Entscheidungsgründe:
Am 8. Oktober 1972 kam es in der *-Straße in * zu einem Zusammenstoß zwischen dem von Ma* H* gelenkten PKW des Klägers, als diese unter Benützung der linken Fahrbahnhälfte in eine rechts gelegene Grundstückszufahrt abbiegen wollte, und dem entgegenkommenden, vom Erstbeklagten gelenkten VW-Combi, dessen Halter der Zweitbeklagte und dessen Haftpflichtversicherer die Drittbeklagte waren.
Ausgehend davon, daß den strafgerichtlich nach §§ 335, 337 lit b StG rechtskräftig verurteilten Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall treffe, begehrte der Kläger als Ersatz des Sachschadens an seinem PKW unter Abrechnung auf Totalschadensbasis den Betrag von S 32.500,-- samt Anhang.Ausgehend davon, daß den strafgerichtlich nach Paragraphen 335, 337, Litera b, StG rechtskräftig verurteilten Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall treffe, begehrte der Kläger als Ersatz des Sachschadens an seinem PKW unter Abrechnung auf Totalschadensbasis den Betrag von S 32.500,-- samt Anhang.
Die Beklagten anerkannten ein Verschulden des Erstbeklagten von 1/3, wenden jedoch das überwiegende Verschulden der Lenkerin des Gegenfahrzeuges ein, weil diese ungeachtet des bereits in Annäherung befindlichen Beklagtenfahrzeuges auf die linke Fahrbahnhälfte gefahren sei, um im weiten Bogen nach rechts einzubiegen. Hilfsweise machten der Erstbeklagte als Gegenforderung einen Schmerzengeldanspruch von S 5.000,-- und die Zweitbeklagte einen Kraftfahrzeugschaden von S 13.000,-- geltend, sodaß unter Zugrundelegung ihrer Verschuldensaufteilung von ihnen dem Klagebegehren insgesamt der Betrag von S 12.000,-- (d.s. 2/3 von S 18.000,-- ) aufrechnungsweise entgegengesetzt wurde.
Im ersten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit 30.000,-- S als zu Recht und mit 2.500,-- S als nicht zu Recht bestehend, die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend und sprach dem Kläger unter Abweisung des Mehrbegehrens von S 2.500,--einen Betrag von S 30.000,-- samt Anhang zu.
Die Abweisung des Mehrbegehrens sowie die Feststellung des Zurechtbestehens der Klagsforderung mit einem Teilbetrag von S 9.333,30 blieben unbekämpft. Im übrigen wurde der Berufung der Beklagten Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur allfälligen neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht – ausgehend von einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten – die Klagsforderung mit S 22.500 als zu Recht bestehend und mit S 7.500,-- als nicht zu Recht bestehend, die Gegenforderungen der Beklagten mit S 4.075,-- als zu Recht bestehend und mit S 7.925,-- als nicht zu Recht bestehend, sprach dem Kläger einen Betrag von S 18.425,-- samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren von S 11.575,-- samt Anhang ab.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zu Grunde: Am 8. Oktober 1972 gegen 18:35 h fuhr Ma* H* mit dem Kombiwagen Peugeot 204, * ihres Gatten auf der *-Straße in * stadtauswärts, also in Richtung Norden. Es war zu diesem Zeitpunkt bereits dunkel und regnete. Die Straße verläuft im Bereich der Unfallstelle eben. In Richtung Süden beginnt die Straße etwa 10 m nach dem Haus *-Straße * leicht zu fallen. Die Fahrbahn hat eine Breite von 6 m, ist asphaltiert und im mittelmäßigen Zustand. Im Osten schließt sich an die Fahrbahn ein rund 1,5 m breiter Erdstreifen an, auf dem alte Kastanienbäume stehen. Anschließend an diesen Streifen verläuft ein erhöhter asphaltierter Gehsteig mit einer Breite von 1,5 m. Die östliche Begrenzung dieses Gehsteiges wird durch einen Drahtzaun gebildet. Die Einfahrt zum Hause * ist leicht trichterförmig und am Fahrbahnrand 9 m breit. Das