1. Die Revisionsrekursbeantwortung des Masseverwalters ist als unzulässig zurückzuweisen, weil das Rekursverfahren mit Ausnahme des Konkurseröffnungsverfahrens (8 Ob 282/01f; 8 Ob 232/01b) ein einseitiges Verfahren ist.
2. Die Revisionsrekurse der Gläubiger sind mangels ausdrücklicher einschlägiger Vorjudikatur zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die beiden Gläubiger bringen in ihren Revisionsrekursen im Wesentlichen übereinstimmend vor, Absicht des Forderungsfeststellungsverfahrens könne nur sein, die Verfahrensbeteiligten in der Prüfungstagsatzung zu verhalten, allfällige Einwände gegen eine angemeldete Forderung sofort vorzubringen, widrigenfalls ihnen die Bestreitungsmöglichkeit zukünftig genommen wäre. Sollten einem Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Masseverwalter, Fehler unterlaufen, könnten diese nicht mehr nachträglich saniert werden. Eine Berichtigung des Irrtums des Masseverwalters hätte zur Folge, dass den berechtigten Konkursgläubigern als auch dem Gemeinschuldner die Möglichkeit genommen wäre, eine eigene Bestreitungserklärung über jenen Betrag abzugeben, um den die fehlerhaft verzeichnete Forderung durch die Berichtigung erhöht werden würde, somit diese in ihrem Mitwirkungsrechten jedenfalls beschnitten wären. Eine Vermeidung dieser Folgen könnte - wie auch das Konkursgericht meint - nur durch nachträgliche Anmeldung und Prüfung in einer gesonderten Prüfungstagsatzung erzielt werden. Gemäß § 212 ZPO seien Berichtigungen von Unrichtigkeiten nur dann zulässig, wenn diese dem Gericht unterlaufen seien. Für ein korrekt ausgeführtes Anmeldungsverzeichnis, welches einen Bestandteils des Protokolls bilde, habe der Masseverwalter zu sorgen und könne dies nicht auf das Konkursgericht abgewälzt werden.Die beiden Gläubiger bringen in ihren Revisionsrekursen im Wesentlichen übereinstimmend vor, Absicht des Forderungsfeststellungsverfahrens könne nur sein, die Verfahrensbeteiligten in der Prüfungstagsatzung zu verhalten, allfällige Einwände gegen eine angemeldete Forderung sofort vorzubringen, widrigenfalls ihnen die Bestreitungsmöglichkeit zukünftig genommen wäre. Sollten einem Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Masseverwalter, Fehler unterlaufen, könnten diese nicht mehr nachträglich saniert werden. Eine Berichtigung des Irrtums des Masseverwalters hätte zur Folge, dass den berechtigten Konkursgläubigern als auch dem Gemeinschuldner die Möglichkeit genommen wäre, eine eigene Bestreitungserklärung über jenen Betrag abzugeben, um den die fehlerhaft verzeichnete Forderung durch die Berichtigung erhöht werden würde, somit diese in ihrem Mitwirkungsrechten jedenfalls beschnitten wären. Eine Vermeidung dieser Folgen könnte - wie auch das Konkursgericht meint - nur durch nachträgliche Anmeldung und Prüfung in einer gesonderten Prüfungstagsatzung erzielt werden. Gemäß Paragraph 212, ZPO seien Berichtigungen von Unrichtigkeiten nur dann zulässig, wenn diese dem Gericht unterlaufen seien. Für ein korrekt ausgeführtes Anmeldungsverzeichnis, welches einen Bestandteils des Protokolls bilde, habe der Masseverwalter zu sorgen und könne dies nicht auf das Konkursgericht abgewälzt werden.
