Begründung:
Das Erstgericht gab den Erinnerungen der S***
I***-H***, T*** S***, Innsbruck, und der
Ö*** L*** Aktiengesellschaft Wien gegen den Schlußverteilungsentwurf des Masseverwalters im Konkurs der "AKB Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH" Folge. Es erkannte dahin, daß hinsichtlich der Forderung der S*** I***-H***, T*** S***, auf der Grundlage des Betrages von S 30,174.117,29 sowie hinsichtlich der Forderung der Ö*** L*** Aktiengesellschaft auf der Grundlage des Betrages von S 6,096.689,21 die auf die Konkursgläubiger der III. Klasse entfallende Quote durch Gerichtserlag zu leisten ist. Der Schlußverteilungsentwurf des Masseverwalters wurde als integrierender Bestandteil der Entscheidung erklärt. In der Begründung führte das Erstgericht aus:Ö*** L*** Aktiengesellschaft Wien gegen den Schlußverteilungsentwurf des Masseverwalters im Konkurs der "AKB Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH" Folge. Es erkannte dahin, daß hinsichtlich der Forderung der S*** I***-H***, T*** S***, auf der Grundlage des Betrages von S 30,174.117,29 sowie hinsichtlich der Forderung der Ö*** L*** Aktiengesellschaft auf der Grundlage des Betrages von S 6,096.689,21 die auf die Konkursgläubiger der römisch drei. Klasse entfallende Quote durch Gerichtserlag zu leisten ist. Der Schlußverteilungsentwurf des Masseverwalters wurde als integrierender Bestandteil der Entscheidung erklärt. In der Begründung führte das Erstgericht aus:
Die beiden Gläubigerinnen versuchten in ihren Erinnerungen darzulegen, daß sie vor Konkurseröffnung erlangte Sicherheiten verwertet hätten; die Verwertungserlöse hätten jedoch keine gänzliche Tilgung ihrer im Anschlußkonkurs festgestellten Konkursforderungen erbracht, vielmehr sei ein Teil unberichtigt geblieben. Die Geltendmachung von Zinsen seit Konkurseröffnung sei durch ein die Zinsen deckendes Absonderungs- oder Vorzugsrecht zulässig. Demgegenüber sei jedoch zu berücksichtigten, daß es sich nicht um Absonderungsrechte an Liegenschaften der Gemeinschuldnerin handle. Die beiden Gläubigerinnen verlangten vielmehr vom debitor cessus Zahlungen. Da aber mit dem Tag der Konkurseröffnung das Kreditkonto abzuschließen sei, könnten die von den Gläubigern mit der Gemeinschuldnerin vor der Konkurseröffnung vereinbarten Zins-, Abrechnungs- und sonstigen Konditionen für Zeiträume nach der Konkurseröffnung nicht unverändert weiterlaufen. Welche Konditionen für den Zeitraum ab Konkurseröffnung vereinbart wurden oder zu gelten haben, welcher Abrechnungsmodus zugrundezulegen ist usw, demgemäß die gesamte, dem betreffenden Kapitalausfall vorgelagerte Tatfrage, sei zwischen dem Masseverwalter und den beiden Gläubigern strittig. Das bedeute, daß die Willensbildung, also Tatumstände strittig seien, über die nicht im Rahmen des Verteilungsverfahrens entschieden werden könne. Bei der Hinterlegung nach §§ 131, 133 KO sei die Konkursmasse zum Erlag verpflichtet.Die beiden Gläubigerinnen versuchten in ihren Erinnerungen darzulegen, daß sie vor Konkurseröffnung erlangte Sicherheiten verwertet hätten; die Verwertungserlöse hätten jedoch keine gänzliche Tilgung ihrer im Anschlußkonkurs festgestellten Konkursforderungen erbracht, vielmehr sei ein Teil unberichtigt geblieben. Die Geltendmachung von Zinsen seit Konkurseröffnung sei durch ein die Zinsen deckendes Absonderungs- oder Vorzugsrecht zulässig. Demgegenüber sei jedoch zu berücksichtigten, daß es sich nicht um Absonderungsrechte an Liegenschaften der Gemeinschuldnerin handle. Die beiden Gläubigerinnen verlangten vielmehr vom debitor cessus Zahlungen. Da aber mit dem Tag der Konkurseröffnung das Kreditkonto abzuschließen sei, könnten die von den Gläubigern mit der Gemeinschuldnerin vor der Konkurseröffnung vereinbarten Zins-, Abrechnungs- und sonstigen Konditionen für Zeiträume nach der Konkurseröffnung nicht unverändert weiterlaufen. Welche Konditionen für den Zeitraum ab Konkurseröffnung vereinbart wurden oder zu gelten haben, welcher Abrechnungsmodus zugrundezulegen ist usw, demgemäß die gesamte, dem betreffenden Kapitalausfall vorgelagerte Tatfrage, sei zwischen dem Masseverwalter und den beiden Gläubigern strittig. Das bedeute, daß die Willensbildung, also Tatumstände strittig seien, über die nicht im Rahmen des Verteilungsverfahrens entschieden werden könne. Bei der Hinterlegung nach Paragraphen 131, 133, KO sei die Konkursmasse zum Erlag verpflichtet.
Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Gläubigerinnen im hier relevanten Bereich Folge, hob insoweit den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- übersteigt und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Den Masseverwalter verwies es mit seinem Rekurs auf die vorstehende Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand ebenfalls mit über S 50.000,- und ließ den Revisionsrekurs zu. Das Erstgericht habe keine Verhandlung über die Erinnerungen der Gläubigerinnen gegen den Verteilungsentwurf durchgeführt. Eine solche wäre notwendig gewesen, weil hinsichtlich
a) der Forderungen der S*** I***-H*** Konkursgläuber, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben, im Konkursverfahren grundsätzlich den Absonderungsberechtigten gleichstehen. Nur im Verteilungsverfahren würden sie nicht schlechthin wie Absonderungsgläubiger behandelt, sondern nach Art jener, denen Absonderungsrechte an ausländischen Grundstücken zustehen (§ 132 Abs 4 KO). Bei der Schlußverteilung werde ein solcher Gläubiger daher nur mit dem von ihm bis zur Schlußverteilung nachgewiesenen wirklichen Ausfall berücksichtigt. Haben die Vermögensstücke noch keinen oder haben nur einzelne von ihnen einen Erlös ergeben, etwa weil nur einzelne abgetretene Forderungen bezahlt worden sind, so obliege es dem Sicherungseigentümer, die Höhe seines voraussichtlichen Ausfalls abzuschätzen und das Schätzungsergebnis glaubhaft zu machen, um auch dann nur zur Sicherstellung der Ausfallsquote zu kommen. Der Nachweis und die Glaubhaftmachung seien bei sonstigem Ausschluß von der Verteilung binnen der 14tägigen Frist für die Erinnerungen zu erbringen. Nach den Behauptungen der S*** I***-H*** im Antrag auf Forderungseinschränkung vom 13. 4. 1989, ON 240, soll eine unbesicherte Kapitalsforderung von S 15,555.070,76 verblieben sein. Demnach wären sämtliche Zessionen der Gläubigerin bereits abgerechnet worden. Auf diese Forderungseinschränkung nehme die Rekurswerberin in ihren Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf des Masseverwalters neuerlich Bezug, die oben erwähnte 14tägige Frist sei daher gewahrt. Es werde also auf dieser Grundlage zu verhandeln sein. Obwohl das Erstgericht die Grundsätze der Verhandlung über die Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf des Masseverwalters angeführt habe, sei nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles über die Erinnerungen nicht kontradiktorisch verhandelt und seien auch keine Beweise aufgenommen worden.a) der Forderungen der S*** I***-H*** Konkursgläuber, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben, im Konkursverfahren grundsätzlich den Absonderungsberechtigten gleichstehen. Nur im Verteilungsverfahren würden sie nicht schlechthin wie Absonderungsgläubiger behandelt, sondern nach Art jener, denen Absonderungsrechte an ausländischen Grundstücken zustehen (Paragraph 132, Absatz 4, KO). Bei der Schlußverteilung werde ein solcher Gläubiger daher nur mit dem von ihm bis zur Schlußverteilung nachgewiesenen wirklichen Ausfall berücksichtigt. Haben die Vermögensstücke noch keinen oder haben nur einzelne von ihnen einen Erlös ergeben, etwa weil nur einzelne abgetretene Forderungen bezahlt worden sind, so obliege es dem Sicherungseigentümer, die Höhe seines voraussichtlichen Ausfalls abzuschätzen und das Schätzungsergebnis glaubhaft zu machen, um auch dann nur zur Sicherstellung der Ausfallsquote zu kommen. Der Nachweis und die Glaubhaftmachung seien bei sonstigem Ausschluß von der Verteilung binnen der 14tägigen Frist für die Erinnerungen zu erbringen. Nach den Behauptungen der S*** I***-H*** im Antrag auf Forderungseinschränkung vom 13. 4. 1989, ON 240, soll eine unbesicherte Kapitalsforderung von S 15,555.070,76 verblieben sein. Demnach wären sämtliche Zessionen der Gläubigerin bereits abgerechnet worden. Auf diese Forderungseinschränkung nehme die Rekurswerberin in ihren Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf des Masseverwalters neuerlich Bezug, die oben erwähnte 14tägige Frist sei daher gewahrt. Es werde also auf dieser Grundlage zu verhandeln sein. Obwohl das Erstgericht die Grundsätze der Verhandlung über die Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf des Masseverwalters angeführt habe, sei nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles über die Erinnerungen nicht kontradiktorisch verhandelt und seien auch keine Beweise aufgenommen worden.