zweiflügelige Einfahrtstor hat eine Breite von 6 m. Die beiden asymmetrischen Flügel des Einfahrtstores haben eine Breite von 3,50 bzw 2,50 m. Die Zufahrt ist asphaltiert und im Bereiche des Gehsteiges mit Pflaster versehen. Auf den Bereich der Zufahrt besteht von Süden aus rund 80 m, von Norden aus weit über 100 m Sicht. Im Westen schließt sich an die *-Straße auf der Höhe des Unfallsbereiches ein Fußweg in einer Breite von 1,50 m an. Entlang der Straße, und zwar im Westen, verläuft eine elektrische Freileitung und sind an deren Stützen die Straßenbeleuchtungskörper angebracht. Es handelt sich um Beleuchtungskörper alter Art mit Glühfädenbirnen, welche die Straße nur punktförmig erleuchten, wobei der ausgeleuchtete Straßenteil etwa einen Durchmesser von 20 m hat. Am Mast, der sich 15 m südlich der Toreinfahrt zum Hause Nr * befindet, ist der erste Beleuchtungskörper angebracht, der nächste steht 40 m südlich.
Als Ma* H* durch die *-Straße fuhr, war die Sicht durch die Dunkelheit und den Regen schlecht. Man konnte aber trotz Regen im Lichte der Straßenbeleuchtung ca 150 m weit sehen, wobei die Lichter von Fahrzeugen auf noch weitere Entfernung erkennbar waren. Ma* H* hatte die Absicht, nach rechts in die vorhin beschriebene Hauseinfahrt des Hauses Nr * einzubiegen. Sie fuhr bis ungefähr 25 m südlich der Hauseinfahrt extrem rechts. Als sie sich 25 m südlich der erwähnten Hauseinfahrt befand, lenkte sie nach links, um dann leichter nach rechts in die Toreinfahrt, von der nur ein Flügel geöffnet war, einfahren zu können. Ma* H* gab Blinkzeichen links und überzeugte sich, daß aus der Gegenrichtung, also aus Richtung Norden, kein Fahrzeug komme. Sie fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h nach links, wobei sie zunächst den linken Blinker betätigte und dann rechts blinkte. Als sie auf der linken Fahrbahnseite war, blieb sie etwa 7 m südlich der Einfahrt stehen, wobei sie sich mit ihrem Fahrzeug zur Gänze auf der linken Fahrbahnhälfte ca. 50 cm vom linken Fahrbahnrand entfernt befand und noch eine leichte Schrägstellung in Richtung Westen hatte. Zu diesem Anhalten hatte sich Ma* H* entschlossen, weil sie aus Richtung Norden auf ca. 160 m die Lichter eines Fahrzeuges erblickte. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um den VW Kombi *, der Zweitbeklagten, der vom Erstbeklagten gelenkt wurde. Ma* H* hielt ihr Fahrzeug 7,9 sec vor dem Zusammenstoß an. Der Erstbeklagte befand sich in einem durch Alkoholgenuß beeinträchtigtem Zustand. Er hielt eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h ein. Obwohl Ma* H* bei dieser Sachlage noch leicht und ohne Schwierigkeiten das beabsichtigte Einbiegemanöver und die Zufahrt zum Hause Nr * hätte fortsetzen können, ohne den Erstbeklagten irgendwie zu behindern, gab sie Blinkzeichen links, nachdem sie bereits rechts geblinkt hatte, um den Erstbeklagten zu veranlassen, mit einem Ausweichmanöver an ihrem Fahrzeug östlich vorbeizufahren. Obwohl der Erstbeklagte durch ein Lenkmanöver nach links, welches ihm mangels Gegenverkehrs möglich gewesen wäre, am stehenden Fahrzeug der Ma* H* hätte vorbeikommen können oder auch vor ihrem Fahrzeug durch eine normale Betriebsbremsung leicht hätte anhalten können, reagierte der Erstbeklagte auf das stehende Fahrzeug der Ma* H* erst wesentlich verspätet, begann erst ca 36,6 m nördlich der Position Ma* H*, 5,8 sec später, als er das stehende Fahrzeug hätte bemerken können, zu bremsen, und prallte nach weiteren 2,1 sec mit einer Geschwindigkeit von 52,2 km/h gegen den stehenden PKW der Ma* H*.