Aus der Begründung:
Zur Rechtsrüge führt der Kläger aus, es sei noch zu prüfen, ob die an seine geschiedene Frau gemäß § 102 ZPO. vorgenommene Zustellung des Versäumungsurteils zulässig gewesen sei. Nach der Aktenlage sei ein Zustellmangel nicht zu erkennen. Die Aktenlage spräche vielmehr für die Rechtskraft der Entscheidung, und diese "scheinbare" Rechtskraft rechtfertige die Nichtigkeitsklage. Es sei in der Folge auch auf Grund der Vollstreckbarkeitsklausel Exekution geführt worden. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit habe der Aktenlage entsprochen und könnte mit Hilfe eines Antrages nach § 7 (3) EO. nicht beseitigt werden.Zur Rechtsrüge führt der Kläger aus, es sei noch zu prüfen, ob die an seine geschiedene Frau gemäß Paragraph 102, ZPO. vorgenommene Zustellung des Versäumungsurteils zulässig gewesen sei. Nach der Aktenlage sei ein Zustellmangel nicht zu erkennen. Die Aktenlage spräche vielmehr für die Rechtskraft der Entscheidung, und diese "scheinbare" Rechtskraft rechtfertige die Nichtigkeitsklage. Es sei in der Folge auch auf Grund der Vollstreckbarkeitsklausel Exekution geführt worden. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit habe der Aktenlage entsprochen und könnte mit Hilfe eines Antrages nach Paragraph 7, (3) EO. nicht beseitigt werden.
Die Ersatzzustellung des Versäumungsurteils, die am 18. August 1964 an die geschiedene Ehefrau des Nichtigkeitsklägers vorgenommen wurde, entsprach den Bestimmungen des § 102 ZPO. deshalb nicht, weil der Kläger bereits seit 17. August 1964 ortsabwesend war (EvBl. 1966 Nr. 35, EvBl. 1955 Nr. 62, Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II. Band, zu § 102, Anm. 1, S. 585). Die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Ersatzzustellung durch den Adressaten wäre nur dann gegeben gewesen, wenn dieser am 19. August 1964 in Innsbruck unter der Anschrift des Poststückes gewohnt hätte. Der Kläger war damals aber bereits nach K. verzogen und kam in der Folge nur fallweise in die eheliche Wohnung in Innsbruck. Da sohin diese Zustellung nicht dem Gesetze entsprach, konnte das Versäumungsurteil nicht rechtskräftig werden. Die formelle Rechtskraft wäre nur dann eingetreten, wenn nicht bloß auf Grund der Aktenlage der Zustellvorgang als unbedenklich erscheinen konnte ("Scheinrechtskraft"), sondern wenn die Zustellung wirklich den Erfordernissen des § 102 ZPO. entsprochen hätte. Die Ansicht, daß die bloße "Scheinrechtskraft" der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 529 (1) ZPO. zur Erhebung der Nichtigkeitsklage genüge, wird in der neueren Rechtsprechung nicht mehr vertreten (SZ. XXVII 191, JBl. 1956 S, 412, JBl. 1964 S. 213, 3 Ob 7/54). Da dem Beklagten in der Hauptsache nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, steht diesem der Weg offen, die neuerliche Zustellung des Versäumungsurteils zu verlangen und dieses sodann im Instanzenweg anzufechten. Diese Möglichkeit wird ihm auch nicht dadurch genommen, daß die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erteilt worden ist. Diese Bestätigung ist kein der Rechtskraft fähiger Beschluß (EvBl. 1962 Nr. 496) und entspricht nicht mehr dem Gesetze, wenn sich herausgestellt hat, daß die Zustellung nicht ordnungsgemäß gewesen ist (JBl. 1964 S. 213). Die Meinung des Revisionswerbers, der Nichtigkeitskläger würde erhebliche Nachteile auf sich nehmen müssen, wenn die Nichtigkeitsklage nicht zugelassen würde, kann nicht geteilt werden, weil der Nichtigkeitskläger das Versäumungsurteil mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sohin auf einem rascheren Wege, bekämpfen kann.Die Ersatzzustellung des Versäumungsurteils, die am 18. August 1964 an die geschiedene Ehefrau des Nichtigkeitsklägers vorgenommen wurde, entsprach den Bestimmungen des Paragraph 102, ZPO. deshalb nicht, weil der Kläger bereits seit 17. August 1964 ortsabwesend war (EvBl. 1966 Nr. 35, EvBl. 1955 Nr. 62, Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei. Band, zu Paragraph 102,, Anmerkung 1, S. 585). Die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Ersatzzustellung durch den Adressaten wäre nur dann gegeben gewesen, wenn dieser am 19. August 1964 in Innsbruck unter der Anschrift des Poststückes gewohnt hätte. Der Kläger war