Aus der Begründung:
Das Erlagsgesuch der Ö. Z. AG., das ein bestimmtes Erlagsgericht nicht ausdrücklich bezeichnet, sondern an die Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien gerichtet ist, läßt eindeutig erkennen, daß die Erlegerin das Einlagebuch über 186.001.20 S gemäß § 1425 ABGB. zugunsten der Verlassenschaft nach Dipl.-Ing. Herbert P. und der Legatarin Maria P. erlegt. Sie führt auch, wie bereits eingangs dargestellt, einen Erlagsgrund an. Das Erlagsgericht hat die Frage der Rechtsmäßigkeit des Erlages nicht zu prüfen. Das Erstgericht hat daher richtig den Erlag entgegengenommen und auch die Erlagsgegner, d. i. die Verlassenschaft und die Legatarin, von dem gerichtlichen Erlag verständigt. Daß das Erstgericht in seinem gemäß § 307 (2) Geo. gefaßten Beschluß, der Sachlage nicht entsprechend, anführt, daß nach dem Bericht der Verwahrungsabteilung die Ö. Z. AG. das Einlagebuch über den genannten Betrag für die Verlassenschaft nach Dipl.-Ing. Herbert P. erlegt habe, obwohl sich aus dem dem Gericht übermittelten Erlagsgesuch eindeutig ergibt, daß Erlagsgegnerin auch die Legatarin Maria P. ist, ändert nichts daran, daß es sich um einen zu Gericht angenommenen Erlag nach § 1425 ABGB. handelt. Ein gemäß § 1425 ABGB. erlegtes Einlagebuch darf nur ausgefolgt werden, wenn der Erleger und die Personen, zu deren Gunsten erlegt wurde, zustimmen oder wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind. Bei einer Mehrheit von Begünstigungen müssen daher alle Begünstigten zustimmen oder es muß gegen diejenigen, die ihre Zustimmung versagen, ein Urteil erwirkt werden (7 Ob 33/65 u. a.). Da weder ein gerichtliches Urteil vorgelegen war noch die Legatarin zur Ausfolgung des Einlagebuches ihre Zustimmung gegeben hatte, durfte das Erstgericht die Ausfolgung des Einlagebuches nicht anordnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluß des Erstgerichtes vom 21. Februar 1964 einer materiellen Rechtskraft überhaupt fähig ist, was das Rekursgericht unter Hinweis auf Fasching (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, III. Band S. 699) verneinen zu können findet. Daß das Einlagebuch bereits behoben wurde, ändert nichts daran, daß der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach dem Zeitpunkte der Fällung des Beschlusses erster Instanz zu beurteilen hat. Es ist daher unentscheidend, daß das Einlagebuch nach diesem Zeitpunkte dem Erben ausgefolgt worden ist. Es wurde bereits erwähnt, daß der Verlassenschaftsrichter, was den gerichtlichen Erlag betrifft, als Erlagsgericht die Bestimmung über die gerichtlichen Erläge zu beachten hatte. In dieser Hinsicht war er aber nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob dem Erben oder der Legatarin ein Anspruch auf den Erlagsgegenstand zusteht. Er hat daher nicht im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung, wie der Rechtsmittelwerber irrig meint, die Frage klären können.Das Erlagsgesuch der Ö. Z. AG., das ein bestimmtes Erlagsgericht nicht ausdrücklich bezeichnet, sondern an die Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien gerichtet ist, läßt eindeutig erkennen, daß die Erlegerin das Einlagebuch über 186.001.20 S gemäß Paragraph 1425, ABGB. zugunsten der Verlassenschaft nach Dipl.-Ing. Herbert P. und der Legatarin Maria P. erlegt. Sie führt auch, wie bereits eingangs dargestellt, einen Erlagsgrund an. Das Erlagsgericht hat die Frage der Rechtsmäßigkeit des Erlages nicht zu prüfen. Das Erstgericht hat daher richtig den Erlag entgegengenommen und auch die Erlagsgegner, d. i. die Verlassenschaft und die Legatarin, von dem gerichtlichen Erlag verständigt. Daß das Erstgericht in seinem gemäß Paragraph 307, (2) Geo. gefaßten Beschluß, der Sachlage nicht entsprechend, anführt, daß nach dem Bericht der Verwahrungsabteilung die Ö. Z. AG. das Einlagebuch über den genannten Betrag für die Verlassenschaft nach Dipl.-Ing. Herbert P. erlegt habe, obwohl sich aus dem dem Gericht übermittelten Erlagsgesuch eindeutig ergibt, daß Erlagsgegnerin auch die Legatarin Maria P. ist, ändert nichts daran, daß es sich um einen zu Gericht angenommenen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB. handelt. Ein gemäß Paragraph 1425, ABGB. erlegtes Einlagebuch darf nur ausgefolgt werden, wenn der Erleger und die Personen, zu deren Gunsten erlegt wurde, zustimmen oder wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind. Bei einer Mehrheit von Begünstigungen müssen daher alle Begünstigten zustimmen oder es muß gegen diejenigen, die ihre Zustimmung versagen, ein Urteil erwirkt werden (7 Ob 33/65 u. a.). Da weder ein gerichtliches Urteil vorgelegen war noch die Legatarin zur Ausfolgung des Einlagebuches ihre Zustimmung gegeben hatte, durfte das Erstgericht die Ausfolgung des Einlagebuches nicht anordnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluß des Erstgerichtes vom 21. Februar 1964 einer materiellen Rechtskraft überhaupt fähig ist, was das Rekursgericht unter Hinweis auf Fasching (Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch drei. Band S. 699) verneinen zu können findet. Daß das Einlagebuch bereits behoben wurde, ändert nichts daran, daß der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach dem Zeitpunkte der Fällung des Beschlusses erster Instanz zu beurteilen hat. Es ist daher unentscheidend, daß das Einlagebuch nach diesem Zeitpunkte dem Erben ausgefolgt worden ist. Es wurde bereits erwähnt, daß der Verlassenschaftsrichter, was den gerichtlichen Erlag betrifft, als Erlagsgericht die Bestimmung über die gerichtlichen Erläge zu beachten hatte. In dieser Hinsicht war er aber nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob dem Erben oder der Legatarin ein Anspruch auf den Erlagsgegenstand zusteht. Er hat daher nicht im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung, wie der Rechtsmittelwerber irrig meint, die Frage klären können.