Rechtssatz RS0010374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010374
Entscheidungsdatum
03.06.1962
Rechtssatz
Der gegen den Willen des Hauseigentümers durchgeführte Wohnungstausch gibt dem Hauseigentümer keinen Räumungsanspruch gegen den neuen Wohnungsinsassen, der im Zweifel die Mietrechte seines Tauschpartners weiter ausübt ( vgl. SZ. VII 15, 388 ).Der gegen den Willen des Hauseigentümers durchgeführte Wohnungstausch gibt dem Hauseigentümer keinen Räumungsanspruch gegen den neuen Wohnungsinsassen, der im Zweifel die Mietrechte seines Tauschpartners weiter ausübt ( vergleiche SZ. römisch sieben 15, 388 ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0010374
Dokumentnummer
JJR_19620603_OGH0002_0080OB00221_6200000_001