Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei macht vor allem geltend, das Berufungsgericht habe in Wahrnehmung des Mangels des Wechsels die im Wechselprozeß herrschende Eventualmaxime verletzt. Tatsächlich wird für das Wechselverfahren in ständiger Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß der Beklagte verpflichtet sei, bei sonstigem Ausschluß alle seine Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag, seien sie materiellrechtlicher oder prozessualer Art, in den "Einwendungen" vorzubringen (JBl 1966, 471, SZ 23/189 u v a; Fasching IV 611 Anm 4 zu § 559 ZPO und IV 583 Anm 2 zu § 552 ZPO). Insbesondere muß der Beklagte daher auch die Ungültigkeit seiner Wechselverpflichtung rechtzeitig geltend machen (Fasching 612). Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte aber ohnehin eingewendet, daß er wechselmäßig nicht als Bezogener hafte, brachte er doch in den Einwendungen ausdrücklich vor, die Einsetzung seines Namens als Bezogener sei unrichtig, da er nicht als Bezogener, sondern als Bürge unterschrieben habe. Etwas undeutlich wurde diese Einwendung selbst in der Berufung aufrecht erhalten, in der dem Erstgericht vorgeworfen wurde, es habe den Beklagten in Verkennung der Rechtslage mit der Hauptschuldnerin Firma Sch-GmbH identifiziert. Die erwähnte Einwendung ist deutlich genug, um sie als Bekämpfung der Inanspruchnahme des Beklagten als Bezogenen werten zu können, zumal trotz der Eventualmaxime nicht am Wortlaut der Einwendungen zu haften ist; sie sind vielmehr in ihrem Zusammenhang zu beurteilen (JBl 1963, 212, JBl 1961, 551 u a; Fasching 584).Die klagende Partei macht vor allem geltend, das Berufungsgericht habe in Wahrnehmung des Mangels des Wechsels die im Wechselprozeß herrschende Eventualmaxime verletzt. Tatsächlich wird für das Wechselverfahren in ständiger Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß der Beklagte verpflichtet sei, bei sonstigem Ausschluß alle seine Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag, seien sie materiellrechtlicher oder prozessualer Art, in den "Einwendungen" vorzubringen (JBl 1966, 471, SZ 23/189 u v a; Fasching römisch vier 611 Anmerkung 4 zu Paragraph 559, ZPO und römisch vier 583 Anmerkung 2 zu Paragraph 552, ZPO). Insbesondere muß der Beklagte daher auch die Ungültigkeit seiner Wechselverpflichtung rechtzeitig geltend machen (Fasching 612). Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte aber ohnehin eingewendet, daß er wechselmäßig nicht als Bezogener hafte, brachte er doch in den Einwendungen ausdrücklich vor, die Einsetzung seines Namens als Bezogener sei unrichtig, da er nicht als Bezogener, sondern als Bürge unterschrieben habe. Etwas undeutlich wurde diese Einwendung selbst in der Berufung aufrecht erhalten, in der dem Erstgericht vorgeworfen wurde, es habe den Beklagten in Verkennung der Rechtslage mit der Hauptschuldnerin Firma Sch-GmbH identifiziert. Die erwähnte Einwendung ist deutlich genug, um sie als Bekämpfung der Inanspruchnahme des Beklagten als Bezogenen werten zu können, zumal trotz der Eventualmaxime nicht am Wortlaut der Einwendungen zu haften ist; sie sind vielmehr in ihrem Zusammenhang zu beurteilen (JBl 1963, 212, JBl 1961, 551 u a; Fasching 584).
Dem Gericht ist es verwehrt zu prüfen, ob der Klagsanspruch, falls er aus dem Text des Wechsels nicht abgeleitet werden kann, aus einem anderen Grund berechtigt ist. Ist der Klagsanspruch aus dem Wechsel unbegrundet, muß der Wechselzahlungsauftrag aufgehoben werden, mag auch das Begehren aus anderen Gründen gerechtfertigt sein (SZ 30/1, SZ 23/247 u a; Fasching IV 593 f).Dem Gericht ist es verwehrt zu prüfen, ob der Klagsanspruch, falls er aus dem Text des Wechsels nicht abgeleitet werden kann, aus einem anderen Grund berechtigt ist. Ist der Klagsanspruch aus dem Wechsel unbegrundet, muß der Wechselzahlungsauftrag aufgehoben werden, mag auch das Begehren aus anderen Gründen gerechtfertigt sein (SZ 30/1, SZ 23/247 u a; Fasching römisch vier 593 f).
Der Wechselbürge setzt seinen wechselmäßigen Skripturakt in der Absicht, sich in der gleichen Weise zu verpflichten wie der, für den er sich verbürgt. Die Wechselbürgschaft ist wie jede andere Bürgschaft grundsätzlich akzessorisch (Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 674) und dient, falls sie für den Annehmer übernommen wurde, nur der Sicherung der Zahlung der Wechselsumme. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als der Wechselbürge nach Art 32 Abs 2 WG auch haftet, wenn der Skripturakt desjenigen, für den sich der Wechselbürge verbürgt hat, zwar seinem äußeren Bild nach verpflichtend ist, der nach diesem Skripturakt Verpflichtete aber tatsächlich nicht haftet; die Verbindlichkeit des Wechselbürgen setzt jedoch das Vorliegen eines formell verpflichtenden Skripturaktes desjenigen voraus, für den sich der Wechselbürge verbürgt hat (EvBl 1967/418; Kapfer, Handkommentar zum WG, 144f zu Art 32 WG, Jacobi, 674 bei Anm 2, Stranz, Wechselgesetz[14], 201 Anm 4 zu Art 32 WG).Der Wechselbürge setzt seinen wechselmäßigen Skripturakt in der Absicht, sich in der gleichen Weise zu verpflichten wie der, für den er sich verbürgt. Die Wechselbürgschaft ist wie jede andere Bürgschaft grundsätzlich akzessorisch (Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 674) und dient, falls sie für den Annehmer übernommen wurde, nur der Sicherung der Zahlung der Wechselsumme. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als der Wechselbürge nach Artikel 32, Absatz 2, WG auch haftet, wenn der Skripturakt desjenigen, für den sich der Wechselbürge verbürgt hat, zwar seinem äußeren Bild nach verpflichtend ist, der nach diesem Skripturakt Verpflichtete aber tatsächlich nicht haftet; die Verbindlichkeit des Wechselbürgen setzt jedoch das Vorliegen eines formell verpflichtenden Skripturaktes desjenigen voraus, für den sich der Wechselbürge verbürgt hat (EvBl 1967/418; Kapfer, Handkommentar zum WG, 144f zu Artikel 32, WG, Jacobi, 674 bei Anmerkung 2, Stranz, Wechselgesetz[14], 201 Anmerkung 4 zu Artikel 32, WG).
Aus dem zu beurteilenden Wechsel ergibt sich, daß der Beklagte zwar als Bezogener genannt ist, den Wechsel aber nicht akzeptierte, sondern nur als "Bürge für den Annehmer" mitunterfertigte. Den Wechsel akzeptierte die nicht als Bezogener genannte Sch GmbH; sie allein hätte von der klagenden Partei bei der späteren Ausfüllung des Blankowechsels als Bezogener genannt werden dürfen. Als solcher angeführt wurde jedoch der Beklagte, der den Wechsel - wie erwähnt - nicht akzeptiert hat. Nach dem Inhalt des Wechsels kann der Beklagte somit weder als Akzeptant (Art 28 Abs 1 WG) noch als Wechselbürge, der - wie ausgeführt - ohne Bestehen einer aus dem Wechsel zu ersehenden Hauptverpflichtung wechselmäßig nicht haftet, in Anspruch genommen werden.Aus dem zu beurteilenden Wechsel ergibt sich, daß der Beklagte zwar als Bezogener genannt ist, den Wechsel aber nicht akzeptierte, sondern nur als "Bürge für den Annehmer" mitunterfertigte. Den Wechsel akzeptierte die nicht als Bezogener genannte Sch GmbH; sie allein hätte von der klagenden Partei bei der späteren Ausfüllung des Blankowechsels als Bezogener genannt werden dürfen. Als solcher angeführt wurde jedoch der Beklagte, der den Wechsel - wie erwähnt - nicht akzeptiert hat. Nach dem Inhalt des Wechsels kann der Beklagte somit weder als Akzeptant (Artikel 28, Absatz eins, WG) noch als Wechselbürge, der - wie ausgeführt - ohne Bestehen einer aus dem Wechsel zu ersehenden Hauptverpflichtung wechselmäßig nicht haftet, in Anspruch genommen werden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht daher den Wechselzahlungsauftrag aufgehoben. Daß der Beklagte alleiniger Gesellschafter der Sch GmbH ist, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil diese Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit ist, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Gesellschafter persönlich haftet (§ 61 Abs 2 GmbHG).Mit Recht hat das Berufungsgericht daher den Wechselzahlungsauftrag aufgehoben. Daß der Beklagte alleiniger Gesellschafter der Sch GmbH ist, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil diese Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit ist, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Gesellschafter persönlich haftet (Paragraph 61, Absatz 2, GmbHG).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.