Der Kläger brachte vor, er habe die beklagte Partei, die protokollierte Firma J. P., in steuerlichen Belangen vertreten und die Bilanz zum 31. Dezember 1962 erstellt; ferner habe er im Auftrag der beklagten Partei die Gewerbesteuererklärung verfaßt. Für diese Arbeiten begehre er das Honorar von 6000 S, das von der beklagten Partei anerkannt und auch in der Bilanz vom 31. Dezember 1962 rückgestellt worden sei.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Es ist hiebei von folgenden wesentlichen Feststellungen ausgegangen: Josefine P. habe unter der Firma J. P. bis Ende 1962 einen Handel und eine Erzeugung chem.-techn. Produkte betrieben. Sie habe ihr Unternehmen bereits im Jahre 1961 mit allen Aktiven und Passiven mit Wirkung vom 1. Jänner 1961 an Günther D. verkauft. Die Übergabe des Unternehmens sei durch Bezahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingt gewesen und am 2. Jänner 1963 erfolgt. Günther D. führe die Firma J. P. fort. Der Kläger sei durch sieben oder acht Jahre als Steuerberater für die Firma J. P., also für Josefine P. tätig gewesen. Diese habe ihm etwa im November 1962 den Auftrag erteilt, die Bilanz des Unternehmens zum 31. Dezember 1962 zu erstellen und die Gewerbesteuererklärung für sie zu verfassen. Das Honorar dafür sei zwischen dem Kläger und Josefine P. mit dem Betrage von 6000 S vereinbart worden. Günther D. habe dem Kläger auf dessen Ersuchen die Bücher des Unternehmens und andere auf die Bilanz Bezug habende Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Klager habe diese Unterlagen im Auftrage der Josefine P. eingeholt und für seine Bilanzarbeiten verwendet. Der Kläger habe seine Honorarrechnung mit dem Datum 27. Mai 1963 vor Fertigstellung der Bilanz an die Firma J. P. gelegt. Die Rechnung sei der Josefine P. zugekommen; diese habe sie mit dem Vermerk "in Ordnung, bitte überweisen" versehen und offenbar an den Prokuristen der beklagten Partei Paul D. weitergereicht, der sie ebenfalls überprüft, dem Gründe und der Höhe nach in Ordnung befunden und zur Zahlung angewiesen habe. Mit dem Kläger habe Paul D. aus diesem Anlaß keinen Kontakt aufgenommen. Am 31. Mai 1963 sei die Honorarnote zum Alleininhaber der beklagten Partei Günther D. gekommen. Dieser habe in der Fußnote eines Schreibens vom gleichen Tage dem Kläger mitgeteilt, es sei ihm die Honorarnote des Klägers eben vorgelegt worden und er könne sie vorläufig nicht anerkennen. Später, als der Kläger sein Honorar eingemahnt habe, sei ihm vom Prokuristen Paul D. mitgeteilt worden, daß er als Prokurist die Honorarnote des Klägers in Ordnung befunden habe, daß jedoch Günther D. als Alleininhaber der beklagten Partei die Zahlung des Honorars abgelehnt habe, er könne seinen Bruder zur Zahlung des Honorars nicht zwingen. In der Bilanz zum 31. Dezember 1962, betreffend die Firma J. P., Alleininhaberin Josefine P., sei ein Bilanzhonorar des Klägers in der Höhe von 6000 S als Passivpost zurückgestellt worden. Josefine P. habe das Honorar nicht bezahlt. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Der Kläger fordere sein Honorar von Günther D. in seiner Eigenschaft als Alleininhaber der Firma J. P., wobei er ihn gemäß § 17 (2) HGB. unter der übernommenen Firma klage. Den Auftrag für seine Arbeiten habe er nicht von Günther D., sondern von Josefine P. als der früheren Alleininhaberin des unter der Firma J. P. protokollierten Unternehmens erhalten. Die Tätigkeit des Klägers habe sich auf die Erstellung der Bilanz und die Verfassung der Gewerbesteuererklärung für Josefine P. und nicht für Günther D. bezogen. Ein Auftrag des letzteren liege nicht vor. Ebensowenig habe dieser die Honorarforderung des Klägers anerkannt. Einen Haftungstatbestand nach § 1409 ABGB. oder § 25 HGB. habe der Kläger nicht behauptet. Eine Kündigung der dem Kläger von der Firma J. P. seinerzeit erteilten Vollmacht durch Günther D. sei nicht erforderlich gewesen. Da ein Anspruch des Klägers gegen Günther D. nicht bestehe, sei auch auf die Frage der Fehlerhaftigkeit und Mangelhaftigkeit der Leistungen des Klägers nicht einzugehen gewesen.Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Es ist hiebei von folgenden wesentlichen Feststellungen ausgegangen: Josefine P. habe unter der Firma J. P. bis Ende 1962 einen Handel und eine Erzeugung chem.