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Rechtssatz RS0042009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042009

Geschäftszahl

2Ob404/59; 8Ob217/72; 4Ob44/95

Entscheidungsdatum

13.06.1995

Rechtssatz

In den Verträgen der Zahnärzte und Dentisten mit den Sozialversicherungsträgern nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger nicht ausgeführt werden; für Klagen auf Unterlassung solcher Leistungen ist der Rechtsweg zulässig; Ärztekammern und Dentistenkammern sind zur Einbringung solcher Klagen aktiv legitimiert.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 404/59
    Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 404/59
    Veröff: EvBl 1959/408 S 662 = JBl 1960,76
  • 8 Ob 217/72
    Entscheidungstext OGH 19.12.1972 8 Ob 217/72
    nur: In den Verträgen der Zahnärzte und Dentisten mit den Sozialversicherungsträgern nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger nicht ausgeführt werden; für Klagen auf Unterlassung solcher Leistungen ist der Rechtsweg zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1973/319 S 662 = SZ 45/139
  • 4 Ob 44/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 44/95
    nur: In den Verträgen der Zahnärzte und Dentisten mit den Sozialversicherungsträgern nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger nicht ausgeführt werden. (T2) Beisatz: § 153 Abs 3 ASVG soll jede Begünstigung der eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers (Zahnambulatorien) gegenüber den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie gegenüber den Vertragsdentisten ausschließen. Das Leistungsverbot des § 153 Abs 3 letzter Satz ASVG wurde im Interesse der Zahnärzte und Dentisten und zu ihrem Schutz in das Gesetz aufgenommen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0042009

Dokumentnummer

JJR_19591021_OGH0002_0020OB00404_5900000_001