Zu dem letztgenannten Argument ist zu bemerken, dass es zwar zutreffend ist, dass die Vorbereitung der Prüfungstagsatzung im Wesentlichen Aufgabe des Masseverwalters ist; er hat ua ein korrektes - den Anmeldungen entsprechendes - Anmeldungsverzeichnis vorzubereiten und dort auch den angemeldeten Betrag richtig zu verzeichnen (Konecny in Konecny/Schubert, § 105 KO Rz 2). Das Konkursgericht hat aber die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen (§ 84 KO) und infolge dessen liegt im Versehen des Masseverwalters auch ein Gerichtsfehler; dem Richter hätte zumindest anlässlich der Prüfungstagsatzung die Diskrepanz zwischen der Forderungsanmeldung des Konkursgläubigers und der in das Anmeldungsverzeichnis zur Prüfung eingetragenen Summe auffallen können. Da über die Prüfungstagsatzung ein Protokoll (§§ 207 ff ZPO) aufzunehmen ist und das Anmeldungsverzeichnis Teil dieses Protokolls ist (§ 108 Abs 2 KO), ist der irrige Eintrag betreffend die Höhe der zu prüfenden Forderung nach den Vorschriften der §§ 207 ff ZPO, insbesondere auch nach § 212 Abs 5 letzter Satz ZPO korrigierbar. Ist eine solche Korrektur von Amts wegen zulässig, folgt daraus zwangsläufig, dass ein solcher Fehler auch auf Antrag des Masseverwalters, der seinen Fehler im Nachhinein bemerkt, korrigierbar ist.Zu dem letztgenannten Argument ist zu bemerken, dass es zwar zutreffend ist, dass die Vorbereitung der Prüfungstagsatzung im Wesentlichen Aufgabe des Masseverwalters ist; er hat ua ein korrektes - den Anmeldungen entsprechendes - Anmeldungsverzeichnis vorzubereiten und dort auch den angemeldeten Betrag richtig zu verzeichnen (Konecny in Konecny/Schubert, Paragraph 105, KO Rz 2). Das Konkursgericht hat aber die Tätigkeit des Masseverwalters zu überwachen (Paragraph 84, KO) und infolge dessen liegt im Versehen des Masseverwalters auch ein Gerichtsfehler; dem Richter hätte zumindest anlässlich der Prüfungstagsatzung die Diskrepanz zwischen der Forderungsanmeldung des Konkursgläubigers und der in das Anmeldungsverzeichnis zur Prüfung eingetragenen Summe auffallen können. Da über die Prüfungstagsatzung ein Protokoll (Paragraphen 207, ff ZPO) aufzunehmen ist und das Anmeldungsverzeichnis Teil dieses Protokolls ist (Paragraph 108, Absatz 2, KO), ist der irrige Eintrag betreffend die Höhe der zu prüfenden Forderung nach den Vorschriften der Paragraphen 207, ff ZPO, insbesondere auch nach Paragraph 212, Absatz 5, letzter Satz ZPO korrigierbar. Ist eine solche Korrektur von Amts wegen zulässig, folgt daraus zwangsläufig, dass ein solcher Fehler auch auf Antrag des Masseverwalters, der seinen Fehler im Nachhinein bemerkt, korrigierbar ist.
Ist aus Versehen die ordnungsgemäß angemeldete Forderung im Anmeldungsverzeichnis mit einer zu geringen Summe angegeben, kann dies nicht - wie das Erstgericht meint - zur Folge haben, dass dieser Fehler nur vom anmeldenden Konkursgläubiger durch eine neuerliche Forderungsanmeldung korrigierbar wäre. Die Fehleintragung im Anmeldungsverzeichnis kann vielmehr aufgrund der bereits vorliegenden Anmeldung korrigiert werden. Allerdings muss im Umfang der nicht erfolgten Prüfung - ebenso wie wenn aus Versehen eine Prüfung überhaupt unterblieben ist (Konecny aaO § 107 Rz 2) - eine neuerliche Prüfungstagsatzung stattfinden, wenn wie hier das Versehen erst nach Ende der Prüfungstagsatzung bemerkt worden ist.Ist aus Versehen die ordnungsgemäß angemeldete Forderung im Anmeldungsverzeichnis mit einer zu geringen Summe angegeben, kann dies nicht - wie das Erstgericht meint - zur Folge haben, dass dieser Fehler nur vom anmeldenden Konkursgläubiger durch eine neuerliche Forderungsanmeldung korrigierbar wäre. Die Fehleintragung im Anmeldungsverzeichnis kann vielmehr aufgrund der bereits vorliegenden Anmeldung korrigiert werden. Allerdings muss im Umfang der nicht erfolgten Prüfung - ebenso wie wenn aus Versehen eine Prüfung überhaupt unterblieben ist (Konecny aaO Paragraph 107, Rz 2) - eine neuerliche Prüfungstagsatzung stattfinden, wenn wie hier das Versehen erst nach Ende der Prüfungstagsatzung bemerkt worden ist.
