Rechtssatz RS0108263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108263
Entscheidungsdatum
10.05.2017
Rechtssatz
Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung bezüglich des beglaubigten Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis kann einem Konkursgläubiger erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses erteilt werden. Vorher kann ein Konkursgläubiger auch nicht auf das dem Gemeinschuldner überlassene Einkommen und Vermögen Exekution führen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 198/97v
Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 Ob 198/97v
- 8 Ob 65/99p
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 65/99p
- 3 Ob 60/17w
Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 60/17w
Beisatz: Unter dem „zur freien Verfügung bleibenden“ Vermögen ist daher nur jenes zu verstehen, das dem Schuldner – etwa gemäß § 4 Abs 2, §§ 5, 8 oder 119 Abs 5 IO – überlassen wurde und ihm nach Aufhebung des Konkurses verblieben ist. Aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis kann also auch in das dem Schuldner zur freien Verfügung verbleibende Vermögen erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Exekution geführt werden. Vorher unterliegt das dem Schuldner überlassene Einkommen und Vermögen dem Zugriff der Gläubiger durch Einzelvollstreckung nur soweit, als sich dies mit dem Ziel der Überlassung vereinbaren lässt, wie etwa bei der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108263
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19970807_OGH0002_0080OB00198_97V0000_001