Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner als Vater der Antragstellerin gemäß § 382a EO mit Beschluss vom 18. September 2008 zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in Höhe von 130,90 EUR monatlich ab 17. September 2008. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners, mit dem er die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses anstrebte, keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei.Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner als Vater der Antragstellerin gemäß Paragraph 382 a, EO mit Beschluss vom 18. September 2008 zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in Höhe von 130,90 EUR monatlich ab 17. September 2008. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners, mit dem er die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses anstrebte, keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei.
Der Antragsgegner erhob dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, das dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht nach Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung vorgelegt wurde.
Die Vorlage ist verfrüht.
Bei einem Beschluss des Erstgerichts, mit dem Minderjährigen gemäß § 382a EO vorläufiger Unterhalt bewilligt wird, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, sodass sich das Verfahren - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung richtet. Gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO sind auf Revisionsrekurse im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.Bei einem Beschluss des Erstgerichts, mit dem Minderjährigen gemäß Paragraph 382 a, EO vorläufiger Unterhalt bewilligt wird, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, sodass sich das Verfahren - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung richtet. Gemäß Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO sind auf Revisionsrekurse im Provisorialverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.
Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm zu erfolgen. Gemäß § 58 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (vgl RIS-Justiz RS0042366). Im Anlassfall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.712,40 EUR (36 x 130,90 EUR).Die Ermittlung des Werts des Entscheidungsgegenstands hat nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm zu erfolgen. Gemäß Paragraph 58, JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten vergleiche RIS-Justiz RS0042366). Im Anlassfall beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.712,40 EUR (36 x 130,90 EUR).
In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis (hier gemäß Art 16 Abs 4 BGBl I 52/2009 noch) 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO). Dem Rechtsmittelwerber steht nur der Weg eines Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht offen (RIS-Justiz RS0005912; 1 Ob 73/08d; 6 Ob 232/08y).In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis (hier gemäß Artikel 16, Absatz 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, noch) 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO). Dem Rechtsmittelwerber steht nur der Weg eines Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, und Paragraph 402, Absatz 4, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508 a, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht offen (RIS-Justiz RS0005912; 1 Ob 73/08d; 6 Ob 232/08y).
Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Ob bzw inwieweit das Rechtsmittel des Antragsgegners wegen des Fehlens einer Zulassungsbeschwerde noch einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.