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Entscheidung 8 Ob 21/10m×

Entscheidung 8 Ob 21/10m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011215 Rechtssatz 14.02.1958Zivilrecht
Die Verpflichtung eines Verkäufers zur Zuhaltung eines Vertrages bleibt auch dann bestehen, wenn er die Sache in Verletzung der übernommenen Pflichten weiterveräußert hat. Auf diese verschuldete Unmöglichkeit der Leistung kann er sich jedenfalls so lange ni …
RS0037422 Rechtssatz 22.11.1978Zivilrecht
Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauch …
RS0039020 Rechtssatz 26.09.1963Zivilrecht
1. Die Feststellungsklage ist nur bei Gleichheit des mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruches unzulässig. 2. Die Rückforderung der Anzahlung bei einem Ratenkauf schließt das Begehren auf Feststellung, daß der Rücktritt vom Kaufvertrage wirksam se …
RS0039097 Rechtssatz 19.04.1972Zivilrecht
Kann auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden, besteht kein Grund, auch noch das Zustandekommen des Vertrages mittels gesonderten Urteiles festzustellen.
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0106371 Rechtssatz 25.11.1986Zivilrecht
Nicht revisible Verfahrensmängel wie behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint worden sind, können auch nicht mit einer Grundsatzrevision geltend gemacht werden.
RS0125957 Rechtssatz 20.04.2010Zivilrecht
Ist eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich, stellt es nach § 480 Abs 1 ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2009 keinen Verfahrensmangel dar, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen.