Aus der Begründung:
Daß infolge der Zuweisung der Entscheidung von Streitigkeiten aus Verträgen (siehe die Formulierung des § 344 ASVG, an den die §§ 345 und 351 ASVG anschließen) zwischen den Sozialversicherungsträgern und den gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte und Dentisten an die Landes- und Bundesschiedskommission (§§ 344 bis 348, 351 ASVG) der Rechtsweg insbesondere zur Feststellung des Bestandes oder des Erlöschens derartiger Verträge sowie zur Auslegung von einzelnen Vertragsbestimmungen (vgl Fasching I, 76) nicht beschritten werden kann, besagt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - noch nicht, daß in jedem Rechtsstreit, in dem derartige Fragen eine Rolle spielen, der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges sind ausschließlich die Klagsbehauptungen und die Art des vom Kläger geltend gemachten Anspruches maßgebend (vgl SZ 36/79; JBl 1971, 482; EvBl 1972/204). Die Kläger machen einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Zahnersatzleistungen geltend, wobei sie behaupten, der Beklagten sei nach § 153 Abs 3 letzter Satz ASVG verboten, in ihren Ambulatorien diese Leistungen zu erbringen, die in den mit den klagenden Parteien geschlossenen Gesamtverträgen nicht vorgesehen seien. Damit leiten die Beklagten ihren Sachantrag unmittelbar aus dieser Gesetzesbestimmung und nicht etwa aus einem im Gesamtvertrag vereinbarten Leistungsverbot ab, woran auch nichts zu ändern vermag, daß zur Konkretisierung dieser Bestimmung auf die Satzung und den Vertrag Bedacht zu nehmen ist. Sachgrundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist daher der auf § 153 Abs 3 letzter Satz ASVG gestützte Unterlassungsanspruch. Ob im Gesamtvertrag solche Leistungen behandelt wurden und demnach Inhalt der Vereinbarung sind, ist für die Sachentscheidung über das Unterlassungsbegehren nur eine Vorfrage. Die Entscheidungsbefugnis der Zivilgerichte wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, daß Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung nicht die Zivilgerichte zuständig sind. Nur dort, wo das Gesetz den Gerichten ausdrücklich auch die Entscheidung über eine solche Vorfrage verwehrt, muß die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt werden (vgl Fasching I, 62 und 64 ff). Letzteres ist aber hier nicht der Fall. Da also, wie bereits ausgeführt, die Beurteilung der Frage, ob die Zahnersatzleistungen, deren Unterlassung begehrt wird, im Gesamtvertrag vorgesehen, also Gegenstand des Gesamtvertrages sind oder nicht, im vorliegenden Falle nur eine Voraussetzung für die Sachentscheidung, also eine Vorfrage betrifft, nicht aber selbständiger Rechtsschutzgegenstand ist, kann aus den angeführten Gesetzesstellen allein noch nicht eine den ordentlichen Rechtsweg ausschließende Zuständigkeit der Landesschiedskommission abgeleitet werden.Daß infolge der Zuweisung der Entscheidung von Streitigkeiten aus Verträgen (siehe die Formulierung des Paragraph 344, ASVG, an den die Paragraphen 345 und 351 ASVG anschließen) zwischen den Sozialversicherungsträgern und den gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte und Dentisten an die Landes- und Bundesschiedskommission (Paragraphen 344 bis 348, 351 ASVG) der Rechtsweg insbesondere zur Feststellung des Bestandes oder des Erlöschens derartiger Verträge sowie zur Auslegung von einzelnen Vertragsbestimmungen vergleiche Fasching römisch eins, 76) nicht beschritten werden kann, besagt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - noch nicht, daß in jedem Rechtsstreit, in dem derartige Fragen eine Rolle spielen, der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges sind ausschließlich die Klagsbehauptungen und die Art des vom Kläger geltend gemachten Anspruches maßgebend vergleiche SZ 36/79; JBl 1971, 482; EvBl 1972/204). Die Kläger machen einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Zahnersatzleistungen geltend, wobei sie behaupten, der Beklagten sei nach Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz ASVG verboten, in ihren Ambulatorien diese Leistungen zu erbringen, die in den mit den klagenden Parteien geschlossenen Gesamtverträgen nicht vorgesehen seien. Damit leiten die Beklagten ihren Sachantrag unmittelbar aus dieser Gesetzesbestimmung und nicht etwa aus einem im Gesamtvertrag vereinbarten Leistungsverbot ab, woran auch nichts zu ändern vermag, daß zur Konkretisierung dieser Bestimmung auf die Satzung und den Vertrag Bedacht zu nehmen ist. Sachgrundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist daher der auf Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz ASVG gestützte Unterlassungsanspruch. Ob im Gesamtvertrag solche Leistungen behandelt wurden und demnach Inhalt der Vereinbarung sind, ist für die Sachentscheidung über das Unterlassungsbegehren nur eine Vorfrage. Die Entscheidungsbefugnis der Zivilgerichte wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, daß Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung nicht die Zivilgerichte zuständig sind. Nur dort, wo das Gesetz den Gerichten ausdrücklich auch die Entscheidung über eine solche Vorfrage verwehrt, muß die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt werden vergleiche Fasching römisch eins, 62 und 64 ff). Letzteres ist aber hier nicht der Fall. Da also, wie bereits ausgeführt, die Beurteilung der Frage, ob die Zahnersatzleistungen, deren Unterlassung begehrt wird, im Gesamtvertrag vorgesehen, also Gegenstand des Gesamtvertrages sind oder nicht, im vorliegenden Falle nur eine Voraussetzung für die Sachentscheidung, also eine Vorfrage betrifft, nicht aber selbständiger Rechtsschutzgegenstand ist, kann aus den angeführten Gesetzesstellen allein noch nicht eine den ordentlichen Rechtsweg ausschließende Zuständigkeit der Landesschiedskommission abgeleitet werden.
