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Entscheidung 1 Ob 73/08d×

Entscheidung 1 Ob 73/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob73/08d

Entscheidungsdatum

21.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Adamo D***** P*****, und der mj Valentina D***** P*****, über den Antrag des Vaters Stefano D***** P*****, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, „auf Anforderung des Aktes ***** beim Bezirksgericht Hermagor und auf Entscheidung in der Sache selbst", in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit hg Beschluss vom 6. 5. 2008, AZ 1 Ob 73/08d wurden die Akten samt dem „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters dem Erstgericht zurückgestellt, weil im Streitwertbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig ist (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen ist.

Das Rekursgericht wies in der Folge den Antrag des Vaters gemäß Paragraphen 528, Absatz 2 a, 508, Absatz eins, ZPO und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Dennoch brachte der (anwaltlich vertretene) Vater einen Antrag „auf Entscheidung in der Sache selbst" direkt beim Obersten Gerichtshof ein.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit welcher es den nachträglichen Zulassungsantrag und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurückwies, ist unanfechtbar (Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO). Diese Anfechtungsbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, den mit einem Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung „außerordentlicher Revisionsrekurs" zu erheben vergleiche 6 Ob 248/05x mwN; RIS-Justiz RS0109620).

Der gegenständliche Antrag liefe auf dasselbe hinaus und ist mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

Anmerkung

E89054 1Ob73.08d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00073.08D.1021.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081021_OGH0002_0010OB00073_08D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005912 Rechtssatz 15.01.1991Zivilrecht
Der im Exekutionsverfahren sowie im Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwendende § 528 Abs 2 Z 1 ZPO enthält für Unterhaltsstreitigkeiten (gesetzlicher Unterhalt) keine dem § 502 Abs 3 ZPO vergleichbare Ausnahmebestimmung über die Wertunabhängigkeit …
RS0042366 Rechtssatz 02.09.1971Zivilrecht
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn monat …
RS0109501 Rechtssatz 24.03.1998Zivilrecht
Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für …
RS0109620 Rechtssatz 19.03.1998Zivilrecht
Erhebt in den im § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsm …
RS0112656 Rechtssatz 13.10.1999Zivilrecht
Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes für jedes Kind einzeln zu beurteilen.
RS0114388 Rechtssatz 23.11.2000Zivilrecht
Die Anfechtungsbeschränkung nach § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG kann - ebenso wie die nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO - nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, den mit einem Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG gemäß Abs 2 dieser …