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht im wesentlichen aus: Beide Verkehrsteilnehmer treffe ein Verschulden. Der Erstbeklagte sei entgegen der Bestimmung des § 5 StVO in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gefahren und habe entgegen der Bestimmung des § 20 StVO im Ortsgebiet eine 50 km/h wesentlich übersteigende Geschwindigkeit eingehalten. Er habe überdies auf das Verhalten der Ma* H* wesentlich verspätet reagiert und erst mehr als 5 Sekunden nach der Möglichkeit, das stehende Gegenfahrzeug zu erkennen, erstmalig zu bremsen begonnen. Ma* H* treffe ein Mitverschulden, weil sie ihr Fahrzeug unbegründet auf ihrer linken Fahrbahnhälfte zum Stillstand gebracht und somit die dem Erstbeklagten zustehende Fahrbahnhälfte verstellt habe, wiewohl ihr die beabsichtigte Einfahrt ohne Behinderung des Beklagten in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit leicht möglich gewesen wäre. Das Erstgericht gelangte zu einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten. Der Kraftfahrzeugschade des Klägers von S 30.000,-- sei daher um ein Viertel auf S 22.500,-- zu kürzen, das mit S 3.300,-- als angemessen beurteilte Schmerzengeld des Erstbeklagten und der mit S 13.000,-- ermittelte Kfz-Schaden der Zweitbeklagten seien um 3/4 zu kürzen. Hinsichtlich eines Viertels dieser Gegenforderungen, somit hinsichtlich des Betrages von insgesamt S 4.075,--, sei die Forderung des Klägers gemäß § 1438 ABGB durch Kompensation getilgt.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht im wesentlichen aus: Beide Verkehrsteilnehmer treffe ein Verschulden. Der Erstbeklagte sei entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, StVO in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gefahren und habe entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, StVO im Ortsgebiet eine 50 km/h wesentlich übersteigende Geschwindigkeit eingehalten. Er habe überdies auf das Verhalten der Ma* H* wesentlich verspätet reagiert und erst mehr als 5 Sekunden nach der Möglichkeit, das stehende Gegenfahrzeug zu erkennen, erstmalig zu bremsen begonnen. Ma* H* treffe ein Mitverschulden, weil sie ihr Fahrzeug unbegründet auf ihrer linken Fahrbahnhälfte zum Stillstand gebracht und somit die dem Erstbeklagten zustehende Fahrbahnhälfte verstellt habe, wiewohl ihr die beabsichtigte Einfahrt ohne Behinderung des Beklagten in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit leicht möglich gewesen wäre. Das Erstgericht gelangte zu einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten. Der Kraftfahrzeugschade des Klägers von S 30.000,-- sei daher um ein Viertel auf S 22.500,-- zu kürzen, das mit S 3.300,-- als angemessen beurteilte Schmerzengeld des Erstbeklagten und der mit S 13.000,-- ermittelte Kfz-Schaden der Zweitbeklagten seien um 3/4 zu kürzen. Hinsichtlich eines Viertels dieser Gegenforderungen, somit hinsichtlich des Betrages von insgesamt S 4.075,--, sei die Forderung des Klägers gemäß Paragraph 1438, ABGB durch Kompensation getilgt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, der des Klägers jedoch Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es – ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten – die Klagsforderung mit S 30.000,-- als zu Recht bestehend, die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend erkannte und dem Kläger daher diesen Betrag samt Anhang zusprach.