Begründung:
Die rekurswerbende Gläubigerin meldete im Konkurs des Gemeinschuldners eine aushaftende Kreditforderung von S 3,090.888 an und stellte ua den Antrag, ihr Absonderungsrecht hinsichtlich dieser Forderung auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der Gemeinschuldnerin anzuerkennen. Anläßlich der Prüfungstagsatzung anerkannte sowohl der Masseverwalter als auch der Gemeinschuldner diese Forderung der Konkursgläubigerin. Über Antrag des Masseverwalters wurde die Liegenschaft des Gemeinschuldners mit rechtskräftigen Beschluß vom 7. 10. 1997 gemäß § 119 Abs 5 KO aus dem Massevermögen ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen. Am 6. 10. 1997 stellte diese Konkursgläubigerin den Antrag, ihr hinsichtlich der zu ON 31 des Anmeldungsverzeichnisses festgestellten Konkursforderung einen Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis anzufertigen. Am 9. 10. 1997 wurde ein ON 31 betreffender Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis erstellt und hinzugefügt, daß dieser Auszug nur in das konkursfreie Vermögen des Schuldners vollstreckbar sei.Die rekurswerbende Gläubigerin meldete im Konkurs des Gemeinschuldners eine aushaftende Kreditforderung von S 3,090.888 an und stellte ua den Antrag, ihr Absonderungsrecht hinsichtlich dieser Forderung auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der Gemeinschuldnerin anzuerkennen. Anläßlich der Prüfungstagsatzung anerkannte sowohl der Masseverwalter als auch der Gemeinschuldner diese Forderung der Konkursgläubigerin. Über Antrag des Masseverwalters wurde die Liegenschaft des Gemeinschuldners mit rechtskräftigen Beschluß vom 7. 10. 1997 gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO aus dem Massevermögen ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen. Am 6. 10. 1997 stellte diese Konkursgläubigerin den Antrag, ihr hinsichtlich der zu ON 31 des Anmeldungsverzeichnisses festgestellten Konkursforderung einen Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis anzufertigen. Am 9. 10. 1997 wurde ein ON 31 betreffender Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis erstellt und hinzugefügt, daß dieser Auszug nur in das konkursfreie Vermögen des Schuldners vollstreckbar sei.
Am 23. 12. 1998 beantragte der Gemeinschuldner die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf dem Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis vom 9. 10. 1997, da mit diesem Auszug erst nach Konkursaufhebung Exekution in das Vermögen des Gemeinschuldners geführt werden könne.
In Abänderung des diesen Antrag abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses hob das Rekursgericht über Antrag des Gemeinschuldners die zugunsten der Konkursgläubigerin erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung auf dem Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis auf, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es stützte sich auf die erst kürzlich ergangene Entscheidung vom 7. 8. 1997, 8 Ob 198/97v = ZIK 1997, 225, in der der erkennende Senat ausführlich begründet hat, daß eine Vollstreckbarkeitsbestätigung vor rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses nicht erteilt werden könne:
Gemäß § 108 Abs 2 KO können Gläubiger beglaubigte Auszüge aus dem als Bestandteil des bei der Prüfungstagssatzung aufzunehmenden Protokolles geltenden Anmeldungsverzeichnis ohne zeitliche Einschränkung verlangen. Die Überschrift vor § 60 KO "Rechte der Konkursgläubiger nach Konkursaufhebung" läßt aber darauf schließen, daß das Exekutionsrecht gemäß § 61 KO in seiner Ausübung dementsprechend zeitlich beschränkt ist. Unter dem in dieser Bestimmung genannten "zur freien Verfügung bleibenden" Vermögen ist daher jenes Vermögen zu verstehen, das dem Gemeinschuldner - etwa gemäß § 4 Abs 1, §§ 5, 8 oder § 119 Abs 5 KO - überlassen wurde und ihm nach Aufhebung des Konkurses verblieben ist; es ist nach Aufhebung ebenso der Exekution unterworfen wie das in § 61 KO weiters genannte, vom Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung erworbene Vermögen. Auch aus § 1 Z 7 EO, wonach die amtlichen Eintragungen in das im Konkursverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis nur Exekutionstitel