Aus der Begründung:
Es handelt sich, wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat und von den gefährdeten Parteien auch nicht bestritten wird, nicht etwa um eine Bauverbotsklage, verbunden mit dem Antrag auf Erlassung eines einstweiligen Bauverbotes im Sinn der Bestimmungen der §§ 340 ff. ABGB. Die Tatsache allein, daß der Bau trotz Ausstehens der Entscheidung über die privatrechtlichen Einwendungen der gefährdeten Parteien begonnen wurde und fortgeführt wird, vermag daher, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes, die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht zu rechtfertigen. Es bedarf vielmehr der Bescheinigung des behaupteten Untersagungsanspruches und dessen Gefährdung.Es handelt sich, wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat und von den gefährdeten Parteien auch nicht bestritten wird, nicht etwa um eine Bauverbotsklage, verbunden mit dem Antrag auf Erlassung eines einstweiligen Bauverbotes im Sinn der Bestimmungen der Paragraphen 340, ff. ABGB. Die Tatsache allein, daß der Bau trotz Ausstehens der Entscheidung über die privatrechtlichen Einwendungen der gefährdeten Parteien begonnen wurde und fortgeführt wird, vermag daher, entgegen der Ansicht des Erstgerichtes, die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht zu rechtfertigen. Es bedarf vielmehr der Bescheinigung des behaupteten Untersagungsanspruches und dessen Gefährdung.
Es trifft nicht zu, daß das Rekursgericht der Ansicht gewesen sei, die gefährdeten Parteien müßten schon vor Erlassung der einstweiligen Verfügung den Nachweis erbringen, daß ihnen der zu sichernde Anspruch zustehe. Das Rekursgericht hat unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß eine Bescheinigung dieses Anspruches ausreichen würde. Es war aber der Ansicht, daß es an jeglicher Bescheinigung des Anspruches mangle. Darin ist dem Rekursgericht beizupflichten. Das vorgelegte Privatgutachten, auf das sich die gefährdeten Parteien zur Bescheinigung ihres Anspruches berufen, enthält zwar verschiedene Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Bauführung auftreten und die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten. Wegen solcher Schwierigkeiten kann aber nicht von vornherein jede Bauführung untersagt werden. Daß diese Schwierigkeiten nicht durch entsprechende Vorkehrungen behoben werden könnten, wird auch im vorgelegten Gutachten nicht behauptet. Schon in dem auf Grund der Bauverhandlung von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid, mit dem die Bauführung vom öffentlichrechtlichen Gesichtspunkt aus für zulässig erklärt wurde, scheinen zahlreiche Auflagen auf, durch die einer Gefährdung vorgebeugt werden soll. Daß eine dieser Auflagen nicht befolgt worden sei, wurde nicht bescheinigt, ja nicht einmal behauptet. Daß ein sechsstöckiges Gebäude nicht in eine Villengegend hineinpasse, kann nicht als eine nach § 364 (2) ABGB. zu beurteilende, unzulässige Immission geltend gemacht werden. Soweit dadurch öffentlichrechtliche Belange betroffen werden, steht die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu. Dem in der Bauverhandlungssache noch ausständigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kann keine präjudizielle Bedeutung für das vorliegende Provisorialverfahren zukommen, weil es hier lediglich darum geht, ob ein privatrechtlicher Anspruch der gefährdeten Parteien auf Untersagung der Bauführung als bescheinigt gelten kann.Es trifft nicht zu, daß das Rekursgericht der Ansicht gewesen sei, die gefährdeten Parteien müßten schon vor Erlassung der einstweiligen Verfügung den Nachweis erbringen, daß ihnen der zu sichernde Anspruch zustehe. Das Rekursgericht hat unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß eine Bescheinigung dieses Anspruches ausreichen würde. Es war aber der Ansicht, daß es an jeglicher Bescheinigung des Anspruches mangle. Darin ist dem Rekursgericht beizupflichten. Das vorgelegte Privatgutachten, auf das sich die gefährdeten Parteien zur Bescheinigung ihres Anspruches berufen, enthält zwar verschiedene Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Bauführung auftreten und die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten. Wegen solcher Schwierigkeiten kann aber nicht von vornherein jede Bauführung untersagt werden. Daß diese Schwierigkeiten nicht durch entsprechende Vorkehrungen behoben werden könnten, wird auch im vorgelegten Gutachten nicht behauptet. Schon in dem auf Grund der Bauverhandlung von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid, mit dem die Bauführung vom öffentlichrechtlichen Gesichtspunkt aus für zulässig erklärt wurde, scheinen zahlreiche Auflagen auf, durch die einer Gefährdung vorgebeugt werden soll. Daß eine dieser Auflagen nicht befolgt worden sei, wurde nicht bescheinigt, ja nicht einmal behauptet. Daß ein sechsstöckiges Gebäude nicht in eine Villengegend hineinpasse, kann nicht als eine nach Paragraph 364, (2) ABGB. zu beurteilende, unzulässige Immission geltend gemacht werden. Soweit dadurch öffentlichrechtliche Belange betroffen werden, steht die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu. Dem in der Bauverhandlungssache noch ausständigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kann keine präjudizielle Bedeutung für das vorliegende Provisorialverfahren zukommen, weil es hier lediglich darum geht, ob ein privatrechtlicher Anspruch der gefährdeten Parteien auf Untersagung der Bauführung als bescheinigt gelten kann.