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und richtiger Beweiswürdigung. Es billigte auch die Beurteilung des Fahrverhaltens des Erstbeklagten durch das Erstgericht, vertrat jedoch die Auffassung, daß der Ma* H* kein Mitverschulden vorzuwerfen sei: Der Lenkerin des Fahrzeuges des Klägers könne ein Verstoß gegen § 13 Abs 1 StVO, demzufolge nach rechts im kurzen Bogen einzubiegen ist, nicht angelastet werden. Bei der erwähnten Vorschrift könnten örtliche Verhältnisse oder die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges, etwa dessen besondere Länge, nicht außer Betracht bleiben. Soweit etwa, wie im vorliegenden Fall, auf Grund eines schmalen Einfahrtstores ein Einbiegen im kurzen Bogen nicht möglich oder doch von der Verkehrspraxis her unzweckmäßig sei, könne auch ein Einbiegen im weiten Bogen gerechtfertigt sein und stelle daher keine schuldhafte Verletzung der Vorschrift des § 13 Abs 1 StVO dar. Abgesehen davon könne aber, da es nur zu einem Zufahren zum linken Fahrbahnrand, nicht aber auch zu einem Abbiegen nach rechts gekommen ist, das Verhalten der Lenkerin des Fahrzeuges des Klägers auch nur unter diesem Gesichtspunkte geprüft werden; ein Verstoß gegen § 7 Abs 4 StVO liege nicht vor, weil die PKW-Lenkerin das Fahrzeug bereits zu einem Zeitpunkt auf der linken Fahrbahnhälfte angehalten habe, als der Erstbeklagte noch 160 m davon entfernt gewesen und somit weder gefährdet noch behindert worden sei.Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und richtiger Beweiswürdigung. Es billigte auch die Beurteilung des Fahrverhaltens des Erstbeklagten durch das Erstgericht, vertrat jedoch die Auffassung, daß der Ma* H* kein Mitverschulden vorzuwerfen sei: Der Lenkerin des Fahrzeuges des Klägers könne ein Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz eins, StVO, demzufolge nach rechts im kurzen Bogen einzubiegen ist, nicht angelastet werden. Bei der erwähnten Vorschrift könnten örtliche Verhältnisse oder die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges, etwa dessen besondere Länge, nicht außer Betracht bleiben. Soweit etwa, wie im vorliegenden Fall, auf Grund eines schmalen Einfahrtstores ein Einbiegen im kurzen Bogen nicht möglich oder doch von der Verkehrspraxis her unzweckmäßig sei, könne auch ein Einbiegen im weiten Bogen gerechtfertigt sein und stelle daher keine schuldhafte Verletzung der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, StVO dar. Abgesehen davon könne aber, da es nur zu einem Zufahren zum linken Fahrbahnrand, nicht aber auch zu einem Abbiegen nach rechts gekommen ist, das Verhalten der Lenkerin des Fahrzeuges des Klägers auch nur unter diesem Gesichtspunkte geprüft werden; ein Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 4, StVO liege nicht vor, weil die PKW-Lenkerin das Fahrzeug bereits zu einem Zeitpunkt auf der linken Fahrbahnhälfte angehalten habe, als der Erstbeklagte noch 160 m davon entfernt gewesen und somit weder gefährdet noch behindert worden sei.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 1, 2 und 4 ZPO mit dem Antrag 1.) die Urteile der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu 2.) das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen, in eventu 3.) das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß die Klagsforderung mit S 15.000,--, die Gegenforderungen der Erst- und Zweitbeklagten mit S 8.150,-- als zu Recht bestehend erkannt und dem Kläger daher nur S 6.850,-- zuerkannt, sein Mehrbegehren jedoch abgewiesen werde.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Ziffer eins, 2 und 4 ZPO mit dem Antrag 1.) die Urteile der Vorinstanzen als nichtig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu 2.) das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen, in eventu 3.) das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß die Klagsforderung mit S 15.000,--, die Gegenforderungen der Erst- und Zweitbeklagten mit S 8.150,-- als zu Recht bestehend erkannt und dem Kläger daher nur S 6.850,-- zuerkannt, sein Mehrbegehren jedoch abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.