Rechtssatz RS0033532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033532
Entscheidungsdatum
05.07.1966
Rechtssatz
Daß das Erlagsgericht in seinem Beschluß eine der Sachlage nicht entsprechende Feststellung trifft, (der Erlag sei "für die Verlassenschaft" erfolgt), ändert nichts daran, daß es sich bei dem gemäß § 1425 ABGB vorgenommenen Erlag tatsächlich um einen Erlag handelt, der nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist (erlegt wurde wegen Inanspruchnahme durch Erben und Legatar).Daß das Erlagsgericht in seinem Beschluß eine der Sachlage nicht entsprechende Feststellung trifft, (der Erlag sei "für die Verlassenschaft" erfolgt), ändert nichts daran, daß es sich bei dem gemäß Paragraph 1425, ABGB vorgenommenen Erlag tatsächlich um einen Erlag handelt, der nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist (erlegt wurde wegen Inanspruchnahme durch Erben und Legatar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0033532
Dokumentnummer
JJR_19660705_OGH0002_0080OB00194_6600000_001