Rechtssatz RS0073729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073729
Geschäftszahl
8Ob190/76 (8Ob191/76); 2Ob158/80; 2Ob205/09z
Entscheidungsdatum
28.01.2010
Rechtssatz
Der Fahrvorgang beim Einfahren in ein Grundstück und beim Ausfahren aus einem solchen gleicht jenem beim Einbiegen auf einer Kreuzung weitestgehend. Da nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen ist, widerspricht das Einfahren in ein rechts der Straße gelegenes Grundstück unter Ausholung weit über die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnfläche nach links der Bestimmung des § 13 Abs 1 StVO.Der Fahrvorgang beim Einfahren in ein Grundstück und beim Ausfahren aus einem solchen gleicht jenem beim Einbiegen auf einer Kreuzung weitestgehend. Da nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen ist, widerspricht das Einfahren in ein rechts der Straße gelegenes Grundstück unter Ausholung weit über die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnfläche nach links der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, StVO.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 190/76
Entscheidungstext OGH 24.11.1976 8 Ob 190/76
- 2 Ob 158/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 2 Ob 158/80
Veröff: ZVR 1982/12 S 10
- 2 Ob 205/09z
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 205/09z
Auch; nur: Der Fahrvorgang beim Einfahren in ein Grundstück und beim Ausfahren aus einem solchen gleicht jenem beim Einbiegen auf einer Kreuzung weitestgehend. (T1); Beisatz: Die Gebote des § 13 Abs 1 und 2 StVO sind auch beim Einbiegen in eine Zufahrt zu beachten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073729
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0080OB00190_7600000_002