-techn. Produkte betrieben. Sie habe ihr Unternehmen bereits im Jahre 1961 mit allen Aktiven und Passiven mit Wirkung vom 1. Jänner 1961 an Günther D. verkauft. Die Übergabe des Unternehmens sei durch Bezahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingt gewesen und am 2. Jänner 1963 erfolgt. Günther D. führe die Firma J. P. fort. Der Kläger sei durch sieben oder acht Jahre als Steuerberater für die Firma J. P., also für Josefine P. tätig gewesen. Diese habe ihm etwa im November 1962 den Auftrag erteilt, die Bilanz des Unternehmens zum 31. Dezember 1962 zu erstellen und die Gewerbesteuererklärung für sie zu verfassen. Das Honorar dafür sei zwischen dem Kläger und Josefine P. mit dem Betrage von 6000 S vereinbart worden. Günther D. habe dem Kläger auf dessen Ersuchen die Bücher des Unternehmens und andere auf die Bilanz Bezug habende Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Klager habe diese Unterlagen im Auftrage der Josefine P. eingeholt und für seine Bilanzarbeiten verwendet. Der Kläger habe seine Honorarrechnung mit dem Datum 27. Mai 1963 vor Fertigstellung der Bilanz an die Firma J. P. gelegt. Die Rechnung sei der Josefine P. zugekommen; diese habe sie mit dem Vermerk "in Ordnung, bitte überweisen" versehen und offenbar an den Prokuristen der beklagten Partei Paul D. weitergereicht, der sie ebenfalls überprüft, dem Gründe und der Höhe nach in Ordnung befunden und zur Zahlung angewiesen habe. Mit dem Kläger habe Paul D. aus diesem Anlaß keinen Kontakt aufgenommen. Am 31. Mai 1963 sei die Honorarnote zum Alleininhaber der beklagten Partei Günther D. gekommen. Dieser habe in der Fußnote eines Schreibens vom gleichen Tage dem Kläger mitgeteilt, es sei ihm die Honorarnote des Klägers eben vorgelegt worden und er könne sie vorläufig nicht anerkennen. Später, als der Kläger sein Honorar eingemahnt habe, sei ihm vom Prokuristen Paul D. mitgeteilt worden, daß er als Prokurist die Honorarnote des Klägers in Ordnung befunden habe, daß jedoch Günther D. als Alleininhaber der beklagten Partei die Zahlung des Honorars abgelehnt habe, er könne seinen Bruder zur Zahlung des Honorars nicht zwingen. In der Bilanz zum 31. Dezember 1962, betreffend die Firma J. P., Alleininhaberin Josefine P., sei ein Bilanzhonorar des Klägers in der Höhe von 6000 S als Passivpost zurückgestellt worden. Josefine P. habe das Honorar nicht bezahlt. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Der Kläger fordere sein Honorar von Günther D. in seiner Eigenschaft als Alleininhaber der Firma J. P., wobei er ihn gemäß Paragraph 17, (2) HGB. unter der übernommenen Firma klage. Den Auftrag für seine Arbeiten habe er nicht von Günther D., sondern von Josefine P. als der früheren Alleininhaberin des unter der Firma J. P. protokollierten Unternehmens erhalten. Die Tätigkeit des Klägers habe sich auf die Erstellung der Bilanz und die Verfassung der Gewerbesteuererklärung für Josefine P. und nicht für Günther D. bezogen. Ein Auftrag des letzteren liege nicht vor. Ebensowenig habe dieser die Honorarforderung des Klägers anerkannt. Einen Haftungstatbestand nach Paragraph 1409, ABGB. oder Paragraph 25, HGB. habe der Kläger nicht behauptet. Eine Kündigung der dem Kläger von der Firma J. P. seinerzeit erteilten Vollmacht durch Günther D. sei nicht erforderlich gewesen. Da ein Anspruch des Klägers gegen Günther D. nicht bestehe, sei auch auf die Frage der Fehlerhaftigkeit und Mangelhaftigkeit der Leistungen des Klägers nicht einzugehen gewesen.
Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache unter Beifügung eines Rechtskraftvorbehaltes an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes übernommen und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt: Die beklagte Partei sei eine Einzelfirma, welche noch vor Klagseinbringung auf den jetzigen Alleininhaber übergegangen sei. Die Inanspruchnahme der beklagten Partei durch den Kläger setze die Anwendung des § 25 HGB. voraus, da die Klage nicht gegen die seinerzeitige Alleininhaberin der beklagten Partei gerichtet sei. Die der Klage zugrundeliegende Verbindlichkeit sei mit der Auftragserteilung vor Übergabe des Unternehmens entstanden und sei von der Vorausleistungspflicht des Klägers abhängig gewesen. Im Zeitpunkte der Übernahme des Unternehmens durch den jetzigen Alleininhaber sei die Verbindlichkeit noch nicht fällig gewesen, sie sei aber dem Übernehmer schon vor der Übernahme bekannt gewesen. Die Bilanz diene als Grundlage für die Umsatz-, Gewerbe-, Einkommen- und Vermögensteuer. Die beiden erstgenannten Steuern seien Unternehmenssteuern, die beiden letztgenannten aber Personalsteuern, welche nur die frühere Alleininhaberin der beklagten Partei berühren. Gemäß § 14 Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961) hafte bei Unternehmensübergang der Erwerber für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens grunde, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginne des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Da gemäß § 137 Bundesabgabenordnung eine Bilanz vorzulegen sei und diese die Grundlage für die Ermittlung der Umsatz- und Gewerbesteuer bilde, handle es sich bei der klagsgegenständlichen Schuld um eine solche, die das Unternehmen betreffe. Daß die Bilanz auch zur Ermittlung der nur die frühere Alleininhaberin treffenden Einkommen- und Vermögensteuer diene, ändere daran nichts. Ebenso hätte der Erwerber des Unternehmens die dem Kläger von Josefine P. erteilte Vollmacht aufkundigen müssen, wenn er mit der weiteren Tätigkeit des Klägers als Steuerberater nicht einverstanden gewesen wäre, da es sich nicht um eine private, nur in der persönlichen Sphäre der Josefine P. begrundete Vollmacht gehandelt habe. Da der Beklagte einen Ausschluß der Haftung gemäß § 25 (2) HGB. nicht behauptet habe, könne der Kläger seinen Anspruch gegen ihn geltend machen. Das erstgerichtliche Urteil sei jedoch aufzuheben gewesen, da das Erstgericht auf die übrigen Einwendungen der beklagten Partei (Fehler- und Mangelhaftigkeit der vom Kläger erbrachten Leistungen) nicht eingegangen sei.Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache unter Beifügung eines Rechtskraftvorbehaltes an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes übernommen und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt: Die beklagte Partei sei eine Einzelfirma, welche noch vor Klagseinbringung auf den jetzigen Alleininhaber übergegangen sei. Die Inanspruchnahme der beklagten Partei durch den Kläger setze die Anwendung des Paragraph 25, HGB. voraus, da die Klage nicht gegen die seinerzeitige Alleininhaberin der beklagten Partei gerichtet sei. Die der Klage zugrundeliegende Verbindlichkeit sei mit der Auftragserteilung vor Übergabe des Unternehmens entstanden und sei von der Vorausleistungspflicht des Klägers abhängig gewesen. Im Zeitpunkte der Übernahme des Unternehmens durch den jetzigen Alleininhaber sei die Verbindlichkeit noch nicht fällig gewesen, sie sei aber dem Übernehmer schon vor der Übernahme bekannt gewesen. Die Bilanz diene als Grundlage für die Umsatz-, Gewerbe-, Einkommen- und Vermögensteuer. Die beiden erstgenannten Steuern seien Unternehmenssteuern, die beiden letztgenannten aber Personalsteuern, welche nur die frühere Alleininhaberin der beklagten Partei berühren. Gemäß Paragraph 14, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,) hafte bei Unternehmensübergang der Erwerber für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens grunde, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginne des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Da gemäß Paragraph 137, Bundesabgabenordnung eine Bilanz vorzulegen sei und diese die Grundlage für die Ermittlung der Umsatz- und Gewerbesteuer bilde, handle es sich bei der klagsgegenständlichen Schuld um eine solche, die das Unternehmen betreffe. Daß die Bilanz auch zur Ermittlung der nur die frühere Alleininhaberin treffenden Einkommen- und Vermögensteuer diene, ändere daran nichts. Ebenso hätte der Erwerber des Unternehmens die dem Kläger von Josefine P. erteilte Vollmacht aufkundigen müssen, wenn er mit der weiteren Tätigkeit des Klägers als Steuerberater nicht einverstanden gewesen wäre, da es sich nicht um eine private, nur in der persönlichen Sphäre der Josefine P. begrundete Vollmacht gehandelt habe. Da der Beklagte einen Ausschluß der Haftung gemäß Paragraph 25, (2) HGB. nicht behauptet habe, könne der Kläger seinen Anspruch gegen ihn geltend machen. Das erstgerichtliche Urteil sei jedoch aufzuheben gewesen, da das Erstgericht auf die übrigen Einwendungen der beklagten Partei (Fehler- und Mangelhaftigkeit der vom Kläger erbrachten Leistungen) nicht eingegangen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.