Aus der Begründung:
Zunächst war die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu prüfen. Gemäß § 72 (2) ZPO. sind Beschlüsse, womit einer Partei das Armenrecht bewilligt wird, sowie die Entscheidung, daß für die arme Partei ein Rechtsanwalt zu bestellen ist, unanfechtbar. Das Armenrecht des Klägers wird weder durch den erstgerichtlichen Beschluß noch durch den des Rekursgerichtes berührt, es besteht weiter. Dieser Fall des Rechtsmittelausschusses liegt daher nicht vor. Es kann der Revisionsrekurs des Klägers aber auch nicht als ein solcher, der sich gegen eine Entscheidung über die Bestellung eines Rechtsanwaltes richtet, angesehen werden. Denn hier handelt es sich darum, ob ein Rechtsanwalt, der einer armen Partei in einem Anwaltsprozeß (§ 27 (1) ZPO.) beigegeben wurde, zu entheben ist, wenn der gesetzliche Vertreter (vorläufige Beistand) der armen Partei selbst Rechtsanwalt ist. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.Zunächst war die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu prüfen. Gemäß Paragraph 72, (2) ZPO. sind Beschlüsse, womit einer Partei das Armenrecht bewilligt wird, sowie die Entscheidung, daß für die arme Partei ein Rechtsanwalt zu bestellen ist, unanfechtbar. Das Armenrecht des Klägers wird weder durch den erstgerichtlichen Beschluß noch durch den des Rekursgerichtes berührt, es besteht weiter. Dieser Fall des Rechtsmittelausschusses liegt daher nicht vor. Es kann der Revisionsrekurs des Klägers aber auch nicht als ein solcher, der sich gegen eine Entscheidung über die Bestellung eines Rechtsanwaltes richtet, angesehen werden. Denn hier handelt es sich darum, ob ein Rechtsanwalt, der einer armen Partei in einem Anwaltsprozeß (Paragraph 27, (1) ZPO.) beigegeben wurde, zu entheben ist, wenn der gesetzliche Vertreter (vorläufige Beistand) der armen Partei selbst Rechtsanwalt ist. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.
Er ist auch begrundet.
Es ist dem Rekursgericht zwar zuzustimmen, daß das Pflegschaftsgericht auf die Person des zu bestellenden Armenvertreters keinen Einfluß nehmen kann, da Bestellung und Enthebung eines solchen in die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes fällt. Es mag auch sein, daß das Pflegschaftsgericht durch seinen oben angeführten Beisatz zur Genehmigung der bisherigen Prozeßführung nur auf die mangelnde Prozeßfähigkeit des Klägers und die gesetzliche Vertretungsbefugnis des vorläufigen Beistandes hat hinweisen wollen. Die Enthebung des Armenvertreters ist aber ohnedies nicht durch das Pflegschaftsgericht, sondern durch das Prozeßgericht erfolgt. Wenn der Armenvertreter daher auch durch die Bezugnahme auf den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes seinen Enthebungsantrag unrichtig begrundet und sich das Erstgericht dieser Begründung angeschlossen haben mag, so ist doch aus dem Beschluß des Erstgerichtes die Ansicht zu erkennen, daß sich die Vertretung des Klägers durch einen Armenanwalt erübrige, wenn der vorläufige Beistand selbst Rechtsanwalt ist.
Diese Ansicht ist zutreffend. Gemäß § 28 Abs. 1 ZPO. bedürfen Rechtsanwälte, wenn sie in einem Rechtsstreit als Partei einschreiten, weder in der ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Im vorliegenden Fall ist zwar nicht ein Rechtsanwalt Partei, aber ein Rechtsanwalt ist gesetzlicher Vertreter der armen Partei (des Klägers); auf einen gesetzlichen Vertreter sind jedoch die Bestimmungen über Parteien, soweit die Zivilprozeßordnung nicht unterscheidet, was in bezug auf die Bestimmungen über die Beistellung eines Armenvertreters nicht geschehen ist, anzuwenden (§ 5 ZPO.). Ein Rechtsanwalt, der als gesetzlicher Vertreter einer armen Partei einschreitet, kann daher für seinen Kuranden nicht die gesonderte Beigabe eines Armenanwaltes begehren (Fasching, Kommentar zu den ZP.-Gesetzen, 2. Band, zu § 64 ZPO., Anm. 4 S. 419). Der zum vorläufigen Beistand im vorliegenden Fall bestellte Rechtsanwalt kann dementsprechend auch nicht verlangen, daß der Armenanwalt, der der armen Partei vor der Bestellung des vorläufigen Beistandes beigegeben wurde, seine Tätigkeit weiter ausübe, der Armenanwalt also nunmehr den zum vorläufigen Beistand bestellten Rechtsanwalt vertrete. Daß trotz der Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. U. zum vorläufigen Beistand des Klägers mit Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 8. November 1965 der Armenvertreter seither im vorliegenden Prozeß den Kläger bereits durch geraume Zeit vertreten hat, kann nicht entscheidend sein.Diese Ansicht ist zutreffend. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZPO. bedürfen Rechtsanwälte, wenn sie in einem Rechtsstreit als Partei einschreiten, weder in der ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Im vorliegenden Fall ist zwar nicht ein Rechtsanwalt Partei, aber ein Rechtsanwalt ist gesetzlicher Vertreter der armen Partei (des Klägers); auf einen gesetzlichen Vertreter sind jedoch die Bestimmungen über Parteien, soweit die Zivilprozeßordnung nicht unterscheidet, was in bezug auf die Bestimmungen über die Beistellung eines Armenvertreters nicht geschehen ist, anzuwenden (Paragraph 5, ZPO.). Ein Rechtsanwalt, der als gesetzlicher Vertreter einer armen Partei einschreitet, kann daher für seinen Kuranden nicht die gesonderte Beigabe eines Armenanwaltes begehren (Fasching, Kommentar zu den ZP.-Gesetzen, 2. Band, zu Paragraph 64, ZPO., Anmerkung 4 S. 419). Der zum vorläufigen Beistand im vorliegenden Fall bestellte Rechtsanwalt kann dementsprechend auch nicht verlangen, daß der Armenanwalt, der der armen Partei vor der Bestellung des vorläufigen Beistandes beigegeben wurde, seine Tätigkeit weiter ausübe, der Armenanwalt also nunmehr den zum vorläufigen Beistand bestellten Rechtsanwalt vertrete. Daß trotz der Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. U. zum vorläufigen Beistand des Klägers mit Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 8. November 1965 der Armenvertreter seither im vorliegenden Prozeß den Kläger bereits durch geraume Zeit vertreten hat, kann nicht entscheidend sein.