Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 17.9.1991 einen Arbeitsunfall, bei der er in eine Glasscheibe fiel, die zu Bruch ging. Dadurch erlitt er beugeseitig am rechten Handgelenk eine unregelmäßig begrenzte, etwa 10 cm lange stark blutende Verletzung. Es wurden beide Aorten, zwei oberflächliche Beugesehnen und der Nervus Medianus durchtrennt. Der Kläger wurde in das von der Erstbeklagten gehaltene und betriebene Bezirkskrankenhaus eingeliefert. Dort wurde er zunächst von Primarius Dr.E***** untersucht, der ein herabgesetztes Hautgefühl im Medianus-Bereich feststellte und den Kläger dem im Bezirkskrankenhaus angestellten Zweitbeklagten zur chirurgischen Versorgung zuwies. Er informierte den Zweitbeklagten, daß das Hautgefühl herabgesetzt sei. Der Zweitbeklagte versorgte die Wunde mikrochirurgisch, in dem er die beiden Aorten und die Beugesehnen kunstgerecht vernähte, sodaß die Erhaltung der Hand gelang. Die Durchtrennung des Medianus-Nerves wurde vom Zweitbeklagten nicht entdeckt. In der offenen Wunde konnte dieser den in diesem Bereich unverletzten Nervus Medianus sehen. Tatsächlich aber war dieser näher zum Handgelenk hin außerhalb des Bereiches, den der Beklagte durch die bestehende Wundöffnung einsehen konnte, durchtrennt. Vom Zweitbeklagten wurde im Operationsbericht festgehalten, daß der Nervus Medianus ebenso wie der Nervus Radialis und Ulnaris in Ordnung seien. Die Medianus-Verletzung, die sich nicht im Bereich der offenen Wunde befand, hätte nur erkannt werden können, wenn das Wundbett erweitert worden wäre.
Bei einer von Prim.Dr.E***** durchgeführten Kontrolluntersuchung nach der Operation wurde festgestellt, daß das Hautgefühl im Medianus-Bereich nach wie vor herabgesetzt war. Weil auch eine Bewegungstherapie keine Besserung der Gefühlsstörung und der bestehenden Schmerzen erbrachte, suchte der Kläger am 6.11.1991 die plastisch-chirurgische Ambulanz der Universitätsklinik auf. Dort wurde eine Sensibilitätsstörung in den medianus-abhängigen Fingern festgestellt, wobei eine EMG-Untersuchung die Vermutung, daß der Nerv durchtrennt war, bestätigte. Es wurde vorerst noch zugewartet, ob eine natürliche Remission eintrete. Weil es zu keiner Regeneration der Beeinträchtigung des Nervus Medianus kam, wurde der Kläger am 30.3.1992 neuerlich operiert, wobei die erfolgte Durchtrennung des Nervus Medianus endgültig festgestellt und eine Naht mit vom Unterschenkel entnommenen Transplantaten durchgeführt wurde. Trotz des sehr günstigen Ergebnisses konnte eine volle Wiederherstellung nicht erreicht werden. Es verblieb eine mäßiggradige Medianus-Schädigung, wobei hauptsächlich sensible Hautfunktionen betroffen waren; eine Beeinträchtigung der motorischen Fähigkeiten besteht nicht. Eine Besserung der sensiblen Hautfunktion ist noch möglich; es besteht jedoch eine Beeinträchtigung der Greiffunktion und der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand. Neurologisch ist eine Teilinvalidität im Ausmaß von 15 bis 20 % v.H. gegeben.
Wie bereits erwähnt, hätte die Medianus-Verletzung, die sich nicht im Bereich der offenen Wunde befand, nur erkannt werden können, wenn das Wundbett erweitert worden wäre. In diesem Zusammenhang stellte das Erstgericht fest, daß bei einer so schweren Verletzung im blutgetränkten Gewebe das volle Ausmaß seiner Verletzung oft nur schwer feststellbar ist, weshalb es immer wieder vorkommt, daß Nervendurchtrennungen nicht voll erkannt werden. Bei derartigen Schnittverletzungen wird der Nervus Medianus häufig mitverletzt, wobei dies, wenn der Fremdkörper schräg in das Gewebe eindringt, im offenen Wundbett nicht unbedingt sichtbar sein muß. Daß eine Nervverletzung vorliegt, die in der offenen Wunde nicht sichtbar ist, ist also keineswegs außergewöhnlich. Es hätte daher - sei es im Rahmen der Erstuntersuchung, sei es im Rahmen der Operation - im Wundbett weiter nachgeforscht werden müssen, ob nicht doch eine Nervverletzung vorliegt. Aus dem Umstand allein, daß das Hautgefühl herabgesetzt war, mußte nicht zwingend der Schluß einer Medianus-Verletzung gezogen werden; ein herabgesetztes Gefühl ist bei Verletzungen dieser Größe üblich. Bei Mehrfachverletzungen mit Nervendurchtrennung, wie sie der Kläger erlitt, kann der Nerv entweder durch eine Primär-Naht, also im Zuge der Sanierung der Aorten- und Sehnenbeschädigungen versorgt werden, oder auch durch eine zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführende Sekundär-Naht, welche aber, wenn eine (Nichtsofort-)Versorgung geplant und nicht wie im gegenständlichen Fall vom Zweitbeklagten unbeabsichtigt erfolgt, wesentlich früher als im gegenständlichen Fall durchgeführt wird. Ob eine Primär- oder Sekundär-Versorgung des Nerves erfolgt, hängt vom Einzelfall, insbesondere von der Schwere und Art der Verletzungen und auch vom Können des Chirurgen ab. Hätte der Zweitbeklagte die Nervdurchtrennung (in der offenen Wunde) entdeckt, hätte er eine Primär-Naht angelegt. Bei schweren Verletzungen, wie es die des Klägers war, bringt eine Primär-Versorgung aber Risken, weil häufig die Nervenenden nicht so ideal adaptiert werden können, wie dies bei einer späteren Versorgung der Fall ist.
Der Kläger war bis 23.11.1992 im Krankenstand. Auf den Umstand, daß die Durchtrennung des Nerves vorerst unentdeckt blieb und seine Versorgung erst am 30.3.1992 erfolgte, entfiel eine Verzögerung des Heilungsverlaufes und Verlängerung des Krankenstandes in der Dauer eines halben Jahres. Unter Berücksichtigung des plastisch-chirurgischen Zweiteingriffes und des verzögerten Heilungsverlaufes mußte der Kläger zwei Tage schwere Schmerzen, zwei bis drei Wochen mittlere Schmerzen und acht bis zehn Wochen leichte Schmerzen erleiden, welche ihm im Fall einer sofortigen Entdeckung (und Versorgung) der Nervverletzung erspart geblieben wären.
Der Kläger, der über eine Glaser- und eine kaufmännische Ausbildung verfügt, arbeitete zum Unfallszeitpunkt schon langjährig bei der Firma A*****, wo er im handwerklichen und kaufmännischen Bereich eingesetzt war. Er verdiente monatlich netto S 15.000,-- zuzüglich Sonderzahlungen. Zum 30.6.1992 wurde er von seinem Arbeitgeber gekündigt, weil diesem der Krankenstand des Klägers zulange dauerte und er dringend eine Ersatzkraft benötigte.
