Rechtssatz RS0074641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074641
Entscheidungsdatum
23.10.2013
Rechtssatz
Eine als Privatstraße mit dem Zeichen "Allgemeines Fahrverbot" und der Aufschrift "Privatweg" und mit der Zusatztafel "Zufahrt gestattet" gekennzeichnete Verkehrsfläche, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (deutliche Fahrbahnverschmälerung, Naturdecke, Verlauf zwischen Wald und Wiesen) auffällt, ist eine solche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO).Eine als Privatstraße mit dem Zeichen "Allgemeines Fahrverbot" und der Aufschrift "Privatweg" und mit der Zusatztafel "Zufahrt gestattet" gekennzeichnete Verkehrsfläche, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (deutliche Fahrbahnverschmälerung, Naturdecke, Verlauf zwischen Wald und Wiesen) auffällt, ist eine solche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 212/76
Entscheidungstext OGH 19.01.1977 8 Ob 212/76
Veröff: ZVR 1978/9 S 11
- 2 Ob 191/13x
Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 191/13x
Auch; Beisatz: Hier aber: Rechtsvorrang bei asphaltiertem Mündungstrichter eines „Waldweges“ auf eine Landstraße. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074641
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19770119_OGH0002_0080OB00212_7600000_001