Aus der Begründung:
Das Recht des Gesellschafters, in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen, kann grundsätzlich vom Gesellschafter nur persönlich ausgeübt werden (EvBl. 1962 Nr. 378), weil den anderen Gesellschaftern nicht zugemutet werden kann, daß dritte Personen Einblick in die Gesellschaftsverhältnisse gewinnen. Nur dann, wenn dem Gesellschafter die persönliche Ausübung dieses Rechtes aus besonderen Gründen, etwa wegen längerdauernder Erkrankung oder Abwesenheit, nicht möglich ist, muß ihm zugebilligt werden, das Bucheinsichtsrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der Antragsteller keine Umstände dargetan hat, die die persönliche Ausübung des Bucheinsichtsrechtes als unmöglich erscheinen ließen.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes können aber das Vorbringen und der Antrag des Antragstellers nicht dahin verstanden werden, daß es dem Antragsteller ausschließlich darum zu tun sei, dem Buchsachverständigen ein selbständiges Bucheinsichtsrecht zu verschaffen, daß also von den Antragsgegnern gar nicht verlangt worden sei, dem Antragsteller die Möglichkeit zu verschaffen, sich bei der Ausübung des Bucheinsichtsrechtes der Hilfe des Buchsachverständigen zu bedienen. Der Antragsteller hat auf den Einwand der Antragsgegner hin, daß es sich bei dem Bucheinsichtsrecht um ein höchstpersönliches Recht handle, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, er wolle sich der Mitwirkung des von ihm in seinen Steuerangelegenheiten zugezogenen Buchsachverständigen bedienen. Bei der Auslegung des in diesem Belange nicht eindeutigen Wortlautes des Antrages muß auf dieses Vorbringen Bedacht genommen werden. Eine solche Mitwirkung des Buchsachverständigen bei der persönlich vorzunehmenden Bucheinsicht kann dem Gesellschafter grundsätzlich nicht verwehrt werden, es sei denn, daß die Mitwirkung völlig überflüssig wäre oder Belangen der Gesellschaft widerspräche. Der Gesellschafter, der den Dritten zuzieht, übernimmt damit die Verantwortung für einen allfälligen Mißbrauch des an sich höchstpersönlichen Rechtes durch den Dritten (vgl. Weipert im Reichsgerichtsrätekommentar[2] zu § 118 HGB. Anm. 4, Schlegelberger, Kommentar zum HGB.[4] zu § 118 HGB. Anm. 3). Daß die Zuziehung des den Antragsteller in Steuersachen beratenden Buchsachverständigen überflüssig sei oder Belangen der Gesellschaft widerspräche, kann nach der Sachlage nicht gesagt werden. Der Antragsteller kann sich daher bei der von ihm persönlich vorzunehmenden Bucheinsicht der Mitwirkung des von ihm namhaft gemachten Buchsachverständigen bedienen. In diesem Umfang war dem Revisionsrekurs Folge zu geben. Soweit der Antragsteller darüber hinaus anstrebt, daß dem Buchsachverständigen ein gleiches Bucheinsichtsrecht wie ihm selber zugestanden werde, wurde sein Antrag vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes können aber das Vorbringen und der Antrag des Antragstellers nicht dahin verstanden werden, daß es dem Antragsteller ausschließlich darum zu tun sei, dem Buchsachverständigen ein selbständiges Bucheinsichtsrecht zu verschaffen, daß also von den Antragsgegnern gar nicht verlangt worden sei, dem Antragsteller die Möglichkeit zu verschaffen, sich bei der Ausübung des Bucheinsichtsrechtes der Hilfe des Buchsachverständigen zu bedienen. Der Antragsteller hat auf den Einwand der Antragsgegner hin, daß es sich bei dem Bucheinsichtsrecht um ein höchstpersönliches Recht handle, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, er wolle sich der Mitwirkung des von ihm in seinen Steuerangelegenheiten zugezogenen Buchsachverständigen bedienen. Bei der Auslegung des in diesem Belange nicht eindeutigen Wortlautes des Antrages muß auf dieses Vorbringen Bedacht genommen werden. Eine solche Mitwirkung des Buchsachverständigen bei der persönlich vorzunehmenden Bucheinsicht kann dem Gesellschafter grundsätzlich nicht verwehrt werden, es sei denn, daß die Mitwirkung völlig überflüssig wäre oder Belangen der Gesellschaft widerspräche. Der Gesellschafter, der den Dritten zuzieht, übernimmt damit die Verantwortung für einen allfälligen Mißbrauch des an sich höchstpersönlichen Rechtes durch den Dritten vergleiche Weipert im Reichsgerichtsrätekommentar[2] zu Paragraph 118, HGB. Anmerkung 4, Schlegelberger, Kommentar zum HGB.[4] zu Paragraph 118, HGB. Anmerkung 3). Daß die Zuziehung des den Antragsteller in Steuersachen beratenden Buchsachverständigen überflüssig sei oder Belangen der Gesellschaft widerspräche, kann nach der Sachlage nicht gesagt werden. Der Antragsteller kann sich daher bei der von ihm persönlich vorzunehmenden Bucheinsicht der Mitwirkung des von ihm namhaft gemachten Buchsachverständigen bedienen. In diesem Umfang war dem Revisionsrekurs Folge zu geben. Soweit der Antragsteller darüber hinaus anstrebt, daß dem Buchsachverständigen ein gleiches Bucheinsichtsrecht wie ihm selber zugestanden werde, wurde sein Antrag vom Rekursgericht mit Recht abgewiesen.