Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0107285×

Rechtssatz RS0107285

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107285

Geschäftszahl

8Ob2039/96b

Entscheidungsdatum

27.03.1997

Rechtssatz

Ob bei Mehrfachverletzungen mit Nervendurchtrennung bei der ersten Notoperation beschädigte Nerven gleich chirurgisch mitversorgt werden oder diese Versorgung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Schwere und Art der Verletzung - und auch vom Können des Chirurgen - ab. Bei schweren Verletzungen erweist sich eine Zweitversorgung oft als günstiger. Aus dem Umstand, daß ein Nerv nicht in der Primär-Notoperation mitversorgt wurde, kann dem Arzt grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, zumal die Zweitoperation einen Endzustand gebracht hat, der nicht ungünstiger ist, als wenn der Nerv primär mitversorgt worden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107285

Dokumentnummer

JJR_19970327_OGH0002_0080OB02039_96B0000_001