Begründung:
Mit Beschluß vom 21.2.1997 wurde die Schlußrechnung des Masseverwalters den Gläubigern und dem Masseverwalter zur Kenntnis gebracht und weiters diesen der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen allfällige Bemängelungen gemäß § 121 Abs 3 KO dem Gericht schriftlich bekannt zu geben. Wenn dem Gericht nicht Bedenken obwalten, werde die Schlußrechnung genehmigt werden (ON 47). Dieser Beschluß wurden den Beteiligten am 27.2.1997 zugestellt.Mit Beschluß vom 21.2.1997 wurde die Schlußrechnung des Masseverwalters den Gläubigern und dem Masseverwalter zur Kenntnis gebracht und weiters diesen der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen allfällige Bemängelungen gemäß Paragraph 121, Absatz 3, KO dem Gericht schriftlich bekannt zu geben. Wenn dem Gericht nicht Bedenken obwalten, werde die Schlußrechnung genehmigt werden (ON 47). Dieser Beschluß wurden den Beteiligten am 27.2.1997 zugestellt.
Die Gläubigerin und Rechtsmittelwerberin beantragte am 7.3.1997 (ON 48) die Ausstellung einer Bestätigung über die Vollstreckbarkeit ihrer im Konkurs festgestellten Forderung, "da sie auf das nach der Konkurseröffnung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution zu führen beabsichtige".
Mit Beschluß vom 13.3.1997 (ON 48a) wurde diesem Antrag nicht Folge gegeben "da das gegenständliche Konkursverfahren noch nicht aufgehoben sei".
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Gläubigerin Folge; es hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Weiters erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 61 KO hänge nicht von der rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens ab. Die kursorische Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses lasse während der noch offenen Bemängelungsfrist vermuten, daß auch amtswegige Bedenken zur Ablehnung des Antrages führten. Der Antrag, auf das nach Konkurseröffnung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution führen zu wollen, verstoße gegen das Verbot der Einzelexekution nach der Konkurseröffnung. Dem Gemeinschuldner sei kein Vermögen zur freien Verfügung verblieben. Es bestehe das Bedenken, die Gläubigerin wisse von einem verwertbaren Vermögen, das der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung erworben und nicht in die Masse eingebracht habe. Der Gläubigerin vor Aufhebung des Konkurses die Exekutionsführung darauf zu ermöglichen, hieße Umtriebe im Konkursverfahren zu begünstigen und die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung zu hintertreiben. Das Rechtschutzinteresse eines Gläubigers schon vor Konkursbeendigung eine Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 61 KO zwecks sofortiger Exekutionsführung gegen den Gemeinschuldner zu erwirken, sei nach dem Sinn des Gesetzes auf den einzigen Tatbestand reduziert, daß ein vollstreckbares Vermögen dem Gemeinschulder nach den Regeln der Konkursordnung zur freien Verfügung überlassen worden sei. Die Gläubigerin werde daher klarzustellen haben, auf welches Vermögen sie exekutiv schon vor Beendigung des Konkursverfahrens greifen wolle. Es könne sein, daß ihr dann, wenn sie ihren Antrag nicht begründet hätte, die begehrte Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht hätte versagt werden können. Da sie aber durch die dubiose Begründung amtswegige Bedenken auslöste sei ihr Antrag noch nicht spruchreif. Das Erstgericht werde daher vor neuerlicher Beschlußfassung die Gläubigerin zur Klarstellung der beabsichtigten Exekutionsforderung als auch den Masseverwalter zu einer Stellungsnahme aufzufordern haben. Es sei nicht auszuschließen, daß es dann vor Aufhebung des Konkurses noch zu einer Ergänzung der zu verteilenden Konkursmasse komme. Der Revision sei zulässig, da keine Entscheidungen zur Frage vorlägen, ob und unter welchen Voraussetzungen schon vor Beendigung des Konkursverfahrens ein Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis zum Zweck der Exekution in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners begehrt werden könne.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Gläubigerin Folge; es hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Weiters erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß Paragraph 61, KO hänge nicht von der rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens ab. Die kursorische Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses lasse während der noch offenen Bemängelungsfrist vermuten, daß auch amtswegige Bedenken zur Ablehnung des Antrages führten. Der Antrag, auf das nach Konkurseröffnung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution führen zu wollen, verstoße gegen das Verbot der Einzelexekution nach der Konkurseröffnung. Dem Gemeinschuldner sei kein Vermögen zur freien Verfügung verblieben. Es bestehe das Bedenken, die Gläubigerin wisse von einem verwertbaren Vermögen, das der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung erworben und nicht in die Masse eingebracht habe. Der Gläubigerin vor Aufhebung des Konkurses die Exekutionsführung darauf zu ermöglichen, hieße Umtriebe im Konkursverfahren zu begünstigen und die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung zu hintertreiben. Das Rechtschutzinteresse eines Gläubigers schon vor Konkursbeendigung eine Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß Paragraph 61, KO zwecks sofortiger Exekutionsführung gegen den Gemeinschuldner zu erwirken, sei nach dem Sinn des Gesetzes auf den einzigen Tatbestand reduziert, daß ein vollstreckbares Vermögen dem Gemeinschulder nach den Regeln der Konkursordnung zur freien Verfügung überlassen worden sei. Die Gläubigerin werde daher klarzustellen haben, auf welches Vermögen sie exekutiv schon vor Beendigung des Konkursverfahrens greifen wolle. Es könne sein, daß ihr dann, wenn sie ihren Antrag nicht begründet hätte, die begehrte Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht hätte versagt werden können. Da sie aber durch die dubiose Begründung amtswegige Bedenken auslöste sei ihr Antrag noch nicht spruchreif. Das Erstgericht werde daher vor neuerlicher Beschlußfassung die Gläubigerin zur Klarstellung der beabsichtigten Exekutionsforderung als auch den Masseverwalter zu einer Stellungsnahme aufzufordern haben. Es sei nicht auszuschließen, daß es dann vor Aufhebung des Konkurses noch zu einer Ergänzung der zu verteilenden Konkursmasse komme. Der Revision sei zulässig, da keine Entscheidungen zur Frage vorlägen, ob und unter welchen Voraussetzungen schon vor Beendigung des Konkursverfahrens ein Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis zum Zweck der Exekution in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners begehrt werden könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Gläubigerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichtes abzuändern und die beantragte Bestätigung auszustellen.