Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta S*****, vertreten durch Dr.Erwin Balogh, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Prof.Mag.Johann S*****, vertreten durch Dr.Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6.Dezember 1995, GZ 40 R 1070/95-40, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Es besteht kein dringendes Wohninteresse des Mieters, der nur ein gelegentliches Absteigquartier in der Nähe jenes Ortes haben will, an dem er einen Teil seiner geschäftlichen Tätigkeit ausübt (7 Ob 685/79). Auch der Umstand, daß der Beklagte gelegentlich in der aufgekündigten Wohnung für seine Sachverständigentätigkeit arbeitet, reicht nicht aus, hat er doch die gesamte maschinelle Ausrüstung, wie Computer, Faxgerät und Schreibmaschinen, in seiner anderen, mit der Ehefrau bewohnten Wohnung untergebracht. Liegt in der aufgekündigten Wohnung nicht einmal partiell der Schwerpunkt der Lebenshaltung und geht das Interesse an der Wohnung nicht über die bloße Bequemlichkeit hinaus, ist der Kündigungsgrund auch bei zeitlich regelmäßiger Benützung verwirklicht (1 Ob 631/94; WoBl 1993, 139; WoBl 1996, 73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02056.96B.0829.000
Dokumentnummer
JJT_19960829_OGH0002_0080OB02056_96B0000_000