Rechtssatz RS0042009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042009
Geschäftszahl
2Ob404/59; 8Ob217/72; 4Ob44/95
Entscheidungsdatum
13.06.1995
Rechtssatz
In den Verträgen der Zahnärzte und Dentisten mit den Sozialversicherungsträgern nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger nicht ausgeführt werden; für Klagen auf Unterlassung solcher Leistungen ist der Rechtsweg zulässig; Ärztekammern und Dentistenkammern sind zur Einbringung solcher Klagen aktiv legitimiert.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 404/59
Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 404/59
Veröff: EvBl 1959/408 S 662 = JBl 1960,76
- 8 Ob 217/72
Entscheidungstext OGH 19.12.1972 8 Ob 217/72
nur: In den Verträgen der Zahnärzte und Dentisten mit den Sozialversicherungsträgern nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger nicht ausgeführt werden; für Klagen auf Unterlassung solcher Leistungen ist der Rechtsweg zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1973/319 S 662 = SZ 45/139
- 4 Ob 44/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 44/95
nur: In den Verträgen der Zahnärzte und Dentisten mit den Sozialversicherungsträgern nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger nicht ausgeführt werden. (T2) Beisatz: § 153 Abs 3 ASVG soll jede Begünstigung der eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers (Zahnambulatorien) gegenüber den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie gegenüber den Vertragsdentisten ausschließen. Das Leistungsverbot des § 153 Abs 3 letzter Satz ASVG wurde im Interesse der Zahnärzte und Dentisten und zu ihrem Schutz in das Gesetz aufgenommen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0042009
Dokumentnummer
JJR_19591021_OGH0002_0020OB00404_5900000_001