Was die Art des aus § 153 Abs 3 letzter Satz ASVG abgeleiteten Anspruches betrifft, ist für die Zulässigkeit des Rechtsweges entscheidend, ob er nach privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. In den Bereich des Privatrechtes fallen alle jene Rechtsbeziehungen, in denen die Rechtssubjekte einander gleichberechtigt gegenüberstehen, sofern solche Rechtsbeziehungen nicht kraft Gesetzes ausdrücklich in den Bereich des öffentlichen Rechtes verwiesen wurden. Zum öffentlichen Recht gehören alle Rechtsbeziehungen, bei denen das Rechtssubjekt nicht als Gleichberechtigter, sondern als Rechtsunterworfener dem öffentlichen Rechtsträger gegenübersteht (vgl Fasching I, 48; JBl 1971, 482). Dadurch, daß nach § 338 ASVG die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den freiberuflichen tätigen Ärzten und Dentisten durch privatrechtliche Verträge geregelt sind, ist zum Ausdruck gebracht, daß diese Beziehungen und ihre Regelung nicht dem Bereich des öffentlichen, sondern dem des Privatrechtes zugeordnet sind (vgl Begründung der Regierungsvorlage, Vorbem vor § 338 ASVG in Germann - Rudolph - Teschner; VwGH vom 2.4.1958 Z 174 in Anm 1 zu § 338 bei Germann - Rudolph - Teschner). Es sind daher auch die Bestimmungen des § 153 Abs 3 letzter Satz ASVG, die im Interesse der Zahnärzte und Dentisten und zu ihrem Schutze in das Gesetz aufgenommen worden sind (vgl EvBl 1959/408), iS einer Regelung von Rechtsbeziehungen gleichberechtigter und nicht einander über- und untergeordneter Rechtssubjekte auszulegen. Eine ausdrückliche Verweisung dieser Rechtsbeziehungen in den Bereich des öffentlichen Rechtes liegt nicht vor. Es sei in diesem Zusammenhang auf § 352 Z 1 ASVG hingewiesen, wonach die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungs- und Verwaltungssachen nur zur Anwendung kommen, soweit nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Arbeitsgerichte gegeben ist.Was die Art des aus Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz ASVG abgeleiteten Anspruches betrifft, ist für die Zulässigkeit des Rechtsweges entscheidend, ob er nach privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. In den Bereich des Privatrechtes fallen alle jene Rechtsbeziehungen, in denen die Rechtssubjekte einander gleichberechtigt gegenüberstehen, sofern solche Rechtsbeziehungen nicht kraft Gesetzes ausdrücklich in den Bereich des öffentlichen Rechtes verwiesen wurden. Zum öffentlichen Recht gehören alle Rechtsbeziehungen, bei denen das Rechtssubjekt nicht als Gleichberechtigter, sondern als Rechtsunterworfener dem öffentlichen Rechtsträger gegenübersteht vergleiche Fasching römisch eins, 48; JBl 1971, 482). Dadurch, daß nach Paragraph 338, ASVG die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den freiberuflichen tätigen Ärzten und Dentisten durch privatrechtliche Verträge geregelt sind, ist zum Ausdruck gebracht, daß diese Beziehungen und ihre Regelung nicht dem Bereich des öffentlichen, sondern dem des Privatrechtes zugeordnet sind vergleiche Begründung der Regierungsvorlage, Vorbem vor Paragraph 338, ASVG in Germann - Rudolph - Teschner; VwGH vom 2.4.1958 Ziffer 174, in Anmerkung 1 zu Paragraph 338, bei Germann - Rudolph - Teschner). Es sind daher auch die Bestimmungen des Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz ASVG, die im Interesse der Zahnärzte und Dentisten und zu ihrem Schutze in das Gesetz aufgenommen worden sind vergleiche EvBl 1959/408), iS einer Regelung von Rechtsbeziehungen gleichberechtigter und nicht einander über- und untergeordneter Rechtssubjekte auszulegen. Eine ausdrückliche Verweisung dieser Rechtsbeziehungen in den Bereich des öffentlichen Rechtes liegt nicht vor. Es sei in diesem Zusammenhang auf Paragraph 352, Ziffer eins, ASVG hingewiesen, wonach die Bestimmungen über das Verfahren in Leistungs- und Verwaltungssachen nur zur Anwendung kommen, soweit nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Arbeitsgerichte gegeben ist.
Was die von der Beklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 153 Abs 3 letzter Satz ASVG geltend gemachten Bedenken anlangt, so sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, an den Verfassungsgerichtshof wegen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle heranzutreten. Begrundete Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Gleichheitsgrundsatz sind in keiner Weise dargetan worden. Worin eine Verletzung des Grundrechtes der Freizügigkeit (Art 4 StGG) liegen soll, das sich auf die örtliche Bewegungsfreiheit der Person und des Vermögens bezieht, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft (Art 17 StGG), das die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung zum Gegenstand hat.Was die von der Beklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 153, Absatz 3, letzter Satz ASVG geltend gemachten Bedenken anlangt, so sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, an den Verfassungsgerichtshof wegen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle heranzutreten. Begrundete Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Gleichheitsgrundsatz sind in keiner Weise dargetan worden. Worin eine Verletzung des Grundrechtes der Freizügigkeit (Artikel 4, StGG) liegen soll, das sich auf die örtliche Bewegungsfreiheit der Person und des Vermögens bezieht, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft (Artikel 17, StGG), das die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung zum Gegenstand hat.