b) Der Ö*** L*** gegenüber sei nur mehr der
vom Erstgericht angeordnete Gerichtserlag von S 6,096.689,21 strittig. Die Erinnerungen seien dem Masseverwalter erst in der Verhandlung vom 15. 9. 1989 ausgefolgt worden. Nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles sei hierüber nicht verhandelt worden. Eine Stellungnahme des Masseverwalters hiezu liege nicht vor. Das Verfahren leide daher auch in diesem Fall aus den schon bei der Behandlung des Rekurses der S*** I***-H*** angestellten Erwägungen an einem wesentlichen Mangel, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zum Zwecke der Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht im bekämpften Umfang nach sich ziehe.
Zusammenfassend halte das Rekursgericht an seiner Auffassung fest, daß Zinsen aus dem Kapital seit Eröffnung des Vorverfahrens aus Zahlungseingängen zufolge verwerteter Sicherheiten vor dem Kapital ungeachtet der Bestimmungen der §§ 28 AO, 58 KO (früher §§ 27 AO, 57 KO) anzurechnen seien und nur im Ausfallsbetrag, zu dem die konkursmäßige Befriedigung beansprucht wird, seit Konkurseröffnung laufende Zinsen nicht enthalten sein dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob Zahlungseingänge während des Konkurses aus zur Sicherung abgetretenen Forderungen ungeachteter des Umstandes,daß während des Konkurses Zinsen von der Geltendmachung ausgeschlossen sind, dennoch zunächst auf Zinsen angerechnet werden können, sei von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters, in dem er die Auffassung des Rekursgerichtes bekämpft, nach welcher Eingänge aus sicherungsweise abgetretenen Forderungen zunächst auf Zinsen und dann erst auf das Kapital zugerechnet werden dürfen und ein allenfalls ungedeckter Ausfall unter anderem von der Höhe des vereinbarten Zinssatzes und des Kapitalisierungszeitraumes abhängig sei. Auch zur Frage, ob die Tatsachengrundlagen im Verfahren nach § 130 Abs 3 KO stets im Konkursverfahren oder in einem eigenen Streitverfahren zu schaffen seien, liege keine oberstgerichtliche Judikatur vor.Zusammenfassend halte das Rekursgericht an seiner Auffassung fest, daß Zinsen aus dem Kapital seit Eröffnung des Vorverfahrens aus Zahlungseingängen zufolge verwerteter Sicherheiten vor dem Kapital ungeachtet der Bestimmungen der Paragraphen 28, AO, 58 KO (früher Paragraphen 27, AO, 57 KO) anzurechnen seien und nur im Ausfallsbetrag, zu dem die konkursmäßige Befriedigung beansprucht wird, seit Konkurseröffnung laufende Zinsen nicht enthalten sein dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob Zahlungseingänge während des Konkurses aus zur Sicherung abgetretenen Forderungen ungeachteter des Umstandes,daß während des Konkurses Zinsen von der Geltendmachung ausgeschlossen sind, dennoch zunächst auf Zinsen angerechnet werden können, sei von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters, in dem er die Auffassung des Rekursgerichtes bekämpft, nach welcher Eingänge aus sicherungsweise abgetretenen Forderungen zunächst auf Zinsen und dann erst auf das Kapital zugerechnet werden dürfen und ein allenfalls ungedeckter Ausfall unter anderem von der Höhe des vereinbarten Zinssatzes und des Kapitalisierungszeitraumes abhängig sei. Auch zur Frage, ob die Tatsachengrundlagen im Verfahren nach Paragraph 130, Absatz 3, KO stets im Konkursverfahren oder in einem eigenen Streitverfahren zu schaffen seien, liege keine oberstgerichtliche Judikatur vor.