Rechtssatz RS0111255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111255
Entscheidungsdatum
10.05.2017
Rechtssatz
Nach Bestätigung durch das Konkursgericht, eine im Anmeldeverzeichnis festgestellte Forderung sei in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners vollstreckbar, kann Zwangsversteigerung einer nach § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Liegenschaft auf Grund dieses Titels bewilligt werden.Nach Bestätigung durch das Konkursgericht, eine im Anmeldeverzeichnis festgestellte Forderung sei in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners vollstreckbar, kann Zwangsversteigerung einer nach Paragraph 119, Absatz 5, KO aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Liegenschaft auf Grund dieses Titels bewilligt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 215/98h
Entscheidungstext OGH 25.11.1998 3 Ob 215/98h
- 8 Ob 65/99p
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 65/99p
Vgl auch; Beisatz: Eine Überprüfung, ob der Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis als Exekutionstitel überhaupt vom Konkursgericht zu erteilen war, ist dem Exekutionsgericht verwehrt. Das Exekutionsgericht ist an die vollstreckbare Ausfertigung des Exekutionstitels gebunden. (T1)
- 3 Ob 60/17w
Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 60/17w
Vgl aber; Beisatz: Hier geht es nämlich in Wahrheit nicht um die Bindung des Exekutionsrichters an die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titelgerichts, sondern um die gemäß § 7 EO vom Exekutionsgericht eigenständig zu lösende Frage, ob der Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis im konkreten Fall einen tauglichen Exekutionstitel bildet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111255
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19981125_OGH0002_0030OB00215_98H0000_001