Die Begründung der Rekursentscheidung, wonach die Frist des Rekurses im Falle der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens ab der öffentlichen Bekanntmachung und nicht erst mit der Zustellung an die Antragsgegnerin zu laufen beginne, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 171 KO).Die Begründung der Rekursentscheidung, wonach die Frist des Rekurses im Falle der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens ab der öffentlichen Bekanntmachung und nicht erst mit der Zustellung an die Antragsgegnerin zu laufen beginne, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO).
Den Ausführungen im Revisionsrekurs ist entgegenzuhalten:
Da der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung durch Edikt mit dem Inhalt des zugestellten Beschlusses praktisch ident ist, geht der Einwand der Rechtsmittelwerberin, sie könne erst durch Zustellung vom Inhalt des angefochtenen Beschlusses Kenntnis erlangen, ins Leere.
Die Verbesserung der öffentlichen Bekanntmachung ab 1. 1. 2000 durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (gemäß § 173a KO) setzt noch bis dahin zu treffende organisatorische Maßnahmen voraus; durch die vorläufige Beibehaltung der öffentlichen Bekanntmachung mit Anschlag des Ediktes wird aber die Stellung der Antragsgegnerin (als "potentielle" Gemeinschuldnerin) gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verschlechtert.Die Verbesserung der öffentlichen Bekanntmachung ab 1. 1. 2000 durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (gemäß Paragraph 173 a, KO) setzt noch bis dahin zu treffende organisatorische Maßnahmen voraus; durch die vorläufige Beibehaltung der öffentlichen Bekanntmachung mit Anschlag des Ediktes wird aber die Stellung der Antragsgegnerin (als "potentielle" Gemeinschuldnerin) gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verschlechtert.
Art XII Abs 5 IRÄG 1997 nimmt auf das spätere Inkrafttreten der Bestimmungen über die Insolvenzdatei (§ 173a KO) ausdrücklich Bedacht und ordnet bis dahin an, daß unter anderem die in § 71b Abs 1 KO angeordnete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß gefaßt hat, zu erfolgen habe. Die Annahme, der Bestimmung des § 174 KO sei derogiert worden, ist daher unberechtigt. Damit ist die Rechtsprechung über die Maßgeblichkeit des Anschlages an die Gerichtstafel für die Wirkung der Zustellung weiterhin aufrechtzuerhalten (vgl neben der vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung auch die Zusammenstellung in E 1 zu § 174 KO in MGA8).Artikel römisch zwölf, Absatz 5, IRÄG 1997 nimmt auf das spätere Inkrafttreten der Bestimmungen über die Insolvenzdatei (Paragraph 173 a, KO) ausdrücklich Bedacht und ordnet bis dahin an, daß unter anderem die in Paragraph 71 b, Absatz eins, KO angeordnete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß gefaßt hat, zu erfolgen habe. Die Annahme, der Bestimmung des Paragraph 174, KO sei derogiert worden, ist daher unberechtigt. Damit ist die Rechtsprechung über die Maßgeblichkeit des Anschlages an die Gerichtstafel für die Wirkung der Zustellung weiterhin aufrechtzuerhalten vergleiche neben der vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung auch die Zusammenstellung in E 1 zu Paragraph 174, KO in MGA8).
Die zusätzliche Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes gemäß § 75 Abs 1 und 2 KO idF IRÄG 1997 ist gegenüber der früheren Regelung in § 75 Abs 3 und 4 KO unverändert vorgesehen. Auch daraus kann der Schluß der Rechtsmittelwerberin, es sei nunmehr auf die Zustellung des Beschlusses statt auf die öffentliche Bekanntmachung abzustellen, nicht gezogen werden. Zu den Bedenken der Rechtsmittelwerberin gegen die in § 71b Abs 1 KO bereits vor Rechtskraft vorgesehene Bekanntmachung des Beschlusses über die Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens ist nur darauf hinzuweisen, daß die Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage vor Rechtskraft erfolgt. Im Falle der Abweisung des Konkursantrages wird den Interessen des Antragsgegners jedenfalls ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß anders als in § 75 Abs 1 und 2 für den Fall der Eröffnung des Konkurses in § 71b Abs 1 KO die Zustellung an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände erst nach Rechtskraft vorgesehen ist. Der Umstand, daß anders als im Falle der Abänderung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkurses eine öffentliche Bekanntmachung im Falle der erfolgreichen Anfechtung des Beschlusses über die Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht vorgesehen ist, könnte allenfalls eine analoge Anwendung des § 79 Abs 1 KO rechtfertigen, aber nicht Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 71b Abs 1 KO idF IRÄG 1997 erwecken.Die zusätzliche Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes gemäß Paragraph 75, Absatz eins und 2 KO in der Fassung IRÄG 1997 ist gegenüber der früheren Regelung in Paragraph 75, Absatz 3 und 4 KO unverändert vorgesehen. Auch daraus kann der Schluß der Rechtsmittelwerberin, es sei nunmehr auf die Zustellung des Beschlusses statt auf die öffentliche Bekanntmachung abzustellen, nicht gezogen werden. Zu den Bedenken der Rechtsmittelwerberin gegen die in Paragraph 71 b, Absatz eins, KO bereits vor Rechtskraft vorgesehene Bekanntmachung des Beschlusses über die Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens ist nur darauf hinzuweisen, daß die Bekanntmachung der Eröffnung des Konkurses sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage vor Rechtskraft erfolgt. Im Falle der Abweisung des Konkursantrages wird den Interessen des Antragsgegners jedenfalls ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß anders als in Paragraph 75, Absatz eins und 2 für den Fall der Eröffnung des Konkurses in Paragraph 71 b, Absatz eins, KO die Zustellung an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände erst nach Rechtskraft vorgesehen ist. Der Umstand, daß anders als im Falle der Abänderung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkurses eine öffentliche Bekanntmachung im Falle der erfolgreichen Anfechtung des Beschlusses über die Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht vorgesehen ist, könnte allenfalls eine analoge Anwendung des Paragraph 79, Absatz eins, KO rechtfertigen, aber nicht Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 71 b, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1997 erwecken.
Das Rekursgericht hat daher zu Recht den verspäteten Rekurs der Antragsgegnerin zurückgewiesen.