damals aber bereits nach K. verzogen und kam in der Folge nur fallweise in die eheliche Wohnung in Innsbruck. Da sohin diese Zustellung nicht dem Gesetze entsprach, konnte das Versäumungsurteil nicht rechtskräftig werden. Die formelle Rechtskraft wäre nur dann eingetreten, wenn nicht bloß auf Grund der Aktenlage der Zustellvorgang als unbedenklich erscheinen konnte ("Scheinrechtskraft"), sondern wenn die Zustellung wirklich den Erfordernissen des Paragraph 102, ZPO. entsprochen hätte. Die Ansicht, daß die bloße "Scheinrechtskraft" der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Paragraph 529, (1) ZPO. zur Erhebung der Nichtigkeitsklage genüge, wird in der neueren Rechtsprechung nicht mehr vertreten (SZ. römisch 27 191, JBl. 1956 S, 412, JBl. 1964 S. 213, 3 Ob 7/54). Da dem Beklagten in der Hauptsache nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, steht diesem der Weg offen, die neuerliche Zustellung des Versäumungsurteils zu verlangen und dieses sodann im Instanzenweg anzufechten. Diese Möglichkeit wird ihm auch nicht dadurch genommen, daß die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erteilt worden ist. Diese Bestätigung ist kein der Rechtskraft fähiger Beschluß (EvBl. 1962 Nr. 496) und entspricht nicht mehr dem Gesetze, wenn sich herausgestellt hat, daß die Zustellung nicht ordnungsgemäß gewesen ist (JBl. 1964 S. 213). Die Meinung des Revisionswerbers, der Nichtigkeitskläger würde erhebliche Nachteile auf sich nehmen müssen, wenn die Nichtigkeitsklage nicht zugelassen würde, kann nicht geteilt werden, weil der Nichtigkeitskläger das Versäumungsurteil mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sohin auf einem rascheren Wege, bekämpfen kann.
Die Rechtsrüge erweist sich sohin als verfehlt.
Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht stützt sich auf den Mangel einer Voraussetzung der Anfechtbarkeit, nämlich darauf, daß das bekämpfte Versäumungsurteil noch nicht rechtskräftig sei. Erst diese Rechtskraft würde gemäß § 529 (1) Z. 2 ZPO. eine Nichtigkeitsklage zulässig machen. Fehlt aber die Anfechtungsmöglichkeit, so ist nicht sachlich mit Urteil zu entscheiden, sondern mit Beschluß die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen (§ 543 ZPO.).Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht stützt sich auf den Mangel einer Voraussetzung der Anfechtbarkeit, nämlich darauf, daß das bekämpfte Versäumungsurteil noch nicht rechtskräftig sei. Erst diese Rechtskraft würde gemäß Paragraph 529, (1) Ziffer 2, ZPO. eine Nichtigkeitsklage zulässig machen. Fehlt aber die Anfechtungsmöglichkeit, so ist nicht sachlich mit Urteil zu entscheiden, sondern mit Beschluß die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen (Paragraph 543, ZPO.).
Das Berufungsgericht hat daher die Form seiner Entscheidung verfehlt. Es hätte mit Beschluß in Stattgebung der Berufung das Ersturteil aufheben und die Klage, anstatt diese abzuweisen, zurückweisen müssen. Aus diesem Gründe hat das angefochtene Urteil als Beschluß zu gelten, gegen den nicht Revision, sondern nur Rekurs erhoben werden konnte. Infolgedessen ist die "Revision" des Klägers als Rekurs zu behandeln. Dieses Rechtsmittel hatte in der Sache selbst keinen Erfolg. Jedoch war die angefochtene Entscheidung als Beschluß mit der Maßgabe zu bestätigen, daß das Klagebegehren zurückgewiesen werde (JBl. 1955 S. 21, GlUNF. Nr. 768). Die in die zweitgerichtliche Entscheidung aufgenommene Kostenentscheidung war gemäß § 528 (1) ZPO. unüberprüfbar.Das Berufungsgericht hat daher die Form seiner Entscheidung verfehlt. Es hätte mit Beschluß in Stattgebung der Berufung das Ersturteil aufheben und die Klage, anstatt diese abzuweisen, zurückweisen müssen. Aus diesem Gründe hat das angefochtene Urteil als Beschluß zu gelten, gegen den nicht Revision, sondern nur Rekurs erhoben werden konnte. Infolgedessen ist die "Revision" des Klägers als Rekurs zu behandeln. Dieses Rechtsmittel hatte in der Sache selbst keinen Erfolg. Jedoch war die angefochtene Entscheidung als Beschluß mit der Maßgabe zu bestätigen, daß das Klagebegehren zurückgewiesen werde (JBl. 1955 S. 21, GlUNF. Nr. 768). Die in die zweitgerichtliche Entscheidung aufgenommene Kostenentscheidung war gemäß Paragraph 528, (1) ZPO. unüberprüfbar.