Vorerst bezog der Kläger Taggeld. Nach Beendigung des Krankenstandes im November 1992 erhielt er bis Juni 1993 die Arbeitslosenunterstützung mit einer kurzen Unterbrechung im März 1993, während der er bei einer Baubedarfsfirma arbeitete. Weil er mit der geschädigten Hand keine schweren Lasten heben konnte, mußte er diese Tätigkeit nach kürzester Zeit wieder aufgeben. Von Juni 1993 bis Februar 1994 bezog er Notstandshilfe. In der Zeit ab Beendigung des Krankenstandes bemühte sich der Kläger intensiv, eine neue Arbeitsstelle zu finden; seit März 1994 arbeitet er in seinem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter. An Arbeitslosenunterstützung bezog der Kläger in der Zeit vom März bis Juni 1993 S 35.544,--; sein Nettoverdienst im März 1993 betrug S 6.788,44; an Notstandshilfe für die Zeit von Juli 1993 bis Februar 1994 erhielt der Kläger S 55.970,--.
Der Kläger begehrte Schmerzengeld in Höhe von S 200.000,-- und den Ersatz von Verdienstentgang in Höhe von S 120.000,-- sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen aus der Behandlung entstehenden Schäden. Dem Zweitbeklagten, der die Durchtrennung des Nervus Medianus übersehen habe, obwohl sie ihm hätte auffallen müssen, sei ein Kunstfehler vorzuwerfen, durch den sich der Heilungsverlauf zumindest um ein Jahr verzögert habe. Der Kläger habe sich einer weiteren Operation unterziehen müssen; eine dauernde Invalidität sei nicht auszuschließen. Aufgrund seiner langdauernden Arbeitsunfähigkeit sei er von seinem Dienstgeber gekündigt worden und in der Folge arbeitslos gewesen. Ihm sei ein monatlicher Nettoverdienst von mindestens S 10.000,-- entgangen, sodaß sein Verdienstentgang mindestens S 120.000,-- betrage. Hätten die Beklagten rechtzeitig den Kunstfehler zugestanden, so hätte die Korrekturoperation früher durchgeführt werden können. Auch wenn man davon ausgehe, daß eine zweite Operation notwendig gewesen wäre und der gegenwärtige Endzustand genauso vorläge, so wäre der Heilungsverlauf früher abgeschlossen gewesen; seine Schmerzen wären geringer, seine Arbeitsunfähigkeit wesentlich kürzer gewesen. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, weil Dauerfolgen nicht auszuschließen seien. Auch müsse der Kläger aus dem zuzusprechenden Nettoverdienstentgang noch abzuwartende Steuern entrichten, sodaß er dadurch einen weiteren Schaden erleiden werde.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wandten insbesondere ein, für den Zweitbeklagten habe kein Anlaß bestanden, an eine Durchtrennung des Nervus Medianus zu denken, weil nur eine herabgesetzte Empfindung festgestellt worden sei. Der Kläger sei mit einer lebensbedrohlichen Verletzung eingeliefert worden; es sei eine sofortige Wundversorgung notwendig gewesen. Unter diesen Umständen sei eine genaue Diagnose sehr schwierig gewesen. Das untere Ende des Nervs habe gar nicht gesehen werden können, sodaß dem Zweitbeklagten kein Kunstfehler unterstellt werden könne. Mit höchster Wahrscheinlichkeit wäre ohnedies eine Nachoperation erforderlich gewesen. Dem Zweitbeklagten als Allgemeinchirurgen sei es nicht möglich gewesen, den Operationserfolg zu überprüfen; der erste Zeitraum nach der Operation habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Bis zur zweiten Operation sei ein Zeitraum von vielen Monaten vergangen, der den Operationserfolg in Frage gestellt habe. Für diese Zwischenursache könnten die Beklagten nicht haftbar gemacht werden.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit S 241.698,-- sA und dem Feststellungsbegehren statt. Das Leistungsmehrbegehren von S 78.302,-- wies es unbekämpft ab. Dem Zweitbeklagten sei unter Anwendung des strengen Sorgfaltsmaßstabes des § 1299 ABGB Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er eine mögliche Durchtrennung des Nervus Medianus durch eine schräg eingedrungene Glasscherbe außerhalb seines Gesichtsfeldes nicht bedacht und das Wundbett nicht erweitert habe, obwohl bei derartigen Verletzungen mit einer Nervenschädigung gerechnet werden müsse. Die Erstbeklagte hafte gemäß § 1313a ABGB für ein Verschulden des Zweitbeklagten als Erfüllungsgehilfen. Es hielt ein Schmerzengeld in Höhe von S 130.000,-- für angemessen und sprach dem Kläger einen Verdienstentgang von S 111.698,-- zu.Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit S 241.698,-- sA und dem Feststellungsbegehren statt. Das Leistungsmehrbegehren von S 78.302,-- wies es unbekämpft ab. Dem Zweitbeklagten sei unter Anwendung des strengen Sorgfaltsmaßstabes des Paragraph 1299, ABGB Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er eine mögliche Durchtrennung des Nervus Medianus durch eine schräg eingedrungene Glasscherbe außerhalb seines Gesichtsfeldes nicht bedacht und das Wundbett nicht erweitert habe, obwohl bei derartigen Verletzungen mit einer Nervenschädigung gerechnet werden müsse. Die Erstbeklagte hafte gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für ein Verschulden des Zweitbeklagten als Erfüllungsgehilfen. Es hielt ein Schmerzengeld in Höhe von S 130.000,-- für angemessen und sprach dem Kläger einen Verdienstentgang von S 111.698,-- zu.
Infolge Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht das Ersturteil dahingehend teilweise ab, daß es dem Leistungsbegehren mit nur S 211.564,80 stattgab, das noch strittige Leistungsmehrbegehren und das Feststellungsbegehren abwies. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu, weil zu den den Ärzten obliegenden Sorgfaltspflichten, zum Begriff des Verdienstentgangs und zur Möglichkeit, mit der Leistungsklage den Nettoschaden geltend zu machen, einheitliche oberstgerichtliche Judikatur vorliege.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Berufungsgericht das Vorliegen eines schuldhaften Behandlungsfehlers durch den Zweitbeklagten. Auch wenn es diesem primär darum gegangen sei, dem Kläger die Hand zu erhalten, stehe fest, daß bei Schnittverletzungen, wie vom Kläger erlitten, der Nervus Medianus häufig mitverletzt werde, wobei dies, wenn ein Fremdkörper schräg in das Gewebe eindringe, im offenen Wundbett nicht sichtbar sein müsse. Auch sei es keineswegs außergewöhnlich, daß eine Nervenverletzung vorliege, die in der offenen Wunde nicht sichtbar sei. Dem Zweitbeklagten sei als Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, daß er eine Erweiterung des Wundbettes zur Abklärung einer Nervenverletzung unterlassen habe. Es hielt ein Schmerzengeld in Höhe von S 100.000,-- für angemessen. Der Verdienstentgang betrage nur S 111.564,80. Das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, weil die Tatsache, daß der Kläger aus der ihm zukommenden Entschädigung für Verdienstentgang allenfalls Einkommensteuer zu bezahlen habe, kein rechtliches Interesse begründe, welches das vom Kläger erhobene Feststellungsbegehren rechtfertige. Nach ständiger Rechtsprechung seien bei Bemessung des aus dem Titel des Verdienstentganges zu leistenden Schadensersatzes jene Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, zu berücksichtigen; die Schadenersatzleistung sei so zu bemessen, daß sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden Abzüge dem Nettoschaden entspreche. Diese Berechnung wäre dem Kläger bereits bei Klagseinbringung möglich gewesen.
Gegen das Berufungsurteil erheben beide Seiten eine außerordentliche Revision.
Der Kläger bekämpft die Abweisung seines Feststellungsbegehrens wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die Entscheidung dahingehend abzuändern, daß diesem Folge gegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten bekämpfen den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragen die Abänderung der Entscheidung im Sinn der gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise stellen auch sie einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. Die Beklagten beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, der außerordentlichen Revision des Klägers nicht Folge zu geben.