sind, soweit sie nach § 61 KO vollstreckbar sind, ergibt sich, daß der Exekution aufgrund des Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis erst nach Aufhebung des Konkurses bewilligt werden kann. Vorher unterliegt das dem Gemeinschuldner überlassene Einkommen und Vermögen dem Zugriff der Gläubiger durch Einzelvollstreckung nur soweit, als sich dies mit dem Ziel der Überlassung vereinbaren läßt; so können die gemäß § 1 Abs 3 KO (aF) von der Konkursteilnahme ausgeschlossenen Unterhaltsberechtigten oder Gläubiger aus Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners, die dieser erst während des Konkurses eingegangen ist, auf die diesem gemäß § 5 Abs 1 KO überlassenen Einkünfte Exekution führen. Einem ganz allgemeinen Zugriff der Konkursgläubigerin durch Einzelexekutionen unterliegt dieses Vermögen hingegen nicht; dies widerspräche auch der durch das Konkursverfahren zu gewährleisteten Gleichmäßigkeit der Befriedigung der Konkursgläubiger. Die von einer Konkursgläubigerin begehrte Vollstreckbarkeitsbestätigung, ohne die beglaubigte Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis keinen zur Exekutionsführung geeigneten Exekutionstitel bilden (Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insovlenzrecht 659 Anm 13), kann daher vor rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Exekutionsführung nicht erteilt werden, weshalb in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs 3 EO eine solche Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 108, Absatz 2, KO können Gläubiger beglaubigte Auszüge aus dem als Bestandteil des bei der Prüfungstagssatzung aufzunehmenden Protokolles geltenden Anmeldungsverzeichnis ohne zeitliche Einschränkung verlangen. Die Überschrift vor Paragraph 60, KO "Rechte der Konkursgläubiger nach Konkursaufhebung" läßt aber darauf schließen, daß das Exekutionsrecht gemäß Paragraph 61, KO in seiner Ausübung dementsprechend zeitlich beschränkt ist. Unter dem in dieser Bestimmung genannten "zur freien Verfügung bleibenden" Vermögen ist daher jenes Vermögen zu verstehen, das dem Gemeinschuldner - etwa gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 5, 8, oder Paragraph 119, Absatz 5, KO - überlassen wurde und ihm nach Aufhebung des Konkurses verblieben ist; es ist nach Aufhebung ebenso der Exekution unterworfen wie das in Paragraph 61, KO weiters genannte, vom Gemeinschuldner nach Konkursaufhebung erworbene Vermögen. Auch aus Paragraph eins, Ziffer 7, EO, wonach die amtlichen Eintragungen in das im Konkursverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis nur Exekutionstitel sind, soweit sie nach Paragraph 61, KO vollstreckbar sind, ergibt sich, daß der Exekution aufgrund des Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis erst nach Aufhebung des Konkurses bewilligt werden kann. Vorher unterliegt das dem Gemeinschuldner überlassene Einkommen und Vermögen dem Zugriff der Gläubiger durch Einzelvollstreckung nur soweit, als sich dies mit dem Ziel der Überlassung vereinbaren läßt; so können die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, KO (aF) von der Konkursteilnahme ausgeschlossenen Unterhaltsberechtigten oder Gläubiger aus Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners, die dieser erst während des Konkurses eingegangen ist, auf die diesem gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassenen Einkünfte Exekution führen. Einem ganz allgemeinen Zugriff der Konkursgläubigerin durch Einzelexekutionen unterliegt dieses Vermögen hingegen nicht; dies widerspräche auch der durch das Konkursverfahren zu gewährleisteten Gleichmäßigkeit der Befriedigung der Konkursgläubiger. Die von einer Konkursgläubigerin begehrte Vollstreckbarkeitsbestätigung, ohne die beglaubigte Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis keinen zur Exekutionsführung geeigneten Exekutionstitel bilden (Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insovlenzrecht 659 Anmerkung 13), kann daher vor rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Exekutionsführung nicht erteilt werden, weshalb in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, EO eine solche Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben ist.