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Entscheidung 8 Ob 2130/96k×

Entscheidung 8 Ob 2130/96k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2130/96k

Entscheidungsdatum

17.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna W*****, vertreten durch Dr.Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St.Veit a.d. Glan, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Alexander P*****, 2.) Hermann E*****, 3.) Isabella P*****, 4.) Maria H*****, alle vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck a.d. Mur, wegen S 175.787,65 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21.März 1996, GZ 4 R 26/96-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine letztwillige Verfügung, die ihrem Inhalt nach die Auslegung als Testament zuläßt, ist ungeachtet der Möglichkeit auch gegenteiliger Auslegung so lange als Testament zu behandeln, bis bewiesen wird, daß der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung eine Erbeneinsetzung nicht gewollt hat. Die Beweislast trifft den, der die Testamentseigenschaft bestreitet (NZ 1984, 130; 2 Ob 694/87; NZ 1994, 229). Die Rechtsrüge, mit der die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Vorinstanzen bekämpft wird, kann - wenn außer der Urkunde keine Beweise für den Willen des Erblassers herangezogen wurden - vor dem Obersten Gerichtshof nur dann Erfolg haben, wenn die Auslegung mit den Sprachgesetzen unvereinbar oder unlogisch ist, oder wenn gesetzliche Auslegungsregeln vernachlässigt wurden (NZ 1973, 187; NZ 1984, 130). Die Auslegung der Vorinstanzen, daß die letztwillige Verfügung ein Testament mit Erbeneinsetzung sei, ist im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, zumal die Revisionswerberin selbst nichts vorbringt, woraus ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Auslegungsregeln abgeleitet werden könnte.

Anmerkung

E43381 08A21306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02130.96K.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19961017_OGH0002_0080OB02130_96K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung