Entscheidungsgründe:
Am 4. Juli 1975 ereignete sich auf der Kreuzung der Landesstrasse * mit einer als Privatweg bezeichneten Strasse ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Ford Cortina * und der Beklagte mit seinem PKW * beteiligt waren.
Der Kläger begehrte vom Beklagten den Ersatz seines Kfz-Schadens in der unbestrittenen Höhe von S 9.169,52 s.A.: Den Beklagten treffe das Alleinverschulden, weil er aus einer nach § 19 Abs. 6 StVO abgewerteten Verkehrsfläche ohne Rücksicht auf den bevorrangten Kläger in die Landesstrasse eingefahren sei.Der Kläger begehrte vom Beklagten den Ersatz seines Kfz-Schadens in der unbestrittenen Höhe von S 9.169,52 s.A.: Den Beklagten treffe das Alleinverschulden, weil er aus einer nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO abgewerteten Verkehrsfläche ohne Rücksicht auf den bevorrangten Kläger in die Landesstrasse eingefahren sei.
Der Beklagte wendete ein, dass den Kläger das Alleinverschulden treffe, weil er den dem Beklagten nach § 19 Abs. 1 StVO zukommenden Rechtsvorrang verletzt habe.Der Beklagte wendete ein, dass den Kläger das Alleinverschulden treffe, weil er den dem Beklagten nach Paragraph 19, Absatz eins, StVO zukommenden Rechtsvorrang verletzt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Klagsstattgebung ab.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z. 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Im Revisionsverfahren ist lediglich umstritten geblieben, ob der Vorrang dem Kläger nach § 19 Abs. 6 StVO oder dem Beklagten nach § 19 Abs. 1 StVO zugekommen ist.Im Revisionsverfahren ist lediglich umstritten geblieben, ob der Vorrang dem Kläger nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO oder dem Beklagten nach Paragraph 19, Absatz eins, StVO zugekommen ist.
Das Erstgericht stellte hiezu im wesentlichen fest:
Der Kläger näherte sich mit seinem PKW auf der Landesstrasse * der Kreuzung mit dem von rechts einmündenden Privatweg und hatte 100 m vor der Kreuzung Sicht auf die letzten 150 m dieser Privatstrasse. Unmittelbar vor der Kreuzung war die gegenseitige Sicht durch Gesträuch je 5 m vor der Kreuzung behindert, während die beiden Strassen im Kreuzungsbereich selbst asphaltiert waren und die Landesstrasse auch sonst Asphaltbelag in einer Breite von rund 5,5 m im Unfallsbereich aufwies, war die Privatstrasse nur bis 4 m vor der Kreuzung asphaltiert, ab dem Ende des Asphaltbelages war die Breite von 10,5 m im Einmündungsbereich auf ca. 4,70 m verringert, in weiterer Folge hatte sie nur eine Naturdecke und eine durchschnittliche Breite von 4,50 m.
Die als Privatweg bezeichnete Strasse, auf der der Beklagte fuhr, befindet sich auf Liegenschaften, die dem Gutsherrn des Schlosses * gehören. Diese Strasse war, ebenso wie der Schlosspark, von jeher der Öffentlichkeit zugänglich und wurde von dieser auch von jeher frequentiert. Für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist nur jener Teil, der von dieser Strasse zum Schloss * abzweigt. Dieser Teil ist bei der Abzweigung durch einen Schranken abgesichert. Seit der Errichtung des Waldbades * stellt diese Strasse auch eine Zufahrt zu diesem Waldbad dar. Entgegen der Fahrtrichtung des Beklagten betrachtet, befindet sich auf der rechten Seite dieser Strasse das Verkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot“, in dessen weissen Grund sich die Aufschrift „Privatweg“ befindet. Dieses Verkehrszeichen ist mit der Zusatztafel „Zufahrt gestattet“ versehen. Die Aufstellung des Verkehrszeichens „Allgemeines Fahrverbot“ mit dem Hinweis „Privatweg“ erfolgte, als der Eigentümer auf Grund der erhöhten Verkehrsfrequenz seine Haftung für die schlechte Fahrbahnbeschaffenheit ausschließen wollte. Die Strasse blieb trotzdem weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich.
Ausser Streit gestellt wurde, dass die Strasse, die der Beklagte befuhr – entgegen seiner Fahrtrichtung –, verlaufend zum Schloss und zur Güterverwaltung * sowie links abzweigend in einer in schlechtem Zustand befindlichen Fahrbahn nach der Ortschaft * führt.
Auf dieser Grundlage gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass dem Beklagten der Rechtsvorrang zugekommen sei, weil er sich der Unfallskreuzung auf einer Verkehrsfläche genähert habe, die weder als Feldweg noch als Grundstücksausfahrt zu werten sei.
Das Berufungsgericht vertrat hingegen die Auffassung, dass die Privatstrasse unter den festgestellten Verhältnissen einer im § 19 Abs. 6 StVO nur demonstrativ aufgezählten Verkehrsfläche gleichzuhalten sei, sodass der Beklagte wartepflichtig gewesen sei.Das Berufungsgericht vertrat hingegen die Auffassung, dass die Privatstrasse unter den festgestellten Verhältnissen einer im Paragraph 19, Absatz 6, StVO nur demonstrativ aufgezählten Verkehrsfläche gleichzuhalten sei, sodass der Beklagte wartepflichtig gewesen sei.
Demgegenüber vertritt die Revision weiterhin die Auffassung, dass dem Beklagten der Vorrang nach § 19 Abs. 6 StVO gebühre. Ihre Ausführungen sind jedoch nicht stichhältig.Demgegenüber vertritt die Revision weiterhin die Auffassung, dass dem Beklagten der Vorrang nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO gebühre. Ihre Ausführungen sind jedoch nicht stichhältig.