß dazu führen, daß das als Rekurs bezeichnete, gesondert eingebrachte Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede zurückzuweisen sein wird, weil kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ein gesondertes Rechtsmittel in einem solchen Fall nicht zulässig ist. Der Entscheidung SZ. römisch 28 152 lag insofern ein andersgearteter Sachverhalt zugrunde. Damals war über die gegen die Bestimmung des Paragraph 55, ZPO. verstoßende gesonderte Bekämpfung der Kostenentscheidung mit Rekurs bereits entschieden worden, als das Berufungsgericht von der Anfechtung des Urteils in der Hauptsache mit Berufung Kenntnis erlangte, weshalb eine Zurückweisung des gesondert eingebrachten Kostenrekurses nicht mehr in Betracht kam.
In diesem Belange war daher dem Rekurs Folge zu geben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufzutragen.