Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO gilt allerdings auch für einstweilige Verfügungen, mit denen der gesetzliche Unterhalt bemessen wird, ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Frage zu prüfen ist, ob der Unterhaltsberechtigte einen den Unterhaltsanspruch verwirkenden Tatbestand gesetzt hat, ob also ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Gründe nach besteht (vgl Jud 60 neu P V = SZ 27/177). Auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO, die gem §§ 402, 65, 78 EO auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse im Provisorialverfahren gilt (vgl SZ 20/91), findet im vorliegenden Fall nicht Anwendung, weil die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes nicht vollständig bestätigte und die Grundsätze des Jud 56 neu (SZ 24/335) auch im Rekursverfahren gelten (RZ 1967, 72, vgl SZ 25/224); das ist auch dann der Fall, wenn die zweite Instanz eine vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung über die Bezahlung eines einstweiligen Unterhalts nur der Höhe nach abänderte (5 Ob 151/70).Der Revisionsrekurs ist zulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gilt allerdings auch für einstweilige Verfügungen, mit denen der gesetzliche Unterhalt bemessen wird, ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Frage zu prüfen ist, ob der Unterhaltsberechtigte einen den Unterhaltsanspruch verwirkenden Tatbestand gesetzt hat, ob also ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Gründe nach besteht vergleiche Jud 60 neu P römisch fünf = SZ 27/177). Auch die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, die gem Paragraphen 402, 65, 78, EO auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse im Provisorialverfahren gilt vergleiche SZ 20/91), findet im vorliegenden Fall nicht Anwendung, weil die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes nicht vollständig bestätigte und die Grundsätze des Jud 56 neu (SZ 24/335) auch im Rekursverfahren gelten (RZ 1967, 72, vergleiche SZ 25/224); das ist auch dann der Fall, wenn die zweite Instanz eine vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung über die Bezahlung eines einstweiligen Unterhalts nur der Höhe nach abänderte (5 Ob 151/70).
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß der Klägerin rechtskräftig der abgesonderte Wohnort bewilligt wurde, sodaß der Beklagte nicht mehr berechtigt ist, ein eigenmächtiges Verlassen der häuslichen Gemeinschaft durch die Klägerin zu behaupten und daraus den Verlust des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abzuleiten. Zu Unrecht beschwert sich der Beklagte auch gegen die Auffassung der Untergerichte, die Klägerin habe nicht stillschweigend auf Unterhaltsleistung verzichtet. Ein solcher Verzicht kann weder in der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch in der vorübergehenden Beschaffung des Unterhalts aus eigenem Vermögen oder Einkommen, aber auch nicht in der bloßen Bemerkung der Klägerin, diese brauche vom Beklagten nichts, erblickt werden. Der Revisionsrekurs ist auch gar nicht in der Lage, Stichhältiges gegen die Ansicht der Untergerichte vorzubringen. Richtig ist allerdings die Auffassung des Beklagten, daß die Rechtsprechung unter Berufung auf die Bestimmung des § 293 Abs 3 EO die Aufrechnung einer Schadenersatzforderung als Gegenforderung gegen Unterhaltsansprüche u a dann anerkennt, wenn der Schaden absichtlich zugefügt wurde (EFSlg 10.758, EvBl 1957/304, SZ 26/200 u a). Mit Recht haben die Untergerichte jedoch hervorgehoben, daß im Provisorialverfahren für die Prüfung einer solchen Gegenforderung des Beklagten, welche Prüfung dazu noch ohne Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens nicht möglich wäre, kein Raum ist.Auszugehen ist davon, daß der Klägerin rechtskräftig der abgesonderte Wohnort bewilligt wurde, sodaß der Beklagte nicht mehr berechtigt ist, ein eigenmächtiges Verlassen der häuslichen Gemeinschaft durch die Klägerin zu behaupten und daraus den Verlust des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abzuleiten. Zu Unrecht beschwert sich der Beklagte auch gegen die Auffassung der Untergerichte, die Klägerin habe nicht stillschweigend auf Unterhaltsleistung verzichtet. Ein solcher Verzicht kann weder in der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch in der vorübergehenden Beschaffung des Unterhalts aus eigenem Vermögen oder Einkommen, aber auch nicht in der bloßen Bemerkung der Klägerin, diese brauche vom Beklagten nichts, erblickt werden. Der Revisionsrekurs ist auch gar nicht in der Lage, Stichhältiges gegen die Ansicht der Untergerichte vorzubringen. Richtig ist allerdings die Auffassung des Beklagten, daß die Rechtsprechung unter Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 293, Absatz 3, EO die Aufrechnung einer Schadenersatzforderung als Gegenforderung gegen Unterhaltsansprüche u a dann anerkennt, wenn der Schaden absichtlich zugefügt wurde (EFSlg 10.758, EvBl 1957/304, SZ 26/200 u a). Mit Recht haben die Untergerichte jedoch hervorgehoben, daß im Provisorialverfahren für die Prüfung einer solchen Gegenforderung des Beklagten, welche Prüfung dazu noch ohne Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens nicht möglich wäre, kein Raum ist.
Dem Gegner der gefährdeten Partei muß allerdings das Recht eingeräumt werden, gegen den Anspruch der gefährdeten Partei Umstände vorzubringen, die sich gegen den Grund des Anspruches selbst richten. Der Gegner der gefährdeten Partei ist z B, wie der Beklagte es im vorliegenden Fall tut, berechtigt, auch im Provisorialverfahren die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zu behaupten und zu bescheinigen. Es kann nämlich dem Gegner der gefährdeten Partei nicht verwehrt werden, den von der Antragstellerin behaupteten Anspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel unglaubhaft zu machen (5 O 151/70). Nach ständiger Rechtsprechung ist nun der Ehemann zur Ablehnung der Unterhaltsleistung dann berechtigt, wenn es auf Grund schwerwiegender, gegen die wichtigsten Grundsätze der Ehe verstoßender Eheverfehlungen der Ehefrau, wie Ehebruches oder fortgesetzter empfindlicher Verletzungen der ehelichen Treue, schwerer körperlicher Mißhandlungen oder Drohungen u dgl, als sittenwidrig erschiene, ihr noch einen Unterhaltsanspruch in Geld zu gewähren (SZ 37/7, EvBl 1963/1, EvBl 1959/310, SZ 24/308 u a). Ob es dem Sinn des § 91 ABGB entspricht, der Ehefrau, die sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht hat, den Unterhalt zu gewähren oder zu versagen, muß hiebei jedes Mal nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (SZ 38/7). Zur Begründung der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin hat der Beklagte nun allerdings im vorliegenden Fall weder eine schwere Verletzung der ehelichen Treue noch eine solche seiner körperlichen Integrität behauptet. Immerhin legte der Beklagte aber dar, die Klägerin habe ihn mehrfach bestohlen und dazu noch seine Wohnung "vollkommen verwüstet und demoliert". Auch ein solches allenfalls nur mit besonderer Bosheit gegen den Beklagten und äußerster Nichtachtung berechtigter Interessen desselben erklärbares Verhalten der Klägerin könnte es entgegen der Ansicht der Untergerichte als sittenwidrig erscheinen lassen, daß die Klägerin noch weiterhin Unterhaltsleistungen des Beklagten in Anspruch nimmt. Die Klägerin wurde allerdings zur Behauptung des Beklagten überhaupt nicht gehört, wie denn überhaupt in keiner Weise geklärt ist, ob und inwieweit die Behauptungen des Beklagten richtig sind. Nur nach den besonderen Umständen des Falles kann aber abschließend beurteilt werden, ob eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Klägerin eingetreten ist. Da vom Beklagten parate Beweismittel (ein Akt des BG Salzburg, am Gerichtsort wohnhafte Zeugen) namhaft gemacht wurden, wäre es notwendig gewesen, vor Beschlußfassung über den Unterhaltsanspruch der Klägerin zunächst - auch durch Anhörung der Parteien - zu klären, ob der Unterhaltsanspruch nicht tatsächlich verwirkt wurde. Da diese Klärung nicht erfolgt ist, sind die Beschlüsse der Untergerichte aufzuheben und ist dem Erstgericht eine Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufzutragen.Dem Gegner der gefährdeten Partei muß allerdings das Recht eingeräumt werden, gegen den Anspruch der gefährdeten Partei Umstände vorzubringen, die sich gegen den Grund des Anspruches selbst richten. Der Gegner der gefährdeten Partei ist z B, wie der Beklagte es im vorliegenden Fall tut, berechtigt, auch im Provisorialverfahren die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zu behaupten und zu bescheinigen. Es kann nämlich dem Gegner der gefährdeten Partei nicht verwehrt werden, den von der Antragstellerin behaupteten Anspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel unglaubhaft zu machen (5 O 151/70). Nach ständiger Rechtsprechung ist nun der Ehemann zur Ablehnung der Unterhaltsleistung dann berechtigt, wenn es auf Grund schwerwiegender, gegen die wichtigsten Grundsätze der Ehe verstoßender Eheverfehlungen der Ehefrau, wie Ehebruches oder fortgesetzter empfindlicher Verletzungen der ehelichen Treue, schwerer körperlicher Mißhandlungen oder Drohungen u dgl, als sittenwidrig erschiene, ihr noch einen Unterhaltsanspruch in Geld zu gewähren (SZ 37/7, EvBl 1963/1, EvBl 1959/310, SZ 24/308 u a). Ob es dem Sinn des Paragraph 91, ABGB entspricht, der Ehefrau, die sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht hat, den Unterhalt zu gewähren oder zu versagen, muß hiebei jedes Mal nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (SZ 38/7). Zur Begründung der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin hat der Beklagte nun allerdings im vorliegenden Fall weder eine schwere Verletzung der ehelichen Treue noch eine solche seiner körperlichen Integrität behauptet. Immerhin legte der Beklagte aber dar, die Klägerin habe ihn mehrfach bestohlen und dazu noch seine Wohnung "vollkommen verwüstet und demoliert". Auch ein solches allenfalls nur mit besonderer Bosheit gegen den Beklagten und äußerster Nichtachtung berechtigter Interessen desselben erklärbares Verhalten der Klägerin könnte es entgegen der Ansicht der Untergerichte als sittenwidrig erscheinen lassen, daß die Klägerin noch weiterhin Unterhaltsleistungen des Beklagten in Anspruch nimmt. Die Klägerin wurde allerdings zur Behauptung des Beklagten überhaupt nicht gehört, wie denn überhaupt in keiner Weise geklärt ist, ob und inwieweit die Behauptungen des Beklagten richtig sind. Nur nach den besonderen Umständen des Falles kann aber abschließend beurteilt werden, ob eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Klägerin eingetreten ist. Da vom Beklagten parate Beweismittel (ein Akt des BG Salzburg, am Gerichtsort wohnhafte Zeugen) namhaft gemacht wurden, wäre es notwendig gewesen, vor Beschlußfassung über den Unterhaltsanspruch der Klägerin zunächst - auch durch Anhörung der Parteien - zu klären, ob der Unterhaltsanspruch nicht tatsächlich verwirkt wurde. Da diese Klärung nicht erfolgt ist, sind die Beschlüsse der Untergerichte aufzuheben und ist dem Erstgericht eine Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufzutragen.