Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, nach dem Klagsvorbringen sei kein Grund zur Annahme gegeben, daß das Mietverhältnis des Adolf B. durch dessen Auszug erloschen sei. Sie führt dagegen ins Treffen, Adolf B. und die Beklagte hätten unter Mitnahme sämtlicher Fahrnisse den Wohnungstausch durchgeführt. Ersterer habe bei seinem Einzug in die neue Wohnung ein Mietverhältnis mit dem Hauseigentümer, der Stadtgemeinde M., begrundet. Adolf B. habe die gegenständliche Wohnung geräumt, obwohl er gewußt habe, daß die Klägerin die Beklagte als Mieterin nicht anerkennen werde. Aus diesem Verhalten des Adolf B. müsse unter Überlegung aller Umstände geschlossen werden, daß er den Mietvertrag mit der Klägerin habe beenden wollen. Sowohl Adolf B. als auch die Beklagte hätten ihre bisherigen Mietverhältnisse auflösen und an den eingetauschten Wohnungen neue selbständige Mietrechte begrunden wollen. Die Klägerin bekämpft schließlich die Rechtsansicht, es liege im gegenständlichen Falle eine wechselseitige Abtretung von Mietrechten vor. Solches sei nicht behauptet worden.
Indes behauptete die Klägerin in der Klage nur, daß zwischen der Beklagten als Mieterin der Wohnung, M., S.-Straße 75a, und Adolf B. als Mieter der Wohnung, M., B.-Straße 82, ein "Wohnungstausch" durchgeführt worden sei, zu dem die Klägerin ihre Zustimmung ausdrücklich versagt habe, daß aber dessenungeachtet Adolf B. aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen und die Beklagte in diese Wohnung eingezogen sei. Aus diesem ihrem Vorbringen leitet die Klägerin ab, das Mietverhältnis mit Adolf B. sei durch dessen Auszug aus der Wohnung beendet worden. Dabei übersieht die Klägerin, daß unter der von ihr vorgenommenen Bezeichnung "Wohnungstausch" keine eigentümliche Rechtsfigur zu begreifen ist, sondern daß einem faktischen Wohnungstausch etwa ebensowohl eine wechselseitige Untervermietung der getauschten Wohnungen durch deren Hauptmieter wie auch eine doppelte Vertragsübernahme oder eine Vertragsübernahme hinsichtlich der einen und eine Untervermietung hinsichtlich der anderen Wohnung oder eine Mietrechtszession zugrunde liegen kann (Klang[2] zu § 1098 ABGB. V S. 61; Ehrenzweig[2] II/1, S. 445).Indes behauptete die Klägerin in der Klage nur, daß zwischen der Beklagten als Mieterin der Wohnung, M., S.-Straße 75a, und Adolf B. als Mieter der Wohnung, M., B.-Straße 82, ein "Wohnungstausch" durchgeführt worden sei, zu dem die Klägerin ihre Zustimmung ausdrücklich versagt habe, daß aber dessenungeachtet Adolf B. aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen und die Beklagte in diese Wohnung eingezogen sei. Aus diesem ihrem Vorbringen leitet die Klägerin ab, das Mietverhältnis mit Adolf B. sei durch dessen Auszug aus der Wohnung beendet worden. Dabei übersieht die Klägerin, daß unter der von ihr vorgenommenen Bezeichnung "Wohnungstausch" keine eigentümliche Rechtsfigur zu begreifen ist, sondern daß einem faktischen Wohnungstausch etwa ebensowohl eine wechselseitige Untervermietung der getauschten Wohnungen durch deren Hauptmieter wie auch eine doppelte Vertragsübernahme oder eine Vertragsübernahme hinsichtlich der einen und eine Untervermietung hinsichtlich der anderen Wohnung oder eine Mietrechtszession zugrunde liegen kann (Klang[2] zu Paragraph 1098, ABGB. römisch fünf S. 61; Ehrenzweig[2] II/1, S. 445).
Die Tatsache, daß Adolf B. zufolge eines "Wohnungstausches" aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen und die Beklagte in diese eingezogen ist, besagt daher für die Frage, ob durch den Auszug des Adolf B. das Bestandverhältnis zwischen ihm und der Klägerin aufgelöst wurde, noch nichts. Der Umstand, daß die Klägerin dem zwischen der Beklagten und Adolf B. beabsichtigten Wohnungstausch widersprochen hat, stunde der Annahme, daß dieser Wohnungstausch zum Beispiel im Wege einer gegenseitigen Untervermietung der zu tauschenden Wohnungen bewerkstelligt werden sollte und bewerkstelligt wurde, ebensowenig im Wege wie die Tatsache, daß die Beklagte und Christine B. bei einer gemeinsamen Vorsprache beim Verwalter des Hauses, M., B.-Straße Nr. 82, die Bezahlung des auf den Jänner 1962 entfallenden Mietzinses angeboten haben. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Auszug des Adolf B. aus der streitgegenständlichen Wohnung eine Handlung sei, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund zu zweifeln übriglasse, daß Adolf B. seinen Mietvertrag mit der Klägerin dadurch habe beenden wollen. Der gegenteiligen Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Bleibt aber nach den Klagsbehauptungen die Möglichkeit offen, daß der Wohnungstausch die Mietrechte des B. unberührt gelassen hat und die Beklagte die Benützung der Wohnung von diesen Rechten ableitet, so kann aus dem Klagsvorbringen das Räumungsbegehren nicht abgeleitet werden. Selbst wenn eine allfällige Untervermietung der Wohnung durch B. an die Beklagte vertragswidrig erfolgt wäre, wäre die Klägerin nicht berechtigt, die Beklagte als Untermieterin auf Räumung zu klagen (SZ. VII 15 und 388).Die Tatsache, daß Adolf B. zufolge eines "Wohnungstausches" aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen und die Beklagte in diese eingezogen ist, besagt daher für die Frage, ob durch den Auszug des Adolf B. das Bestandverhältnis zwischen ihm und der Klägerin aufgelöst wurde, noch nichts. Der Umstand, daß die Klägerin dem zwischen der Beklagten und Adolf B. beabsichtigten Wohnungstausch widersprochen hat, stunde der Annahme, daß dieser Wohnungstausch zum Beispiel im Wege einer gegenseitigen Untervermietung der zu tauschenden Wohnungen bewerkstelligt werden sollte und bewerkstelligt wurde, ebensowenig im Wege wie die Tatsache, daß die Beklagte und Christine B. bei einer gemeinsamen Vorsprache beim Verwalter des Hauses, M., B.-Straße Nr. 82, die Bezahlung des auf den Jänner 1962 entfallenden Mietzinses angeboten haben. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Auszug des Adolf B. aus der streitgegenständlichen Wohnung eine Handlung sei, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund zu zweifeln übriglasse, daß Adolf B. seinen Mietvertrag mit der Klägerin dadurch habe beenden wollen. Der gegenteiligen Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Bleibt aber nach den Klagsbehauptungen die Möglichkeit offen, daß der Wohnungstausch die Mietrechte des B. unberührt gelassen hat und die Beklagte die Benützung der Wohnung von diesen Rechten ableitet, so kann aus dem Klagsvorbringen das Räumungsbegehren nicht abgeleitet werden. Selbst wenn eine allfällige Untervermietung der Wohnung durch B. an die Beklagte vertragswidrig erfolgt wäre, wäre die Klägerin nicht berechtigt, die Beklagte als Untermieterin auf Räumung zu klagen (SZ. römisch sieben 15 und 388).
Daß Adolf B. beim Beziehen der neuen Wohnung einen eigenen Hauptmietvertrag mit der Hauseigentümerin, der Stadtgemeinde M., abgeschlossen hat, schließt den Fortbestand seines Mietvertrages mit der Klägerin nicht aus. Diese Tatsache hätte überdies bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Adolf B. nicht in Betracht gezogen werden können, weil diese Tatsache in der Klage nicht behauptet wurde, daher bei Fällung des Versäumungsurteils nicht hätte berücksichtigt werden können. Das spätere Vorbringen dieser Tatsache im Rechtsmittelverfahren war eine unzulässige Neuerung.
Der Revision konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.