Die Ansicht des Rekursgerichts, es habe eine Prüfung über die gesamte angemeldete Forderung bereits stattgefunden, weil im Tagsatzungsprotokoll (ON 14 S 2 oben) vermerkt ist: "Geprüft wurden die angemeldeten Forderungen ON 1 - 43", kann nicht geteilt werden. Dieser Vermerk kann - sofern nichts anderes aus dem Protokoll hervorgeht - sinnvoller Weise nur dahin verstanden werden, dass die Forderung nur in Höhe der im Anmeldungsverzeichnis ausgeworfenen Summe geprüft worden ist. Dass dies auch tatsächlich so gewesen sein muss, ergibt sich vorliegendenfalls auch daraus, dass die Summe der festgestellten und der bestrittenen Forderungsteile zusammen dem im Verzeichnis "angemeldeten Betrag" entspricht.
Über den nicht geprüften Differenzbetrag von S 358.611,04 muss daher noch eine Prüfung stattfinden und es muss auch das Ergebnis dieser Prüfung festgehalten werden, was bis jetzt nicht der Fall ist und vom Masseverwalter auch nicht beantragt wurde.
Es genügt nicht, dass der Masseverwalter außerhalb einer Prüfungstagsatzung über eine versehentlich nicht oder nur teilweise geprüfte angemeldete Forderung eine Erklärung abgibt; hierüber muss vielmehr - um die Bestreitungsrechte des Gemeinschuldners und der Konkursgläubiger zu wahren - eine besondere Prüfungstagsatzung (§ 107 KO) stattfinden (Konecny aaO § 107 Rz 2).Es genügt nicht, dass der Masseverwalter außerhalb einer Prüfungstagsatzung über eine versehentlich nicht oder nur teilweise geprüfte angemeldete Forderung eine Erklärung abgibt; hierüber muss vielmehr - um die Bestreitungsrechte des Gemeinschuldners und der Konkursgläubiger zu wahren - eine besondere Prüfungstagsatzung (Paragraph 107, KO) stattfinden (Konecny aaO Paragraph 107, Rz 2).
Im vorliegenden Fall wird also in der ohnedies notwendigen weiteren Prüfungstagsatzung, in der bereits die nachträglich als Konkursforderung angemeldete Forderung von S 324.007,86 zu prüfen ist, auch der noch nicht geprüfte Differenzbetrag von S 358.611,04 zu prüfen sein und der Masseverwalter wird eine § 105 Abs 3 KO entsprechende Erklärung abzugeben haben; bis jetzt hat sich dieser zu diesem Teilbetrag rite noch gar nicht erklärt. Er muss sich nämlich ausdrücklich über die gesamte Forderung - positiv oder negativ - äußern; es genügt nicht, dass alles, was nicht anerkannt ist, als bestritten gilt (Konecny aaO § 105 Rz 13 ff; vgl auch Rz 21). Zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung sind neben dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner auch die Konkursgläubiger gemäß § 107 Abs 2 KO zu laden und ist analog § 105 KO vorzugehen (Konecny aaO § 107 Rz 3), insbesondere ist dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern Gelegenheit zur Bestreitung der in dieser Prüfungstagsatzung zu prüfenden Forderungen bzw Forderungsteile zu geben.Im vorliegenden Fall wird also in der ohnedies notwendigen weiteren Prüfungstagsatzung, in der bereits die nachträglich als Konkursforderung angemeldete Forderung von S 324.007,86 zu prüfen ist, auch der noch nicht geprüfte Differenzbetrag von S 358.611,04 zu prüfen sein und der Masseverwalter wird eine Paragraph 105, Absatz 3, KO entsprechende Erklärung abzugeben haben; bis jetzt hat sich dieser zu diesem Teilbetrag rite noch gar nicht erklärt. Er muss sich nämlich ausdrücklich über die gesamte Forderung - positiv oder negativ - äußern; es genügt nicht, dass alles, was nicht anerkannt ist, als bestritten gilt (Konecny aaO Paragraph 105, Rz 13 ff; vergleiche auch Rz 21). Zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung sind neben dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner auch die Konkursgläubiger gemäß Paragraph 107, Absatz 2, KO zu laden und ist analog Paragraph 105, KO vorzugehen (Konecny aaO Paragraph 107, Rz 3), insbesondere ist dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern Gelegenheit zur Bestreitung der in dieser Prüfungstagsatzung zu prüfenden Forderungen bzw Forderungsteile zu geben.